In dieser Rubrik lesen Sie aktuelle Meldungen rund um die Arbeit unserer Kolleginnen und Kollegen bei Rapräger. Sie finden hier insbesondere aktuelle richterliche Entscheidungen, Veranstaltungshinweise und Publikationshinweise unserer Anwältinnen und Anwälte. Die hier veröffentlichten juristischen Ausführungen stellen lediglich eine erste Information dar, die eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt kanzlei@rapraeger.de zu uns auf. Die Rechtslage kann sich seit der hiesigen Veröffentlichung geändert haben.
Verfasst von: Elvira Bier, 30.10.2024
Hier finden Sie die Seminarunterlagen für die Veranstaltung vom 28.10.2024 bei der Arbeitskammer in Kirkel.
Verfasst von: Stefanie Meyer, 28.10.2024
Die Leitsätze der Entscheidung lauten:
„1. Die Anforderung unter anderem von Mietverträgen durch das Finanzamt (FA) beim Vermieter (Steuerpflichtigen) nach § 97 der Abgabenordnung muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten.
2. Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das FA ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.
3. Die Übersendung der Mietverträge an das FA ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig.“
Vermieter sind dazu verpflichtet, Belege, die im Zusammenhang mit ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen, über einen erheblichen Zeitraum aufzubewahren, und manchmal auch dazu, im Veranlagungsverfahren für den aktuellen Veranlagungszeitraum verschiedene Unterlagen, zu denen auch Mietverträge gehören, vorzulegen. Immer wieder hört man in diesem Zusammenhang das Argument, dass dies aus Datenschutzgründen ohne Einverständnis der Mieter nicht erfolgen dürfe.
Der BFH musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob die Vorlage von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen zwecks Überprüfung erklärter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit der DSGVO in Einklang steht.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Einreichung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 wurden dem FA für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung diverser vermieteter Objekte u. a. Aufstellungen der gesammelten Mieteinnahmen, der Abschreibung, der Verwaltungs- und der Instandhaltungsaufwendungen sowie sonstiger Aufwendungen für das jeweilige Objekt vorgelegt.
Das FA forderte im Rahmen der Erklärungsbearbeitung Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.
Die Klägerin reichte lediglich eine Aufgliederung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für verschiedene Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor.
Nicht eingereicht wurden die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Die Klägerin meinte, „die Offenlegung dieser Unterlagen sei im Hinblick auf die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich. Zudem sei das FA zur Unterlagenanforderung nicht berechtigt, da die Mietverträge zur Prüfung der tatsächlichen Einkünfte untauglich seien.“
Das FA blieb am Ball und forderte die Klägerin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten nach den §§ 90, 93, 97 AO nachdrücklich zur Vorlage der Mietverträge und ggf. der Schreiben über Mietänderungen zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auf.
Den gegen die Aufforderung zur Vorlage dieser Unterlagen erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück.
Das FG Nürnberg bejahte erstinstanzlich mit Urteil v. 1.2.2023 (3 K 596/22, EFG 2023, 604) die vom FA angenommene Pflicht zur Vorlage von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen.
Der BFH hat mit Urteil vom 13.8.2024 (IX R 6/23) die Revision als unbegründet zurückgewiesen und entschied, dass das FA die Vorlage der Mietverträge habe verlangen dürfen.
„Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das heißt, sie muss zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1990 - VIII R 1/86, BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277, unter 2.d zum Auskunftsrecht nach § 93 AO; Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler HHSp , § 97 AO Rz 32 ff.; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl., § 97 Rz 12; Roser in Gosch, AO § 97 Rz 13).“
Die im Ermessen des FA stehende Anforderung von Mietverträgen zur Kontrolle der steuererheblichen Verhältnisse beurteilt der BFH als rechtens.
„Das FA hat in der Einspruchsentscheidung ausgeführt, dass es die Mietverträge zur Kontrolle der steuererheblichen Verhältnisse benötige und diese ein geeignetes Mittel darstellten. Aus den Mietverträgen ‑‑gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Unterlagen‑‑ würden sich unter anderem die Höhe der vereinbarten Mietzinsen, Mieterhöhungen, Abweichungen zu tatsächlich geleisteten Zahlungen, die Zusammensetzung des Mietzinses, die Umlagefähigkeit von Nebenkosten, der Umfang des Nutzungsrechts und die tatsächliche Durchführung der Vermietung ergeben. Ein anderes, gleich wirksames Mittel der Aufklärung sei nicht ersichtlich. Insbesondere könnten das nicht die privaten Aufstellungen der Klägerin sein, weil sie nur durch diese ‑‑ohne Beteiligung der Mieter‑‑ erstellt worden seien. Die Namen der Mieter seien erforderlich, um die Zahlungsflüsse dem jeweiligen Mietverhältnis zuordnen zu können.
Diese Erwägungen lassen keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere die Fragen nach den konkret einem Mieter überlassenen Räumlichkeiten (einschließlich Stellplätzen, Garagen, Kellerräumen, Garten et cetera) sowie nach der Höhe des im Rahmen des § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes maßgeblichen vereinbarten Entgelts (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2021 - IX R 7/20, BFHE 272, 200, BStBl II 2021, 479, Rz 11, m.w.N.) lassen sich nur anhand der Mietverträge zuverlässig klären. Die Nebenkostenabrechnungen sind für die Frage der Höhe der Einnahmen sowie für die Frage der tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses relevant. Schließlich sind die Namen der Mieter erforderlich, um das Vorliegen eines Angehörigenmietverhältnisses (§ 15 AO) aufklären zu können. Bei Unklarheiten muss die Finanzbehörde in der Lage sein, die Mieter als "andere Person" befragen zu können.“
Die Berechtigung der Vermieterin und Klägerin zur Vorlage der Mietverträge erklärt der BFH wie folgt:
„Offensichtlich handelt es sich bei den Daten der Mieter um personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO und die Offenlegung durch die Klägerin stellt einen Verarbeitungsvorgang nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ‑‑EuGH‑‑ Endemol Shine Finland vom 07.03.2024 - C-740/22, EU:C:2024:216, Rz 29).
…
Jedenfalls aber wäre die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, welcher der Verantwortliche unterliegt. Diese rechtliche Verpflichtung der Klägerin ergibt sich vorliegend aus § 97 AO.
Es liegt eine zulässige Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO vor. Die Offenlegung der personenbezogenen Daten durch die Klägerin stellt eine Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) zu einem anderen Zweck als demjenigen dar, zu dem die personenbezogenen Daten der Mieter erhoben wurden, nämlich zum Zweck der Durchführung der Mietverträge (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO). Die Offenlegungspflicht gegenüber dem FA beruht auf den §§ 29b, 93, 97 AO als nationale Bestimmungen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 DSGVO.“
Fazit:
Wenn das FA zur Prüfung der Plausibilität von erklärten Einkünften die Vorlage von Mietverträgen verlangt, dann kann diese Belegvorlage jedenfalls nicht generell mit Hinweis auf die fehlende Zustimmung der Mieter nach den Regelungen der DSGVO verweigert werden.
RAin. Stefanie Meyer
Verfasst von: Christian Funk, 14.10.2024
Rechtsanwalt Christian Funk, der das verkehrs- und versicherungsrechtliche Dezernat unserer Kanzlei mitverantwortet, wurde erneut vom Magazin FOCUS als TOP Rechtsanwalt 2024 ausgezeichnet. In einer vom FOCUS in Auftrag gegebenen Umfrage wurde er sowohl im Rechtsgebiet Verkehrsrecht wie auch im Versicherungsrecht von Kollegen häufig empfohlen.
Rechtsanwalt Christian Funk wird in der FOCUS Liste seit dem Jahr 2016 jährlich im Verkehrsrecht und im Versicherungsrecht als TOP Rechtsanwalt ausgezeichnet. Es ist nach der Auszeichnung im STERN als eine der besten Anwaltskanzleien 2024 in den Rechtsgebieten Verkehrsrecht und der Listung im Magazin CAPITAL im Bereich Versicherungsrecht für Verbraucher die dritte Auszeichnung im Jahr 2024 für das verkehrs- und versicherungsrechtliche Dezernat unserer Kanzlei.
Rechtsanwalt Christian Funk: „Ich freue mich sehr über die Auszeichnungen und möchte diese gerne zum Anlass nehmen, mich bei meiner Mandantschaft für das seit Jahren entgegengebrachte Vertrauen zu bedanken.“
Die FOCUS Anwaltsliste 2024 ist im September 2024 erschienen.
Verfasst von: Martin Wendt, 26.09.2024
Am 02. Oktober 2024 wird Rechtsanwalt Wendt für das Deutsche Anwaltsinstitut den Online Vortrag „Update Versicherungsrecht –die wichtigsten Themen in der anwaltlichen Praxis halten.
Die Veranstaltung bietet einen Überblick über aktuelle Entwicklungen im Versicherungsvertragsrecht. Dabei werden neue und nicht mehr ganz neue Entscheidungen dargestellt und in Zusammenhang mit der bisherigen Rechtsprechung gesetzt. Neben Fragen im allgemeinen Versicherungsvertragsrecht werden auch besondere Fragestellungen in der Gebäude- und Hausratversicherung, der Haftpflichtversicherung, der Krankenversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung dargestellt.
Anmeldungen unter: https://www.anwaltsinstitut.de/fortbildungen/fortbildung/?id=0ca8a8ca-81bc-ee11-a569-000d3a2acaf2
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 04.09.2024
[caption id="attachment_1469" align="alignleft" width="300"] RA. Prof. Dr. Holger Kröninger[/caption]
Das OVG des Saarlandes hat mit zwei Urteilen vom 10.07.2024 Normenkontrollanträge zweier saarländischer Restaurantbetreiber zurückgewiesen und festgestellt, dass die im Zeitraum vom 02.11.2020 bis 15.11.2020 geltende Vorschrift der damaligen Corona-Verordnung, mit der die Betriebsschließung für gastronomische Unternehmen angeordnet wurde, wirksam war. Nach Auffassung des zuständigen Senats war die im sog. 2. Lockdown erlassene Regelung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar.
Damit korrigiert das OVG des Saarlandes im Ergebnis seine Urteile aus dem Jahr 2022, die auf die Revisionen des Saarlandes hin durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2023 aufgehoben und an das OVG des Saarlandes zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurden.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, der das Saarland sowohl in den Verfahren vor dem BVerwG als auch vor dem OVG des Saarlandes vertreten hat: „Das OVG des Saarlandes hat sich in seinen jeweils über 70 Seiten umfassenden Urteilen dezidiert und ausführlichst mit den Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und sich im Ergebnis der Auffassung des Verordnungsgebers angeschlossen, was mich natürlich freut.“
Die Urteile des OVG des Saarlandes sind noch nicht rechtskräftig.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 29.07.2024
Bianca Menge wechselt zum 01.08.2024 in die saarländische Justiz und wird als Richterin am Verwaltungsgericht des Saarlandes beschäftigt sein. Bianca Menge war seit dem 02.05.2018 als Rechtsanwältin für die öffentlich-rechtliche Abteilung der Kanzlei Rapräger tätig, und hat sich insbesondere im Verwaltungs- und Beamtenrecht einen Namen gemacht. Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger: „Ich wünsche Bianca Menge für ihre neue Aufgabe alles Gute. Es freut mich, dass sich für sie nun die Möglichkeit eröffnet hat – und sie wie geplant – in die saarländische Justiz wechseln kann.“
Die bisher von Rechtsanwältin Bianca Menge bearbeiteten Mandate werden von Rechtsanwalt Frederik Klein und Rechtsanwältin Fine Kröninger weitergeführt.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 29.07.2024
Seit dem 01.07.2024 verstärkt Rechtsanwältin Fine Kröninger das Rapräger-Team. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind in der öffentlich-rechtlichen Abteilung Verwaltungsrecht, Schul- und Prüfungsrecht und Kommunalrecht. Fine Kröninger studierte Rechtswissenschaft in Mainz und Dublin, das Referendariat absolvierte sie im Saarland, u. a. mit Stationen beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht des Saarlandes. Sie war bereits im Zeitraum von Oktober 2022 bis April 2023 wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Kanzlei Rapräger Rechtsanwälte. Nach ihrer Elternzeit wurde sie im Juni 2024 als Rechtsanwältin zugelassen und ist seitdem wieder für das öffentlich-rechtliche Dezernat gemeinsam mit Rechtsanwalt Frederik Klein und dem zuständigen Partner, Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, tätig. „Ich bin sehr froh, die hervorragende Juristin für den Bereich des öffentlichen Rechts in der Kanzlei Rapräger gewonnen zu haben. Rechtsanwältin Fine Kröninger bringt alles mit, um unsere Mandantinnen und Mandanten erfolgreich zu beraten und zu vertreten“, ist sich Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger sicher.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 07.06.2024
Das VG des Saarlandes hat mit Urteil vom 03.06.2024 die am 05.05.2021 erfolgte Wahl der Frauenbeauftragten beim Landespolizeipräsidium für ungültig erklärt.
Das VG des Saarlandes gab der Klage der von Rapräger Rechtsanwälten vertretenen fünf Klägerinnen vollumfänglich statt. Zur Begründung führte das VG des Saarlandes insbesondere aus, dass ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorliege. Zum einen sei es einer Gewerkschaft untersagt, eine bestimmte Kandidatin zur Wahl vorzuschlagen. Auch dürfe eine Gewerkschaft eine bestimmte Kandidatin in ihrer Eigenschaft als Mitglied nicht zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Ziele bewerben. Hiergegen sei verstoßen worden, indem maßgebliche Teile des saarländischen Landesvorstandes einer Gewerkschaft die gewählte Kandidatin bei der Wahl in vielfältiger Weise massiv unterstützt habe. Es habe sich insoweit um eine unzulässige gewerkschaftliche Wahlwerbung mit kampagnenartigem Charakter gehandelt, außerdem sei auch die eigene Wahlwerbung der gewählten Kandidatin mit gewerkschaftlicher Werbung verknüpft gewesen. Dies führe zur Ungültigkeit der Wahl der Frauenbeauftragten beim Landespolizeipräsidium, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die unzulässige Wahlwerbung Einfluss auf das Ergebnis bei der Wahl der Frauenbeauftragte gehabt habe.
Frau Rechtsanwältin Menge, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, zeigt sich nach dem Urteil des VG des Saarlandes als Vertreterin der Klägerinnen sehr zufrieden: „Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die Grenzen zulässiger Wahlwerbung im Rahmen der Wahl der Frauenbeauftragten sehr deutlich aufgezeigt und bestätigt unsere Auffassung, wonach diese Grenzen fallbezogen massiv überschritten wurden, vollumfänglich. Ich gehe davon aus, dass dieses Urteil richtungsweisend für zukünftige Wahlen sein wird.“
Im Jahr 2025 steht erneut die Wahl zur Frauenbeauftragten der Saarländischen Vollzugspolizei an.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Verfasst von: Christian Funk, 05.06.2024
Das Nachrichtenmagazin Stern hat in seiner Ausgabe vom 16. Mai 2024 für das Rechtsgebiet Verkehrsrecht für das gesamte Bundesgebiet insgesamt 36 Rechtsanwaltskanzleien als die besten Kanzleien in Deutschland in diesem Rechtsgebiet bezeichnet. Als einzige Kanzlei im Saarland und den angrenzenden Teilen von Rheinland-Pfalz wurde die Kanzlei rapräger – wie in jedem Jahr seit 2020 - ausgezeichnet. Dies freut uns und ist Ansporn und Aufgabe für unsere Mandantschaft diesem Anspruch weiterhin gerecht zu werden.
Verfasst von: Christian Funk, 05.06.2024
Die Zeitschrift Capital hat in der Ausgabe Juni 2024 insgesamt 19 Rechtsanwaltskanzleien im Rechtsgebiet Versicherungsrecht als die besten in Deutschland ausgezeichnet, darunter wie in jedem Jahr seit 2020 auch als einzige Kanzlei im Saarland und angrenzenden Rheinland-Pfalz die Kanzlei rapräger. Dies freut uns und ist Ansporn für unsere Mandantschaft diesem Anspruch weiterhin gerecht zu werden.
Verfasst von: Martin Wendt, 30.04.2024
Der Nomos-Handkommentar Ernst/Rogler zur Berufsunfähigkeitsversicherung erscheint am 08.05.2024 in neuer überarbeiteter 2. Aufl. Er erläutert aktuell wie präzise alle wichtigen materiellen und prozessualen Streitthemen in der Versicherungspraxis in einem Band. Seine innovativen Lösungsansätze führen zu neuen Argumentationshilfen in der Beratungspraxis.
Die Neuauflage ist auf dem neuesten Stand mit den Muster-Vertragsbedingungen der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV 2022), den Zusatzbedingungen (BUZ 2022) und der aktuellen Rechtsprechung des BGH insbes. zum Anerkenntnis (rückwirkende Befristung, Begründung, sachlicher Grund, fingiertes Anerkenntnis) und zur Verweisung (Fortschreibung des Einkommens).
In der Praxis verankerte Kernprobleme sind nochmals vertieft behandelt mittels Stichwort-ABC: Von Abtretung bis Zwangsvollstreckung und Pfändungsschutz: Die für ein BU-Mandat relevanten Punkte auf einen Blick erfasst, mit Muster- und Antragsformulierungen sowie Praxis-Blockbeiträgen: Steuerrechtliche Bezüge/ BU-spezifische prozessrechtlichen Besonderheiten/Sozialversicherungsrecht
Rechtsanwalt Martin Wendt hat erneut an entscheidenden Kapiteln wie dem Grad der Berufsunfähigkeit mitkommentiert.
Man kann das Werk auch online beziehen: https://www.nomos-shop.de/nomos/titel/berufsunfaehigkeitsversicherung-id-103193/
Verfasst von: Christian Maurer, 22.04.2024
Das BVerwG hat am 18.04.2024 drei Urteil des OVG des Saarlandes zu Schließungen und Beschränkungen des Einzelhandels im Saarland im Februar und März 2021 aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG des Saarlandes zurückverwiesen. Ein Möbelhaus, ein Elektronikfachmarkt und ein Non-Food-Einzelhandelsgeschäft hatten gegen die Schließung von Ladengeschäften durch die saarländische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie während des 2. Lockdowns geklagt. Das OVG des Saarlandes hatte die Unwirksamkeit der angegriffenen Regelung festgestellt. Auf die Revisionen des Saarlandes hin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, hat das BVerwG die Urteile aufgehoben und die Verfahren an das OVG des Saarlandes zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das BVerwG folgt der Revision insoweit, als die Feststellungen des OVG des Saarlandes nicht genügen, um einen sachlichen Grund für die angenommene Ungleichbehandlung begründen zu können. Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger: „Es freut mich, dass das BVerwG den Einschätzungsspielraum und die Typisierungsbefugnis des Saarlandes als Verordnungsgeber hervorgehoben hat und gehe davon aus, dass die Normenkontrollklagen der Antragsteller nun vom OVG des Saarlandes zurückzuweisen sind."
Verfasst von: Elvira Bier, 19.03.2024
SG Bremen, Urteil vom 19.12.2023, Aktenzeichen S 19 SB 136/22; GdB eines diabeteserkrankten Kleinkindes:
Bei der Klägerin handelt es sich um ein fünfjähriges Kind, welches an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt ist. Zwischen den Beteiligten stand die Schwerbehinderteneigenschaft (Gesamt-GdB 50). Bei dem Kind kommt es häufig zu Unter-, aber auch zu Überzuckerungen. Das Kind war versorgt mit einer Insulinpumpe; zu jeder Mahlzeit erhielt es eine oder mehrere Insulingabe/n. Das Essen gestaltete sich schwierig. Neben dem Gewebezucker musste mindestens vier bis fünfmal täglich der Blutzucker gemessen werden. Als besonders belastend wurde der Sensor- und Katheterwechsel angegeben.
Unter Bezugnahme auf die Versorgungsmedizinverordnung wird ein GdB von 50 anerkannt bei an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit der körperlichen Belastung selbst-ständig variiert werden muss und zusätzlich durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind; außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere Werte bedingen.
Den erforderlichen Therapieaufwand sah das Gericht als erfüllt an. Das Gericht bejahte darüber hinaus gravierende Einschnitte in der Lebensführung.
Dabei berücksichtigte das Gericht, dass die mit der Diabeteserkrankung einhergehenden Beeinträchtigungen eines Kleinkindes schwerlich anhand eines für Erwachsenen gelten-den Maßstabs gemessen werden können. Um die Schwere der Teilhabebeeinträchtigungen einordnen zu können, ist als Vergleichsmaßstab der Alltag eines gleichaltrigen gesunden Kindes heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass die Pflege und Aufsicht nur durch einschlägig geschulte Erwachsene erfolgen konnte und die Klägerin – soweit eine solche nicht gewährleistet war – von der Teilhabe gänzlich ausgeschlossen war.
Nur in Begleitung konnte das Kind außerhäuslichen Tätigkeiten nachgehen, wodurch sich die Lebenssituation der Klägerin ganz erheblich von der eines gesunden Kindes unterschied. Verstärkt wurde die Situation bei der Klägerin dadurch, dass sie beim Schwimmen besonders sichtbare äußerliche Merkmale (Sensor, Katheter, Pumpe) aufwies, die sie von anderen Kindern unterschied. Auch die ständige Anwesenheit eines Elternteils sah das Gericht als permanente Sondersituation gegenüber anderen Kindern an, deren Eltern nicht zwingend anwesend sein müssen. Die Schwerbehinderteneigenschaft wurde aus o.a. Gründen anerkannt.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass gerade bei Kindern die Feststellung des Grades der Behinderung schwierig ist.
Es lohnt sich daher, Entscheidungen der Landesämter überprüfen zu lassen, sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen.
Verfasst von: Martin Wendt, 13.03.2024
Die Kanzlei wurde vom zuständigen Zertifizierungsunternehmen erneut im Rahmen eines Überwachungsaudit überprüft. Hierbei kam das erfreuliche Ergebnis zustande, dass die bisherige Zertifizierung aufrechterhalten bleibt und es keine Beanstandungen gegeben hat. Dies ist uns anspornen, weiterhin strukturiert im Sinne unserer Mandantschaft tätig zu sein.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 30.01.2024
Seit dem 01.01.2024 ist Frau Rechtsanwältin Bianca Menge aus der Elternzeit zurück und wieder für die Kanzlei Rapräger tätig. Sie ist vorrangig zuständig für das Beamtenrecht, wo sie sich in den vergangenen Jahren einen ausgezeichneten Ruf erarbeitet hat. Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger: „Ich bin sehr froh, dass Frau Rechtsanwältin Bianca Menge als exzellente Juristin die öffentlich-rechtliche Abteilung wieder verstärkt“.
Verfasst von: Stefanie Meyer, 29.01.2024
Der Bundesfinanzhof nimmt Einfluss auf die Frage, wie Nebenkostenabrechnungen gegenüber dem Mieter auszusehen haben. Daher sollte bereits bei der Rechnungsstellung durch die vom Vermieter, der Hausverwaltung oder dem Eigentümer beauftragten Unternehmen zur Erbringung der Dienstleistung auf den entsprechenden Ausweis der Lohnanteile geachtet werden.
Die Leitsätze der Entscheidung vom 22.2.2023 Az.: VI R 24/20 lauten:
„1. Mieter können die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
2. Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 (BStBl I 2016, 1213), die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enthält, reicht vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel an deren Richtigkeit für die Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG regelmäßig aus.“
Der BFH hat entschieden, dass Treppenhausreinigung, Handwerkerleistungen, Kehr- und Räumpflichten und auch die Funktionsprüfung für RWM haushaltsnahe Dienstleistungen darstellen, die auch dann entstehen, wenn der Steuerpflichtige, in dem zu entscheidenden Fall der Mieter, nicht selbst einen Vertrag mit dem Dienstleister hat. Es reicht, wenn dem Steuerpflichtigen die Leistungen zugutekommen, und er eine Rechnung hierfür, in diesem Fall vom Vermieter, erhalten hat.
Aus der dem Mieter erteilten Rechnung im Sinne des § 35a EStG müssen sich die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung entnehmen lassen. Es müssen sich aus der Rechnung der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung beziehungsweise der Handwerkerleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger der Leistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Leistung sowie die dafür jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.
Der BGH hat weiter ausgeführt:
„Die Wohnnebenkostenabrechnungen des Vermieters beziehungsweise die Hausgeldabrechnungen der Eigentümergemeinschaft oder des Verwalters sowie weitere oder ergänzende Abrechnungsunterlagen, die der Mieter oder Wohnungseigentümer erhalten hat, können die Rechnungen der Leistungserbringer repräsentieren. Denn diese Abrechnungen beruhen inhaltlich in der Regel auf den Rechnungen der Leistungserbringer, die der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft beziehungsweise der Verwalter mit der Durchführung der haushaltsnahen Dienstleistungen oder der Handwerkerleistungen beauftragt hat. Können den vorgenannten Abrechnungen daher die wesentlichen Angaben entnommen werden, die an eine Rechnung im Sinne des § 35a Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 EStG zu stellen sind, reicht der Erhalt dieser Abrechnungen bei Mietern und Wohnungseigentümern regelmäßig für die Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG und nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG aus.“
Für den Vermieter heißt das, dass seine Abrechnung gegenüber dem Mieter die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehungen enthalten muss. Alternativ – und das wird in der Praxis möglicherweise einfacher umzusetzen sein – hat er demjenigen Mieter, der Steuerermäßigungen nach § 35 a EStG geltend machen möchte, eine Bescheinigung nach dem Muster des Bundesfinanzministeriums zu erteilen oder/und ihm Einsicht in die entsprechenden, der Nebenkostenabrechnung zugrunde gelegten Rechnungen der Dienstleister zu gewähren, die der Mieter dann dem Finanzamt zum weiteren Nachweis vorlegen kann.
RAin. Stefanie Meyer
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Verfasst von: Martin Wendt, 21.11.2023
Am 20. November 2023 wird Rechtsanwalt Wendt für das Deutsche Anwaltsinstitut den Online Vortrag „Update Versicherungsrecht –die wichtigsten Themen in der anwaltlichen Praxis halten.
Die Veranstaltung bietet einen Überblick über aktuelle Entwicklungen im Versicherungsvertragsrecht. Dabei werden neue und nicht mehr ganz neue Entscheidungen dargestellt und in Zusammenhang mit der bisherigen Rechtsprechung gesetzt. Neben Fragen im allgemeinen Versicherungsvertragsrecht werden auch besondere Fragestellungen in der Gebäude- und Hausratversicherung, der Haftpflichtversicherung, der Krankenversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung dargestellt. Außerdem gibt es einen aktuellen Überblick über den Stand der Rechtsprechung zur Betriebsschließungsversicherung.
Anmeldungen unter https://www.anwaltsinstitut.de/veranstaltungen/detail/184085_online-vortrag-live-update-versicherungsrecht-die-wichtigsten-themen-in-der-anwaltlichen-praxis.html
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 07.11.2023
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 09.05.2023, Az.: 5 K 1088/22.KO, entschieden, dass eine Beamtin oder ein Beamter bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand eine finanzielle Abgeltung von nicht genommenen Urlaubstagen nur verlangen könne, soweit im entsprechenden Kalenderjahr der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen nicht ausgeschöpft worden sei. Bei der Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage komme es allein darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr bereits genommen hätte. Unerheblich sei, ob es sich um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hätte. Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Abgeltung solchen nicht genommenen Urlaubs, der über den Mindesturlaub hinausgeht, bestehe nicht.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein im Januar 2022 vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamte hatte im Jahr 2020 23 Urlaubstage in Anspruch genommen. Sein Antrag auf finanzielle Abgeltung von im Jahr 2020 nicht genommenen Urlaubstagen einschließlich vorhandener Resturlaubstage wurde abgelehnt. Seine beim Verwaltungsgericht Koblenz eingereichte Klage hatte in der Sache keinen Erfolg. Rechtsanwalt Frederik Klein: „Damit hat sich das Verwaltungsgericht Koblenz mit seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen. Letzteres entschied bereits mit Urteil vom 31.01.2013, Az.: 2 C 10/12, dass der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Das heißt., einen darüberhinausgehenden Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sogenannten Arbeitsverkürzungstagen und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs hat die Beamtin bzw. der Beamte hingegen nicht.“
Verfasst von: Elvira Bier, 17.10.2023
Die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband setzt nach § 10 bzw. nach § 8 StAG unter anderem voraus, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2020 in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Klärung der Identität im einem gestuften Prüfungsverfahren durchzuführen ist.
Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der BRD und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale.
Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen.
Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auf die Richtigkeit der Verbindung von Person und Namen ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind, wie beispielsweise Führerscheine, sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden, wie beispielsweise Geburtsurkunden. Solchen Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale.
Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger zugelassener Beweismittel bedienen, wie beispielsweise im Form nichtamtlicher Urkunden oder Dokumente.
Der Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zuführen.
Verfasst von: Elvira Bier, 17.10.2023
Das BSG hat in drei neuen Entscheidungen seine Rechtsprechung zur dem Anspruch auf zahnimplantatologische Leistungen gegen die Krankenkasse konkretisiert (Entscheidungen des BSG vom 16.8.2021, 10.3.2022 und 9.5.2022).
Der Anspruch auf Zahnimplantate stützt sich auf § 28 SGB V i.V.m. den vom GBA erlassenen Richtlinien. Implantologische Leistungen gehören grundsätzlich nicht zur zahnärztlichen Behandlung und dürfen somit von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden.
Dies gilt nur dann nicht, wenn seltene Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vorliegen. Dabei wird nicht abgestellt auf die Wiederherstellung der Kaufunktion; ein darüber hinausgehendes medizinisches Gesamtziel muss vorliegen.
Auch wenn die Voraussetzungen solcher Ausnahmeindikationen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Implantate nur dann, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate unmöglich ist. Vor dem Hintergrund hat das BSG beispielsweise keine Ausnahmeindikation angenommen für Folgen einer strahlen- und chemotherapeutischen Behandlung eines bösartigen Tumors des Lymphsystems oder bei einer prothetischen unzulänglichen Versorgung des Restgebisses. Auch eine chronische Paradontitis stellt keinen Ausnahmefall dar.
Festzuhalten bleibt, dass die Versorgung mit Zahnimplantate auf Kosten der Krankenkasse auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
Verfasst von: Elvira Bier, 09.10.2023
Nach § 31 Abs. 6 SGB V haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Das BSG hat sich in seiner Entscheidung vom 10.11.2022 (Az. B 1 KR 228/21 R) erneut mit dem Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung auseinandergesetzt. Erforderlich ist hierfür eine Erkrankung, die entweder lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Dies erfordert in zeitlicher Hinsicht, dass die Krankheit für einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens sechs Monaten besteht. Beeinträchtigungen der Lebensqualität ergeben sich aus den konkreten Auswirkungen der Erkrankung, die überdurchschnittlich schwer beeinträchtigend sein muss. Dabei kann der Grad der Behinderung oder der Grad der Schädigungsfolgen einen Anhaltspunkt darstellen. Bei Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft für eine Erkrankung (GdB 50) kann in der Regel von einer schwerwiegenden Erkrankung ausgegangen werden, wobei die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 nicht als starre Grenze gilt.
Eine Standardtherapie steht dann nicht zur Verfügung, wenn es eine solche Therapie nicht gibt oder sie im Falle des Versicherten ausscheidet, weil dieser sie nicht verträgt oder erheblichen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt wäre oder trotz Anwendung der Standardtherapie diese ohne Erfolg geblieben ist. Gibt es eine solche Standardtherapie, muss der Arzt eine begründete Einschätzung zu den zu erwartenden Nebenwirkungen und zu dem Krankheitszustand geben.
Geklagt vor dem BSG hatte ein ADHS-Erkrankter. Das BSG kam in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Versorgung mit medizinischem Cannabis erfüllt. Das BSG vertritt dabei die Auffassung, dass bei einer ADHS-Erkrankung nur dann von einer schwerwiegenden Erkrankung ausgegangen werden kann, wenn durch sie die Integration in den Arbeitsmarkt, in das öffentliche Leben und in das häusliche Leben ohne Unterstützung nicht gelinge. Diese Voraussetzung hatte der Kläger nicht dargelegt. Auch bestehen im Fall von ADHS - so das BSG - Standardtherapien.
Verfasst von: Martin Wendt, 01.09.2023
Am 11. September 2023 wird die 5. Auflage „Der Versicherungsprozess“, herausgegeben von Veith/Gräfe/Lange/Rogler aus der Reihe NomosProzessHandbuch im Nomos-Verlag, ausgeliefert werden, in dem Rechtsanwalt Martin Wendt im Kapitel 11 die Darstellung der privaten Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung - wie auch in den Vorauflagen - übernommen hat. Die aktuelle Kommentierung stellt die jeweiligen Entwicklungen der Gesetzeslage und der darauf ergangenen Rechtsprechung insbesondere auch nach der letzten 4. Auflage im Jahr 2019 aktuell dar. Sie wird – wie auch die Vorauflagen – nicht nur in Papierform zu erwerben sein, sondern auch auf Beck-Online abrufbar sein. Das Werk ist unter der ISBN 978-3-8487-7852-2 für einen Standardpreis von 159,-- € zu beziehen, selbstverständlich auch online z.B. unter https://www.nomos-shop.de/nomos/titel/der-versicherungsprozess-id-97650/.
In der Produktbeschreibung heißt es dazu: „Der „Veith/Gräfe/Lange/Rogler“ ist ein Muss für ein erfolgreich geführtes Versicherungsverfahren: Punkt für Punkt wird für jede Versicherungssparte erläutert, welche versicherungsvertraglichen und gesetzlichen Grundlagen zu beachten und wie diese vorzutragen und zu beweisen sind. Damit vermittelt es das unverzichtbar hohe Maß an taktischem Geschick und Professionalität für erfolgreiches Handeln in- und außerhalb eines Prozesses.“
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 31.08.2023
In dem Heft 8/2023 der Zeitschrift für das gesamte öffentliche und private Baurecht, kurz: „Baurecht“, genannt, ist ein Beitrag von RA. Prof. Dr. Kröninger zu dem Thema „Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten“ veröffentlicht (Baurecht 2023, S. 1325 – 1331). Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist der beschleunigte und konsequente Ausbau erneuerbarer Energien. Bis 2030 soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Brutto-Stromverbrauch auf mindestens 80% steigen. Trotz oder gerade wegen dieser gesetzgeberischen Aktivitäten wird weiterhin von Interesse auch die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sein, die nach dem EEG 2023 förderfähig sind. Gerade für Kommunen in strukturschwachen Gebieten stellt die Ansiedlung von PV-Freiflächenanlagen eine Chance dar, Gewerbesteuereinnahmen zu generieren. Der Beitrag zeigt, dass in Gewerbegebieten und Industriegebieten Solaranlagen regelmäßig bauplanungsrechtlich zulässig sind und nach § 6 EEG 2023 Anlagenbetreiber Gemeinden, die von der Errichtung ihrer Anlage betroffen sind, finanziell beteiligen sollen.
Verfasst von: Elvira Bier, 28.08.2023
Das BSG hat Ende des Jahres 2021 entschieden, dass der innerhäusliche Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Home-Office als Betriebsweg unfallversichert ist.
Der Kläger war angestellter Gebietsverkaufsleiter im Außendienst und erlitt auf dem morgendlichen Weg zur erstmaligen Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz einen Arbeitsunfall.
Er stürzte auf dem unmittelbaren Weg von seinen Privaträumen in das häusliche Büro. Beim Hinabsteigen der Treppe von der 4. Etage zur 3. Büroetage rutschte er auf einer Stufe ab und zog sich einen Bruch des Brustwirbelkörpers zu. Die beklagte Unfallversicherung verneinte einen Arbeitsunfall mit der Begründung, auf dem Weg von den Privaträumen in den betrieblichen Bereich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme beginne der Unfallversicherungsschutz erst mit dem Erreichen der Betriebsräume.
Das BSG bejahte einen Arbeitsunfall und führt zur Begründung aus, der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme sei als Betriebsweg versichert.
Befinden sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude, ist ein Betriebsweg – so das BSG – ausnahmsweise auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn er in Ausführung der versicherten Tätigkeit in einer Home-Office-Konstellation zurückgelegt wird, wobei entscheidend die objektive Handlungstendenz des Versicherten, eine unternehmens-dienliche Tätigkeit ausführen zu wollen, ist.
Der Weg des Klägers aus den Privaträumen in das häusliche Arbeitszimmer zum Zweck der Arbeitsaufnahme stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Betriebsweg dar, weil das Hinabsteigen der Innentreppe zum Unfallzeitpunkt sowohl objektiv als auch nach den subjektiven Vorstellungen des Klägers unmittelbar unternehmensdienlich und darauf gerichtet war, seine Aufgaben als Beschäftigter im fremdnützigen Unternehmensinteresse zu erfüllen.
Verfasst von: Elvira Bier, 28.08.2023
In den letzten Jahren kam es zu weitreichenden Änderungen betreffend die Hinzuverdienstgrenze im Bereich der Rentenversicherung. Sonderregelungen galten bereits während der sogenannten Corona-Pandemie. Die Hinzuverdienstgrenze von 6300 € wurde deutlich angehoben und betrug im Jahr 2020 44.590 € und in den Jahren 2021 und 2022 46.060 €.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr für die sogenannten vorgezogenen Altersrenten. Der Gesetzgeber will in diesem Zusammenhang dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Bei dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente wurde die Hinzuverdienstgrenze ebenfalls angehoben. Die neue Mindest-Hinzuverdienstgrenze beläuft sich auf 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgrenze bei einem zu berücksichtigten Leistungsvermögen von täglich weniger als 6 Stunden, was einer Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 € (im Jahr 2023) entspricht. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente beträgt diese 3/8 der 14- fachen monatlichen Bezugsgröße und beläuft sich im Jahr 2023 auf 17.823,75 €.
Nach wie vor kann während des Bezugs einer Regelaltersrente unbegrenzt hinzuverdient.
Die Hinzuverdienstgrenze bei der Hinterbliebenenrente bleibt unverändert.
Verfasst von: Dr. Kai Hüther, 22.08.2023
Schlechte Arbeitsergebnisse, ständige Fehlzeiten oder respektloser Umgang mit Kunden - es gibt viel Konfliktpotenzial zwischen dem Arbeitgeber und seinen Mitarbeitenden. Wenn Mitarbeitergespräche nichts mehr bringen, bleibt nur, getrennte Wege zu gehen. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist immer ein einschneidendes Ereignis, auch für den Arbeitgeber. Er muss wissen, ob und wie er ein Arbeitsverhältnis mit seinem Mitarbeiter beenden kann. In Frage kommen der Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder eine Kündigung.
Herr Rechtsanwalt Dr. Kai Hüther, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zeigt praxisorientiert auf, welche Strategien Sie als Arbeitgeber bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedenken sollten. Zudem informiert er darüber, welche Bedingungen der Gesetzgeber und die Rechtsprechung für den Arbeitgeber vorgeben.
Die IHK Saarland und Herr Dr. Hüther freuen sich über Ihre Teilnahme an der Veranstaltung. Der Abend klingt mit einem gemeinsamen Imbiss aus. Bitte melden Sie sich hierzu bis Mittwoch, 18. Oktober 2023 über das Anmeldeformular auf der Homepage der IHK, www.saarland.ihk.de, Kennzahl 15.16871 an.
Verfasst von: Stefanie Meyer, 08.08.2023
Die Zahlung einer Abfindung im Rahmen der Beendigung eines Mietverhältnisses zum Zwecke der Renovierung ist ein probates Mittel, um einvernehmlich eine Lösung zur Entmietung einer Wohnung zu finden.
Das Urteil vom 20. September 2022, Aktenzeichen IX R 29/21, behandelt die steuerliche Behandlung solcher Mieterabfindungen, die der steuerpflichtige Vermieter für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können. Der BFH (Bundesfinanzhof) hat entschieden, dass diese Abfindungen nicht zu den Aufwendungen nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EstG gelten, sondern bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als sofort abziehbare Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EstG behandelt werden.
Die Mieterabfindungen wurden daher als sofort abziehbare Werbungskosten anerkannt. Das Finanzgericht Münster hatte zuvor die Abfindungen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zugeordnet. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und änderte den Steuerbescheid entsprechend.
Insofern kann die steuerliche Behandlung einer geplanten Abfindung in die wirtschaftlichen Überlegungen zum weiteren Vorgehen einbezogen werden.
Wir beraten Sie gerne auch bei dem Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Mieter.
RAin. Stefanie Meyer
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Verfasst von: Martin Wendt, 04.08.2023
Rechtsanwalt Martin Wendt wird am 30.08.2023 auf dem Gemeinsamen Symposium der Forschungsstelle für Versicherungswesen der Westfälischen Wilhelm-Universität Münster mit den Versicherungssenaten des Oberlandesgerichts Hamm ein Impulsvortrag zur aktuellen Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeitsversicherung halten.
Nähere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung bei der Forschungsstelle:
Verfasst von: Stefanie Meyer, 12.07.2023
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft führen Diskussionen um Renovierungen und deren Finanzierung häufig zu Auseinandersetzungen. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Frankfurt am Main zu beurteilen, wer die Kosten für den Austausch von Dachflächenfenstern als Sanierungsmaßnahme in einer Wohnung zu tragen hat. Der Kläger war der Eigentümer der betroffenen Wohnung. Er vertrat die Auffassung, dass die Kostenverteilung des zur Maßnahme gefassten Eigentümerbeschlusses seine Rechte verletze.
Mit dem angefochtenen Beschluss hatten die Eigentümer beschlossen, die Dachflächenfenster einer Wohnung zu erneuern und eine Firma zur Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Der Streit zwischen den Parteien entstand jedoch über den Tagesordnungspunkt der Versammlung, bei dem über die Verteilung der Kosten entschieden wurde.
Die Eigentümer beschlossen mehrheitlich, dass der Kläger die Kosten tragen sollte. Der Kläger sah dies als ungerecht an und reichte eine Anfechtungsklage ein, in der er u.a. damit argumentierte, dass der Grundsatz der Maßstabskontinuität verletzt sei, weil durch den gefassten Beschluss, der die bisherige Kostenverteilung nach der Teilungserklärung ändere, nicht sichergestellt sei, dass bei nachfolgenden Maßnahmen ebenfalls die jeweiligen Eigentümer der dann zu sanierenden Wohnungen finanziell in Anspruch genommen würden.
Das Amtsgericht Darmstadt als Gericht der ersten Instanz wies die Klage ab. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurde die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Der Berufungsentscheidung zufolge hat die Wohnungseigentümergemeinschaft das Recht, von einer bestehenden Kostenverteilungsvereinbarung abzuweichen.
Das Landgericht bestätigte auch die Meinung des Amtsgerichts, dass der Beschluss ausreichend bestimmt sei. Auch die vom Kläger gerügte Diskrepanz zur Teilungserklärung sei nicht relevant. Die Entscheidung unterstrich somit die Autonomie der Eigentümergemeinschaft, ihre eigenen Regeln bezüglich der Kostenverteilung festzulegen, solange sie dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.
Allerdings ist der Einwand des Klägers, dass jeder Beschluss über die Kostenverteilung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen muss, grundsätzlich zu hören.
Das bedeutet, dass bei Beschlüssen über die Kostenverteilung der Grundsatz der Maßstabskontinuität Anwendung finden muss. Es muss für alle gleich gelagerten Instandsetzungsmaßnahmen der gleiche Kostenverteilungsschlüssel gelten.
Dies führt allerdings nicht dazu, dass im zu entscheidenden Fall der Beschluss, mit dem erstmals in der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten von Sanierungsmaßnahmen an einem Fenster einem Sondereigentümer auferlegt wurden, deshalb – wie der Kläger meint – ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, weil nicht zugleich festgelegt ist, dass auch in künftigen Fällen so verfahren wird.
Beratungshinweis:
Treten dem Erstbeschluss zeitlich nachfolgend gleichgelagerte Sanierungsfälle auf, entspricht ein späterer Beschluss mit einer anderen Kostenverteilung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Die erforderliche Prüfung muss dann allerdings bei der Anfechtung dieses Beschlusses in dem nachfolgenden Fall erfolgen, in dem auch um die Frage gestritten werden kann, ob die Fälle tatsächlich vergleichbar sind.
RAin Meyer
Verfasst von: Elvira Bier, 13.06.2023
Das Sozialgericht Speyer hat entschieden, dass das mit der Behandlungsmethode des Lipofollings gegebenenfalls verbundene theoretische Risiko eines Rezidivs der Krebserkrankung keine medizinische Kontraindikation darstelle, jedoch eine gesteigerte Aufklärungspflicht der Krankenhausärzte auslöse. Im Streit stand die Versorgung mit einem Lipofilling zur Brustangleichung bei Zustand nach einem Mammakarzinom bei verbliebener starker Asymmetrie der Brüste. Das Sozialgericht führt in diesem Zusammenhang aus, das theoretische Risiko für eine erneute Krebserkrankung stehe der medizinischen Erforderlichkeit als Kontraindikation nicht entgegen. Nahezu jede Untersuchungs- und Operationsmethode sei mit dem theoretischen Risiko von schwerwiegenden Komplikationen und Nebenwirkungen behaftet im Hinblick auf die onkologische Sicherheit der autologen Fetttrans-plantation randomisierten, kontrollierten und prospektiven Studien. Insbesondere sei die Interaktion zwischen reifen Fettzellen und Brustkrebszellen noch nicht umfassend erforscht – so das Sozialgericht. Durch aktuelle britische Leitlinien bzw. Medien und Publikationen sei nachgewiesen, dass die autologe Fetttransplantation sicher sei. Hieraus folge jedoch, dass es in den Verantwortungsbereich des Behandlers falle, die Spanne denkbarer Entscheidungen der Patientin aufzuzeigen und sie über den Nutzen und die vorhandenen Risiken bei Anwendung der Operationsmethode des Lipofillings umfassend aufzuklären.
Verfasst von: Elvira Bier, 13.06.2023
Eingliederungsleistung in Form eines Gebärdendolmetschers im Unterricht für ein gehörloses Kind bei Besuch eines sonderpädagogischen Zentrums mit dem Förderschwerpunkt Hören
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine solche Eingliederungshilfeleistung zu gewähren ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 14-jährige Antragstellerin, die seit ihrer Geburt gehörlos ist und deren Muttersprache die deutsche Gebärdensprache (BGS) ist, begehrte die Übernahme der Kosten für eine Schulassistenz in Form eines Gebärdensprachedolmetschers, da sie nur durch Kommunikation in BGS dem Unterricht uneingeschränkt folgen konnte. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die geforderte Assistenzleistung betreffe den Kernbereich pädagogischer Arbeit, was einen Ausschluss für die Gewährung von Eingliederungsleistungen zur Folge habe. Der zusätzlich eingeforderte Unterstützungsbedarf ziele auf eine Unterstützung der Lehrkräfte und nicht der Antragstellerin ab. Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgewiesen, das Landessozialgericht sprach die begehrte Eingliederungshilfe zu. Zur Begründung ist ausgeführt, die Schulbegleitung durch einen Gebärdendolmetscher stelle eine Teilhabeleistung dar, die erforderlich und geeignet sei, die Schulbildung zu erleichtern. Da die an der Schule beschäftigten Lehrkräfte die BGS nicht in umfassendem Maße beherrschten, könne nicht sichergestellt werden, dass sich die Antragstellerin in der Schule angemessen verständigen könne und dem Schulunterricht barrierefrei und vollumfänglich folgen könne. Der Einsatz eines Gebärdendolmetschers betreffe auch nicht den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule, denn durch den Einsatz eines solchen Dolmetschers werde die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte nur abgesichert. Schwerpunkt des Einsatzes des Dolmetschers bleibe nämlich das reine Übersetzen im Unterricht, was dazu diene, einen erfolgreichen Schulbesuch der Antragstellerin zu ermöglichen.
Verfasst von: Martin Wendt, 05.06.2023
Die Zeitschrift Capital hat in der Ausgabe Juni 2023 insgesamt 20 Rechtsanwaltskanzleien im Rechtsgebiet Versicherungsrecht als die besten in Deutschland ausgezeichnet, darunter wie in jedem Jahr seit 2020 auch als einzige Kanzlei im Saarland und Rheinland-Pfalz die Kanzlei rapräger. Dies freut uns und ist Ansporn für unsere Mandanten diesem Anspruch weiterhin gerecht zu werden.
Verfasst von: Christian Funk, 05.06.2023
Das Nachrichtenmagazin Stern hat 2023 für das Rechtsgebiet Verkehrsrecht für das gesamte Bundesgebiet insgesamt 37 Rechtsanwaltskanzleien als die besten Kanzleien in Deutschland in diesem Rechtsgebiet bezeichnet, Als einzige Kanzlei im Saarland und den angrenzenden Teilen von Rheinland-Pfalz wurde die Kanzlei rapräger – wie in jedem Jahr seit 2020 - ausgezeichnet. Dies freut uns und ist Ansporn und Aufgabe für unsere Mandanten diesem Anspruch weiterhin gerecht zu werden.
Verfasst von: Ottmar Krämer, 25.05.2023
Am 31.05.2023 wird RA Ottmar Krämer – Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht – als Referent der IHK des Saarlandes einen Fachvortrag zu aktuellen Themen des gewerblichen Mietrechts halten, insbesondere zu den Auswirkungen der Klimaerwärmung und des Facharbeitermangels.
Hier zum Download: Gewerbliches_Mietrecht-ganz_aktuell
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 22.05.2023
Am 04.07.2023 ist RA. Prof. Dr. Kröninger Referent eines Webinars des vhw-Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung über das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB. Das Seminar wird einen Überblick über das Einvernehmen der Gemeinde, die Versagung und Ersetzung des Einvernehmens, den Rechtsschutz gegen die jeweilige Entscheidung sowie die jeweiligen Alternativen zur Versagung praxisorientiert vermitteln. Dabei wird die aktuelle Rechtsprechung einbezogen und die Folgen der Rechtsprechung für die Praxis diskutiert.
Einzelheiten sind unter www.vhw.de abrufbar.
Verfasst von: Christian Maurer, 17.05.2023
Die Schließung von Gastronomiebetrieben, die Ende Oktober 2020 zur Bekämpfung der „zweiten Welle“ der Corona-Pandemie in der saarländischen Verordnung zum Schutz vor Corona-Infektionen angeordnet wurde, konnte auf die Generalklausel im Infektionsschutzgesetz gestützt werden. Dies hat das BVerwG am 16.05.2023 in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.
Das OVG des Saarlandes hatte mit Urteil vom 31. Mai 2022 und 07. Juli 2022 festgestellt, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung unwirksam sei. Die Regelung habe nicht auf einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht.
Auf die Revision des Saarlandes, vertreten durch RA. Prof. Dr. Holger Kröninger, hat das BVerwG die Urteile aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG des Saarlandes zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des OVG des Saarlandes war die infektionsschutzrechtliche Generalklausel bei Erlass der Verordnung und auch während der Geltungsdauer eine verfassungsgemäße Grundlage für die Schließung von Gastronomiebetrieben im Wege der Rechtsverordnung. RA. Prof. Dr. Holger Kröninger: „Wir sind froh, dass das BVerwG insoweit unserer Auffassung gefolgt ist und im Übrigen zuversichtlich, dass das OVG des Saarlandes nun feststellen wird, dass die Regelung zur Schließung von Gastronomiebetrieben insgesamt rechtmäßig war“.
Verfasst von: Elvira Bier, 03.05.2023
Das Sozialgericht Landshut hat mit Urteil vom 3.3.2023 (Az. S 1 BA 25/22) entschieden, dass die vertretungsweise Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten anstelle eines anderen niedergelassenen Arztes für die Kassenärztliche Vereinigung nicht zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis führt. Da die Durchführung von Notdiensten – so das Sozialgericht Landshut – Ausschluss der allgemeinen Berufspflichten von Ärzten und gerade auch in erster Linie von selbstständig tätigen Ärzten ist, führt die Organisation des Notdienstes durch die Kassenärztliche Vereinigung nicht zur Einrichtung eines „Betriebs". Zwar seien Angehörige freier Berufe nicht stets als selbstständig anzusehen, jedoch sei die Sicherstellung von Bereitschafts- und Notdienst eine gemeinsame Aufgabe aller Vertragsärzte, die nur erfüllt werden könne, wenn grundsätzlich alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten herangezogen werden. Im Grundsatz seien deshalb alle Vertragsärzte verpflichtet, am Notdienst teilzunehmen. Bei einem solchen Vertretungsverhältnis werde der Vertreter gerade nicht im wirtschaftlichen Interesse für den Vertretenen tätig, sondern er übernehme "an dessen Stelle" die gesetzliche Verpflichtung des jeweiligen Vertragsarztes zur Teilnahme am Not- und Bereitschaftsdienst. Eine weisungsgebundene Tätigkeit und Eingliederung in die Arztpraxis des Vertretenen läge dabei nicht vor und der Vertreter arbeite auch nicht für den Vertretenen, sondern anstelle des Vertretenen, womit eine weisungsabhängige Tätigkeit zu verneinen sei. Diese Fallkonstellation unterscheide sich deutlich von dem Fall der Vertretung einer Arztpraxis gemäß § 32 Ärzte-ZV, wo der Vertreter nach der Rechtsprechung des BSG in der Regel in einer abhängigen Beschäftigung zum Praxisinhabers stehe.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 31.03.2023
Das OVG des Saarlandes in Saarlouis verhandelt am 20. Juni 2023 mehrere Verfahren, die sich gegen einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss richten, mit dem das Oberbergamt des Saarlandes einen „Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf – 320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf der RAG Aktengesellschaft“ genehmigt hat. Terminiert sind die Verfahren einer saarländischen Kreisstadt und ihrer Stadtwerke, einer saarländischen Gemeinde und eines anerkannten Umweltschutzverbandes.
Prof. Dr. Kröninger, der zwei Kläger der terminierten Verfahren vertritt: „In den Verfahren werden richtungsweisende Entscheidungen gefällt, wie die RAG zukünftig mit dem Grubenwasser im Saarland umzugehen hat.“
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 28.03.2023
Der Interessenkreis Altersvorsorge des SaarländischenAnwaltVereins lädt ein zur Veranstaltung am Mittwoch, den 29. März 2023 um 18:00 Uhr (Albrechts Casino am Staden, Bismarckstraße 47, 66121 Saarbrücken). Dabei referieren Rechtsanwalt Christian Maurer und Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger über das Urteil des OVG des Saarlandes vom 30.11.2022, mit dem die Satzungsänderung des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes teilweise beanstandet wurde. Rechtsanwalt Maurer: „Das Thema ist von erheblicher praktischer Bedeutung für die Versorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Saarland. Aufgrund der teilweisen Beanstandung der Satzungsänderung besteht weiterhin Handlungsbedarf, um das Versorgungswerk zu sanieren.“
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 28.03.2023
Das OVG des Saarlandes hat mit Beschluss vom 22.02.2023 – 1 B 250/22 – einen Eilantrag eines konkurrierenden Bewerbers gegen die Entscheidung über die Auswahl des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Völklingen durch den Stadtrat zurückgewiesen. Der Senat führt in seiner Entscheidung aus, dass die Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes nach dem Saarländischen Kommunalverwaltungsgesetz eine dem Stadtrat vorbehaltene Aufgabe sei. Der Rat habe bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern eine eigene am Prinzip der Bestenauslese orientierte Einschätzung zu treffen. Er entscheide in geheimer Wahl durch Mehrheitsbeschluss. Danach bestanden im vorliegenden Fall keine rechtlichen Bedenken gegen die Auswahlentscheidung des Völklinger Stadtrates. RA. Klein und RA. Prof. Dr. Kröninger, die in dem Verfahren den ausgewählten Bewerber vertreten haben: „Wir begrüßen die Entscheidung des OVG des Saarlandes sehr, auch vor dem Hintergrund, dass das VG des Saarlandes noch von einer fehlerhaften Auswahlentscheidung durch den Stadtrat Völklingen ausgegangen war. Die Entscheidung stärkt die Stadt- und Gemeinderäte im Zusammenhang mit der Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes.“
Die Entscheidung des OVG des Saarlandes ist rechtskräftig.
Verfasst von: Stefanie Meyer, 21.03.2023
Die so genannte Dezember-Soforthilfe sowie die Gaspreisbremse, die der Bund als Entlastungsmaßnahmen für Bürger:innen beschlossen hat, dürften zwischenzeitlich in allen Haushalten angekommen sein.
Beide Entlastungsmaßnahmen sind in der GdWE (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) an die Eigentümer weiterzugeben. Verantwortlich für die Umsetzung der Weitergabe an die Wohnungseigentümer ist der Verwalter.
Im Rahmen der Dezember-Hilfe waren die Energieversorger verpflichtet worden, den/dem Letztverbraucher:innen die Dezember-Abschläge gutzuschreiben bzw. darauf zu verzichten bzw. diese spätestens in der ersten Rechnung, die den Dezember 2022 mit abrechnet, zu berücksichtigen.
Die ersten Rechnungen der Energieversorger für das Jahr 2023 sind bereits versandt worden, teilweise wurden auch die Abschläge gutgeschrieben, sodass das Thema Weitergabe an den/die Endverbraucher:innen – auch im Rahmen der GdWE – zeitnah zu klären ist.
Die im EWPBG verankerte Preisbremse hat zum 01.03.2023 begonnen und wirkt bereits für die Monate Januar 2023 und Februar 2023.
Ein bestimmtes Kontingent an Erdgas wird zu dem im EWPBG verankerten Preis an den Verbraucher weitergegeben. Kleine und mittlere Endverbraucher:innen sowie kleine und mittlere Unternehmen erhalten von ihren Lieferanten 80 % des Wärmeverbrauchs zu 9,5 ct/kWh (§ 16 Abs. 2 Nr.1 § 17 Nr. 1 EWPBG).
Der darüber hinausgehende Anteil von 20 % wird den Kunden:innen vom Lieferanten voll belastet.
Die Frage, die sich nun stellt, ist, wie mit der Preisbremse und der Dezemberhilfe innerhalb der GdWE umzugehen ist.
Möglich ist die Weiterreichung der Entlastungen über die Jahresabrechnung.
Die Entlastungen kommen zunächst der GdWE zugute, sofern der/die jeweilige Wohnungseigentümer:in selbst nicht Letztverbraucher:in ist.
Möglich ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan 2023, in welchem eine Anpassung der Hausgeldzahlungen, die für das Wirtschaftsjahr 2023 geleistet werden sollen, beschlossen werden könnte. Die Anpassung wird der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen, da jede/r Wohnungseigentümer:in nach § 26 Abs. 8 EWPBG die Anpassung seiner Vorauszahlungen verlangen kann, wenn es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Überdeckung von mehr als 10 % kommen wird.
Eine weitere Möglichkeit ist die Weitergabe der Entlastungen über die Jahresabrechnung. Dies hat entweder über den Abrechnungsdienstleister für die Heizkosten zu erfolgen oder, falls es einen solchen nicht gibt, wird der Verwalter die Entlastung in der Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2023 zu berücksichtigen haben.
Die Energieversorger haben bis spätestens März 2023 über die geänderten Abschlagszahlungen für März 2023 und die sich hieraus gegebenenfalls ergebenden Änderungen auch für die Monate Januar 2023 und Februar 2023 informiert.
Die GdWE ist dann, vertreten durch den Verwalter, dazu verpflichtet, dem/den Wohnungseigentümer:innen Informationen über den Ursprung der Entlastung, die Höhe der aktuellen Abschläge nebst Entlastungen sowie die Laufzeit der Entlastung (derzeit Ende 2023) zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren ist vom Verwalter mitzuteilen, wie die Entlastungen weitergereicht werden.
Sollten Sie eine Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne an uns.
Verfasst von: Martin Wendt, 20.03.2023
In der zum Jahreswechsel 2022/2023 erschienen 2. Aufl. des Beck`schen Formularbuchs für die Anwaltskanzlei hat RA Martin Wendt die Kapitel zur persönlichen Versicherung des Anwalts bzw. der Anwältin sowie die Kapitel für die Versicherung einer Anwaltskanzlei völlig neu kommentiert.
Dieses Formularbuch bietet ein einzigartiges Kompendium für das Management von Anwaltskanzleien jeder Größe und Rechtsform und legt die Rechtslage auf dem Stand Herbst 2022 umfassend dar.
Verfasst von: Elvira Bier, 08.03.2023
Das BSG hat in der oben genannten oben genannten Verfahren entschieden, dass alleine eine Verhinderungsrechtsmacht zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht reicht, auch wenn eine Gesellschafterbeteiligung von 50 % besteht. Der hälftige Geschäftsanteil an der GmbH versetzt den Gesellschafter zwar in die Lage, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit abzuwehren. Diese Verhinderungsrechtsmacht genügt jedoch zur Annahme von Selbstständigkeit alleine nach Auffassung des BSG nicht. Es fehlt mit Blick auf die Unternehmensführung an der erforderlichen Gestaltungsrechtsmacht. Das BSG führt im Übrigen aus:
„Selbst, wenn damit die gesamte Personalhoheit über den Kläger der Gesellschafterversammlung übertragen worden wäre und er damit Weisungen an sich selbst abwenden könnte, schließt allein diese Verhinderungsmacht die abhängige Beschäftigung nicht aus. Auch bei der Statusbeurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es nicht allein auf dessen Weisungsfreiheit im engeren Tätigkeitsbereich an. Vielmehr muss dieser auch in der Lage sein, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens insgesamt Einfluss zu nehmen und damit die GmbH wie ein Unternehmensinhaber zu lenken. Andernfalls ist er nicht im eigenen Unternehmen tätig, sondern in funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Dies gilt auch für mitarbeitende, nicht zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter."
Verfasst von: Stefanie Meyer, 29.11.2022
Zum 1. September 2022 und zum 1. Oktober 2022 sind zwei Energieeinsparverordnungen in Kraft gesetzt, die sowohl kurzfristige als auch mittelfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung festlegen.
Unter anderem ist dahin geregelt, dass Räume in öffentlichen Gebäuden nur noch auf höchstens 19° aufgeheizt werden dürfen. Flure, Eingangsbereiche und andere Räume, die mit dem Eingangsbereich vergleichbar sind, oder nicht dem Arbeiten dienen, dürfen nicht mehr beheizt werden. Auch die Beheizung privater Swimmingpools (innen und außen) darf nicht mehr mit Strom aus dem Stromnetz bewerkstelligt werden.
Auch in Wohnungen soll Heizenergie, insbesondere Gas gespart werden. Eigentümer von Gasheizungen (sowohl als Eigenheimbewohner oder als Vermieter) sind aus diesen Einsparverordnungen dazu verpflichtet, einen Heizungscheck durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, damit die Heizung korrekt funktioniert und optimal eingestellt ist.
Eigentümer von größeren Gebäuden, beispielsweise Mehrfamilienhäusern, sind verpflichtet, einen hydraulischen Abgleich zur optimalen Verteilung des Heizwassers durchführen zu lassen.
Auch hinsichtlich der Mindesttemperaturen in Wohnungen greifen diese Verordnungen in bestehende Mietverhältnisse ein. Sollte ein Mietvertrag eine solche Vereinbarung enthalten, ist diese – ungeachtet der Wirksamkeit im Übrigen – jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt. Eine gesetzliche Heizpflicht gibt es für den Mieter nicht. Gleichwohl sind Mieter aus dem Mietvertrag auch ohne ausdrückliche Erwähnung dazu verpflichtet, sorgsam mit der Wohnung umzugehen und Schäden, beispielsweise durch mangelndes Heizen und Lüften, möglichst zu vermeiden.
Aus diesem Grund müssen Mieter dafür sorgen, dass es in der von ihnen angemieteten Wohnung warm genug ist, damit Frostschäden an Heizungs- und Wasserrohren genauso wie Schimmelschäden vermieden werden können. Die Pflicht zum sorgsamen Umgang mit der Mietwohnung ist durch die Energieeinsparverordnung nicht ausgesetzt.
Sollten Sie in diesem Zusammenhang eine Beratung wünschen, so wenden Sie sich gerne an uns.
Verfasst von: Christian Maurer, 22.11.2022
In dem aktuellen „JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023“ ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger erneut als „führende BeraterIn Rheinland-Pfalz/Saarland“ ausgezeichnet worden. Die Auszeichnung ist das Ergebnis umfangreicher Recherchen der JUVE-Redaktion. Das JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien ist ein Referenzwerk des Deutschen Anwaltsmarktes. Dort finden sich detaillierte Informationen über das wirtschaftsrechtliche Dienstleistungsangebot von über 750 Anwaltskanzleien in Deutschland. Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger sieht sich durch die erneute Auszeichnung in seiner Arbeit bestätigt: „Ich möchte mich besonders bei meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für die ich stellvertretend die Auszeichnung erhalten habe, bedanken“.
Verfasst von: Christian Maurer, 25.10.2022
Die Textsammlung „Landesrecht Saarland“ enthält die wichtigsten Landesgesetze und Landesverordnungen und bietet eine umfassende Grundlage sowohl für die Praxis von Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsanwaltschaft, als auch für die tägliche Arbeit im Studium, Referendariat und Examen. Die gerade erschienene 28. Auflage 2022 befindet sich auf dem Stand 01.08.2022. Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, einer der Herausgeber: „Es freut mich, dass die Textsammlung insbesondere für Studierende und Rechtsreferendare des Saarlandes vom Landesprüfungsamt für Juristen für die jeweiligen Prüfungen zugelassen ist.“
Die Textsammlung ist zu beziehen über den Nomos Verlag ISBN 978-3-8487-7408-1, 29,90 €.
Verfasst von: Stefanie Meyer, 11.10.2022
Verfasst von: Christian Maurer, 18.05.2022
Am 07.06.2022 veranstaltet Prof. Dr. Holger Kröninger in Zusammenarbeit mit dem vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung ein Webinar über das Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB. Das Seminar wird einen Überblick über die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die Versagung und Ersetzung des Einvernehmens, den Rechtsschutz gegen die jeweilige Entscheidung sowie die jeweiligen Alternativen zur Versagung praxisorientiert vermitteln. Dabei wird die aktuelle Rechtsprechung einbezogen und die Folgen der Rechtsprechung für die Praxis diskutiert.
Einzelheiten sind unter www.vhw.de abrufbar.
Verfasst von: Christian Maurer, 18.05.2022
Der Abschluss von Erschließungs- und Ablöseverträgen sowie die Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen ist für Bürger und Kommunen ein konfliktträchtiges Thema, das häufig vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen wird. In Zusammenarbeit mit dem vhw, Bundesverband Wohnen und Stadtentwicklung, bietet Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger am 12.05.2022 in Saarbrücken ein Seminar an, in dem u. a. ein ausführlicher Überblick über die neueste Rechtsprechung sowie über die Kernfragen des Erschließungsrechts anhand konkreter Beispiele behandelt und mit ihren Folgen für die Praxis diskutiert wird.
Einzelheiten sind unter www.vhw.de abrufbar.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 18.05.2022
Bereits seit 2019 betreibt der Verein SAARmariter e. V., dessen Vorstand Frau Rechtsanwältin Eva Linsler von der Kanzlei Rapräger angehört, einen Charity-Shop in der Nauwieserstraße 11 in Saarbrücken. Das Prinzip ist einfach: Menschen spenden ihre nicht mehr benötigten Dinge. Ein Team aus Ehrenamtlichen sortiert und verkauft diese, der Erlös wird gemeinnützigen Einrichtungen gespendet. In den vergangenen drei Jahren wurden ca. 35.000 Gegenstände verkauft und nach Abzug der zu zahlenden Ladenmiete konnten 25.000 € gespendet werden. Der Verein unterstützt soziale Projekte und Organisationen wie den „Kältebus“ und den Kinderhospizdienst, das Rote Kreuz und „Ärzte ohne Grenzen“. Frau Rechtsanwältin Eva Linsler: „Mittlerweile haben wir im Nebenhaus auch einen Kinder-Charity-Shop eröffnen können. Außerdem unterstützen wir zur Zeit neben dem regulären Verkauf auch Flüchtende aus der Ukraine. Wir sind froh, schon über 250 Hilfebedürftige mit Bekleidung, Haushaltswaren und anderen Dingen versorgt zu haben“.
Die Kanzlei unterstützt regelmäßig den Charity-Shop und ist stolz auf das herausragende soziale Engagement von Frau Rechtsanwältin Linsler.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 14.04.2022
Rechtsanwältin Almut Menn, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, wurde zur Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses der Architektenkammer des Saarlandes gewählt. Der Schlichtungsausschuss kann zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung von Architekten oder zwischen Architekten und Dritten ergeben, angerufen werden. Der Ausschuss wird dabei in der Besetzung von einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden tätig, wobei die Beisitzenden Mitglieder der Architektenkammer sein müssen. Rechtsanwältin Almut Menn, freut sich auf die Aufgabe als Vorsitzende: „Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass gerade bei Streitigkeiten zwischen Architekten und Bauherren durch eine Schlichtung für alle Beteiligten interessengerechte Einigungen erzielt werden können, ohne dass es zu einem langwierigen Verfahren vor den Gerichten kommen muss. Ich hoffe, als Vorsitzende des Ausschusses hierzu beitragen zu können und bedanke mich außerdem für das Vertrauen der Kammermitglieder, die mir diese Aufgabe übertragen haben.“ Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens regelt eine Schlichtungsordnung. Ansprechpartnerin ist Frau Anke Fellinger-Hoffmann, Geschäftsführerin der Ingenieurkammer des Saarlandes und Frau Rechtsanwältin Menn.
Verfasst von: Christian Maurer, 24.02.2022
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit seinem Beschluss vom 21. Januar 2022 – 2 B 25/22 – einen Eilantrag eines Inhabers eines Friseurgeschäfts in der Saarbrücker Innenstadt gegen die noch geltende 2G-Plus-Regelung zurückgewiesen. Der zuständige Senat des Gerichts kommt auf Grundlage einer Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Antragstellers, von bestimmten Einschränkungen der Corona-Verordnung verschont zu bleiben, hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens und der Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems zurückzutreten hätten. RA. Prof. Dr. Holger Kröninger, der das Saarland auch in diesem Verfahren vertreten hat, erläutert: „Dabei war für das Gericht von maßgeblichem Gewicht, dass die Geltung der aktuellen Corona-Verordnung bis zum 04. März 2022 befristet ist und nach den Vereinbarungen von Bund und Ländern ab diesem Zeitpunkt für körpernahe Dienstleistungen, wie Friseure, die 3G-Regelung gelten soll“. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 29.12.2021
Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger wurde im aktuellen JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2021/2022 erneut als „Führender Partner in Rheinland-Pfalz/Saarland“ ausgezeichnet. Die Auszeichnung ist das Ergebnis umfangreicher Recherchen der JUVE-Redaktion. Das JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien ist ein Referenzwerk des deutschen Anwaltsmarktes. Darin finden sich detaillierte Informationen über das wirtschaftsrechtliche Dienstleistungs-angebot von rd. 750 Kanzleien in Deutschland. Umfangreiche Recherchen bei Kanzleien, Unternehmensverantwortlichen, Behördenvertretern und Mitarbeitern aus Justiz und Wissenschaft bilden die Basis für die Bewertungen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger sieht sich durch die erneute Auszeichnung in seiner Arbeit bestätigt: „Ich möchte mich besonders bei meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für die ich stellvertretend die Auszeichnung erhalten habe, bedanken.“
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 02.11.2021
Rechtsanwalt Christian Funk, der das verkehrs- und versicherungsrechtliche Dezernat unserer Kanzlei mitverantwortet, wurde erneut vom Magazin FOCUS als TOP Rechtsanwalt 2021 ausgezeichnet. In einer vom FOCUS in Auftrag gegebenen Umfrage wurde er sowohl im Rechtsgebiet Verkehrsrecht wie auch im Versicherungsrecht von Kollegen häufig empfohlen.
Rechtsanwalt Christian Funk wird in der FOCUS Liste seit dem Jahr 2016 jährlich im Verkehrsrecht und im Versicherungsrecht als TOP Rechtsanwalt ausgezeichnet. Es ist nach der Auszeichnung im STERN Heft vom 21.05.2021 als eine der besten Anwaltskanzleien 2021 in den Rechtsgebieten Verkehrsrecht und der Listung im Magazin CAPITAL Heft vom 27.05.2021 im Bereich Versicherungsrecht für Verbraucher die dritte Auszeichnung im Jahr 2021 für das verkehrs- und versicherungsrechtliche Dezernat unserer Kanzlei.
Rechtsanwalt Christian Funk: „Ich freue mich sehr über die Auszeichnungen und möchte diese gerne zum Anlass nehmen, mich bei meiner Mandantschaft für das seit Jahren entgegengebrachte Vertrauen zu bedanken.“
Die FOCUS Anwaltsliste 2021 erschien als Beilage zum FOCUS Heft 36/2021.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 07.10.2021
Die Textsammlung „Landesrecht Saarland“ enthält die wichtigsten Landesgesetze und Landesverordnungen und bietet eine umfassende Grundlage sowohl für die Praxis von Rechtsprechung, Verwaltung und Anwaltschaft, als auch für die tägliche Arbeit im Studium, Referendariat und Examen. Die gerade erschienene 27. Auflage 2021 berücksichtigt die Änderungen und Neuerungen der aufgenommenen Gesetze und Verordnungen bis Mitte Juli 2021. RA. Prof. Dr. Holger Kröninger, einer der Herausgerber: „Es freut mich, dass die Textsammlung für die Studierenden und Studierendinnen an den Universitäten und Fachhochschulen sowie für die Rechtsreferendare/Referendarinnen in der Ausbildung vom Landesprüfungsamt für Juristen für die Prüfung zugelassen ist.“
Die Textsammlung ist zu beziehen über den NOMOS Verlag ISBN 978-3-8487-7212-4 zum Preis von 28,90 €.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 03.09.2021
Aus gebotenem Anlass ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGs - zu den Anforderungen an die Verkündung eines Bebauungsplans hinzuweisen, der in seinen textlichen Festsetzungen auf DIN-Normen Bezug nimmt.
Nicht selten wird im Bebauungsplan in seinen Festsetzungen, insbesondere, wenn es um Festsetzungen zum Lärmschutz auf DIN-Normen verwiesen. Das BVerwG hat im Jahre 2016 festgestellt, dass eine Bekanntmachung eines Bebauungsplanes dann unwirksam ist, wenn dessen textliche Festsetzungen auf eine nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift Bezug nimmt, aber weder die Bekanntmachung, noch die Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsstelle hinweist, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann (BVerwG, B. v. 18.08.2016 – 4 BN 24/16 -). Als Folge dieser Rechtsprechung wurde bereits eine Vielzahl von Bebauungsplänen durch Obergerichte für unwirksam erklärt, da diese ebenfalls ohne entsprechenden Hinweise allein auf die DIN-Normen Bezug genommen haben (z. B. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 29.04.2021 – 2 A 21.18 -; BayVGH, U. v. 20.11.2020 – 15 N 20.346 -, HessVGH, B. v. 13.08.2018 – 4 C 1812/17.N -).
Allein der Hinweis, wo die DIN-Norm ggf. erworben werden kann, hat das BVerwG für nicht ausreichend erachtet. Hieraus ergeben sich für die Städte und Gemeinden zwei Konsequenzen: Erstens haben die Kommunen die DIN-Normen, die Gegenstand einer Festsetzung in einem Bebauungsplan sind, vorzuhalten. Zweitens ist entweder in der Bekanntmachung oder auf der Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme auf die DIN-Vorschriften bei der Verwaltungsstelle hinzuweisen, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Unterbleibt dies, ist der Bebauungsplan nicht wirksam verkündet. RA Prof. Dr. Holger Kröninger, der eine Vielzahl von Städte und Gemeinden auf dem Gebiet des Bauplanungsrechts berät und auch vor Gericht vertritt: „Es ist ratsam, auch bestehende Bebauungspläne dahingehend zu überprüfen, ob der beschriebene Verkündungsmangel, soweit er vorliegt, in einem ergänzenden Verfahren bereinigt werden kann. Der unzureichende Hinweis auf ein DIN-Vorschrift ist nämlich ein Fehler, auf den sich ein Betroffener jederzeit berufen kann, unabhängig davon, wann der Bebauungsplan in Kraft getreten ist.“
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 05.08.2021
Das VG des Saarlandes hat mit Urteil vom 27.07.2021, Az.: 3 K 1004/19, dem Grunde nach einen Unterhaltsvorschuss eines in Frankreich lebenden Kindes anerkannt, dessen Vater in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen kann geltend machen, wer
1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.im Geltungsbereich des UVG bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
3. und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält.
Es war lange streitig, ob die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen voraussetzt, dass das Kind einen Wohnsitz in Deutschland hat. Das BVerwG hatte im Jahr 2017 entschieden, dass ein Wohnsitzerfordernis im Inland gegen Unionsrecht verstoße. Es forderte allerdings, dass der alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt ist und das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (BVerwG, U. v. 18.12.2017 – Az.: 5 C 36/16 -). Durch die Beschäftigung würde das Elternteil mit den Abgaben zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen beitragen, sodass auch insoweit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen trotz eines Wohnortes im Ausland bestünde.
Das VG des Saarlandes hat diese Rechtsprechung nun weiterentwickelt, indem ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen auch für den Fall gewährt werden kann, dass aufgrund eines „Doppelbesteuerungsabkommens“ die Abgaben trotz Beschäftigung in Deutschland in dem entschiedenen Fall in Frankreich abgeführt werden.
Rechtsanwältin Bianca Menge, die das Kind in dem Verfahren vor dem VG des Saarlandes vertreten hat: „Auch Kinder von französischen Grenzgängern haben damit dem Grunde nach einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, auch wenn der Wohnsitz in Frankreich ist und das Elternteil in Deutschland arbeitet. Eine Ablehnung kann nicht mehr – wie bislang – mit dem Wohnsitzerfordernis im Inland abgelehnt werden.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Verfasst von: Christian Maurer, 28.04.2021
Das OVG des Saarlandes hat einen Eilantrag eines Bürgers auf Außervollzugsetzung von Vorschriften zu Testpflichten in der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mit Beschluss vom 16.04.2021 zurückgewiesen. Das OVG des Saarlandes führt in dem Beschluss aus, dass sich kein Verstoß gegen höherrangiges Verfassungsrecht feststellen lasse. Die Testung sei ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid-19. Die deutliche Ausweitung des Tests stelle nach dem von der Landesregierung verfolgten „Saarland-Modell“ einen ganz wesentlichen Baustein dar, um in verschiedenen Bereichen die Gewährleistung von bestimmten Grundfreiheiten zu ermöglichen. RA Prof. Dr. Holger Kröninger, der das Saarland in dem Verfahren vor Gericht vertreten hat: „Das Gericht bestätigt, dass auch eine Ungleichbehandlung von getesteten und ungetesteten Gästen und Kunden im Geschäfts- und Sozialleben kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt.“
Die Entscheidung des OVG des Saarlandes ist nicht anfechtbar.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 23.03.2021
Jede Genehmigung von Bauvorhaben setzt für die zukünftige Planung der Gemeinde Fixpunkte und engt daher die planerische Gestaltung des Spielraums der Gemeinde ein. Deshalb darf nach § 36 BauGB über ein Bauvorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden. Das Seminar gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Erklärung über das Einvernehmen durch die Gemeinden. Der Referent RA Prof. Dr. Holger Kröninger: „Nutzen Sie die Möglichkeit, vorab konkrete Fallkonstellationen und Fragen zu übermitteln und diese zum Gegenstand der Veranstaltung zu machen.“ Das Seminar wird als Webinar durchgeführt. Weitere Einzelheiten sind unter www.vhw.de abrufbar.
Verfasst von: Christian Maurer, 10.02.2021
Mit Beschluss vom 29.01.2021 (Az.: 2 B 25/21) hat das OVG des Saarlandes den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der in § 6 Abs. 1 der aktuellen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) getroffenen Regelungen zur Kontaktbeschränkungen zurückgewiesen. Nach Satz 1 der Regelung werden private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt. Nach Auffassung des OVG des Saarlandes haben bei der Abwägung die Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Kontaktbeschränkung verschont zu bleiben, hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten. Das Saarland, in diesem Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, begrüßt die Entscheidung.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 06.01.2021
Mit Wirkung zum 01.01.2021 haben sich Rechtsanwalt Jörg Schneider, Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie Rechtsanwältin Irena Pavlicek, Fachanwältin für Verkehrsrecht, der Kanzlei Rapräger in Saarbrücken angeschlossen. Die beiden angesehenen Anwälte wurden in das versicherungsrechtliche Dezernat von Rapräger unter der Leitung von Rechtsanwalt Wendt und Rechtsanwalt Funk zum Jahreswechsel eingebunden. Rechtsanwalt Schneider und Rechtsanwältin Pavlicek, die in Homburg gemeinsam eine Kanzlei unterhielten, haben sich seit Jahren einen hervorragenden Namen im Versicherungs- und Verkehrsrecht gemacht. Eine Reihe inländischer wie auch mehrere ausländische Versicherer gehören zu den ständigen Mandanten. „Wir sind froh, mit Rechtsanwältin Pavlicek und Rechtsanwalt Schneider zwei herausragende Versicherungs- und Verkehrsrechtler für unser Dezernat gewonnen zu haben“, zeigen sich die Rechtsanwälte Wendt und Funk sichtlich zufrieden. Rechtsanwalt Schneider weist zudem darauf hin: „Mit dem Zusammenschluss an dem gemeinsamen Standort in Saarbrücken werden wir zu einer der größten Einheiten auf dem Gebiet des Versicherungs- und Verkehrsrechts im Südwesten“. Das versicherungs- und verkehrsrechtliche Dezernat bei Rapräger Rechtsanwälte besteht seit dem 01.01.2021 damit aus sechs Berufsträgern, die die Fachanwaltschaften Versicherungsrecht und Verkehrsrecht viermal bzw. dreimal führen.
Verfasst von: Christian Maurer, 11.11.2020
Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger wurde im JUVE Handbuch 2020/2021 „Wirtschaftskanzleien“ als führender Partner in Rheinland-/Pfalz/Saarland ausgezeichnet. Die Auswahl der Personen ist das Ergebnis umfangreicher Recherchen der JUVE-Redaktion. Das JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien“ hat sich zu einem Referenzwerk des deutschen Anwaltsmarkts entwickelt. Darin finden sich detaillierte Informationen über wirtschaftsrechtliche Dienstleistungsangebote von über 750 Kanzleien. Umfangreiche Recherchen bei Kanzleien, Unternehmensverantwortlichen, Behördenvertretern und Mitarbeiterin aus Justiz und Wissenschaft schaffen die Basis für das JUVE-Handbuch. Die strikt unabhängig arbeitende Redaktion greift dabei auf mehr als 20 Jahre Erfahrung mit dem Anwaltsmarkt zurück.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger sieht sich in seiner Arbeit bestätigt: „Ich möchte mich besonders bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für die ich stellvertretend die Auszeichnung erhalten habe und auch unseren Mandanten für das uns entgegengebrachte Vertrauen bedanken.
Verfasst von: Christian Maurer, 11.11.2020
Im aktuellen JUVE Handbuch „Wirtschaftskanzleien“ 2020/2021 wird Rapräger Rechtsanwälte lobend erwähnt. Das JUVE Handbuch „Wirtschaftskanzleien“ hat sich längst zu einem Referenzwerk des deutschen Anwaltsmarkts entwickelt. In dem Handbuch finden sich detaillierte Informationen über das wirtschaftsrechtliche Dienstleistungsangebot von über 750 Kanzleien. In der Beurteilung von Rapräger Rechtsanwälte wird herausgestellt, dass die Landesregierung des Saarlandes im Frühjahr in der juristischen Auseinandersetzung um die Corona-Verordnung vollständig auf Rapräger gesetzt hat. Des Weiteren wird hervorgehoben, dass nach der Verjüngung im Arbeits- sowie Gesellschaftsrecht auch im Immobilienrecht ein weiterer Schritt für den Generationswechsel in der Kanzlei erkennbar wird. Als Stärken werden das Öffentliche Recht, das Arbeits- und Versicherungsrecht ausgewiesen. Als „oft empfohlen“ werden Martin Wendt (Versicherungsrecht) und Prof. Dr. Holger Kröninger (Öffentliches Recht) namentlich genannt. „Wir sind froh, von einem solchen Referenzwerk so positiv beurteilt zu werden, und möchten uns besonders bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die hervorragende Arbeit und auch bei unseren zahlreichen Mandanten für das Vertrauen bedanken“, ist man sich in der Kanzlei Rapräger einig.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 11.11.2020
Rapräger Rechtsanwälte ist Prozessvertreter einer saarländischen Rechtsanwältin, die sich mit einer Normenkontrollklage gegen die Satzungsänderung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer wehrt. Die Satzungsänderung sieht eine Rentenkürzung von 25% vor, wobei bereits bestehende Anwartschaften von dieser Rentenkürzung nicht betroffen sein sollen. Hierin sieht die Klägerin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und fordert eine gerechtere Verteilung der Lasten zwischen den Generationen. Die Rentenkürzung war erforderlich geworden, da nach Mitteilung des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer eine dramatische Verschlechterung der finanziellen Lage des Versorgungswerkes eingetreten sei. Es seien Maßnahmen zu ergreifen gewesen, um eine langfristige Finanzierbarkeit der Versorgungsleistungen wieder herzustellen.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, der die Kollegin vertritt, führt aus: „Nach meinem Verständnis ist ein Beitrag zur Konsolidierung der finanziellen Grundlagen des Versorgungssystems von allen Mitgliedern des Versorgungswerkes zu leisten. Die Satzungsänderung, die insbesondere die jüngeren Kolleginnen und Kollegen schwer belastet, ist höchst unsolidarisch.“
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 01.10.2020
Das VG des Saarlandes hat mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Juli 2020 – 5 K 1550/18 – das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport verpflichtet, die Genehmigung für den Teilflächennutzungsplan der Gemeinde Schwalbach zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zu genehmigen. Das Ministerium hatte die Genehmigung zunächst versagt, weil der Teilflächennutzungsplan gegen das Landeswaldgesetz verstoße, da zwei Konzentrationszonen teilweise im historischen Wald auf Staatswaldflächen lägen. Die Gemeinde Schwalbach ist gegen die Versagung der Genehmigung vor das VG des Saarlandes gezogen, da die Versagung der Genehmigung gegen die Planungshoheit der Gemeinde verstoße, auch vor dem Hintergrund, dass in einer Konzentrationszone im historisch alten Staatswald bereits ein Windpark genehmigt und errichtet wurde. Das VG des Saarlandes gab der Gemeinde Recht. Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ widerspreche nicht den Vorschriften des Landeswaldgesetzes über den Schutz des historisch alten Staatswaldes. Die Gemeinde könne sich auf eine Übergangsvorschrift berufen, da durch den bereits genehmigten und errichteten Windpark vor Inkrafttreten der Unterschutzstellung des historischen Waldes bereits auch die Planung zu genehmigen sei. Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, der die Gemeinde Schwalbach in dem Verfahren vertrat, sieht in der Entscheidung des VG des Saarlandes einen notwendigen Schutz der Planungshoheit: „Das Gericht bestätigt einen Vertrauensschutz nicht nur für Investoren, sondern auch für Kommunen. Dies ist eine gute Nachricht für alle Städte und Gemeinden im Saarland.“
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 11.09.2020
Jede Genehmigung von Bauvorhaben setzt für die zukünftige Planung der Gemeinde Fixpunkte und engt daher die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde ein. Deshalb darf nach § 36 BauGB über ein Bauvorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens stellte die Gemeinden immer wieder vor schwierige Fragen, die in der bauaufsichtlichen Praxis immer mehr an Bedeutung gewinnen. Das Seminar gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Erklärung über das Einvernehmen. Der Referent Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger ergänzt: „Nutzen Sie die Möglichkeit, vorab konkrete Fallkonstellationen und Fragen zu übermitteln und diese zum Gegenstand der Veranstaltung zu machen.“ Weitere Einzelheiten sind unter www.vhw.de abrufbar.
Verfasst von: Dr. Kai Hüther, 08.09.2020
Unserem Kollegen Wolfgang Altmaier wurde durch die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes die Befugnis verliehen, die Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht" zu führen.
Dieser Titel als Fachanwalt für Erbrecht bestätigt nicht nur seine besonderen theoretischen Kenntnisse dieses Rechtsgebiets, sondern auch seine besonderen praktischen Erfahrungen in diesem Rechtsgebiet.
Wir sind stolz, mitteilen zu können, dass in unserem Hause die Fachanwaltschaften für insgesamt 13 Rechtsgebiete vertreten sind.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 02.06.2020
Das Wirtschaftsmagazin „Capital“ hat in seinem Heft Juni 2020 als einzige saarländische Kanzlei Rapräger Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Versicherungsrechts empfohlen. Die Empfehlung geht zurück auf eine Befragung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, unterstützt durch das Marktforschungsinstitut statista. Rechtsanwalt Wendt, der gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt JR Berscheid und Herrn Rechtsanwalt Funk für das Versicherungsrecht zuständig ist, sieht die Auszeichnung auch als eine Bestätigung der konsequent verfolgten Spezialisierung. Er fügt hinzu: „Ich bedanke mich auch im Namen unseres Teams für die Anerkennung, die für uns auch Ansporn sein wird, weiter erfolgreich für unsere Mandanten tätig zu werden.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 02.06.2020
Das News-Magazin „Stern“ hat die Kanzlei Rapräger auf dem Gebiet des Verkehrsrechts als eine der besten Kanzleien Deutschlands ausgezeichnet. Die Auszeichnung beruht auf einer Umfrage unter zugelassenen Anwälten eines renommierten Marktforschungsinstituts. Rechtsanwalt Funk, der das Verkehrsrecht als Partner verantwortet: „Wir freuen uns sehr über diese Auszeichnung. Ein großer Dank gilt auch unseren Mandanten für das in uns gesetzte Vertrauen“.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 18.05.2020
Mit Beschluss vom 13.05.2020, Az.: 2 B 175/20, hat das OVG des Saarlandes den Eilantrag eines Bürgers auf Außervollzugsetzung zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und der Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Verordnung der Landesregierung i. d. F. v. 02.05.2020 zurückgewiesen. Das OVG des Saarlandes führt aus, dass die den Bürgern auferlegte Pflicht, insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, während des Aufenthalts in Ladenlokalen und auf Wochenmärkten sowie beim Besuch von Krankenhäusern und Arztpraxen eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen, ein geeignetes und notwendiges Mittel zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Corona-Virus darstelle. Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, der das Saarland auch in diesem Verfahren vor dem OVG des Saarlandes vertrat: „Es ist nicht festzustellen, dass die „Maskenpflicht“ zu einer unangemessenen Belastung des Einzelnen führt. Auch hat das OVG des Saarlandes bestätigt, dass die Kontaktbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor einer Ausbreitung des Virus ebenfalls gerechtfertigt ist.“ Der Beschluss ist unanfechtbar.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 04.05.2020
Mit Beschluss vom 30.04.2020 hat das VG des Saarlandes einen Eilantrag zurückgewiesen, mit dem sich eine Privatperson gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gewandt hat. Die Regelung diene dem legitimen Zweck des Gesundheitsschutzes, indem eine weitere Ausbreitung der Krankheit COVID-19 eingedämmt und eine damit verbundene Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden soll. Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, der das Saarland in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes vertritt: „Der Verordnungsgeber kommt ausschließlich seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach.“
Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 04.05.2020
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 27.04.2020 Eilanträge von mehreren Inhabern von Fitness-Studios gegen die CORONA-Verordnung im Saarland zurückgewiesen. Das Gericht führt aus, dass beim Betrieb von Fitness-Studios es selbst in dem Fall, dass diese von Kunden ohne Begleitung aufgesucht werden, regelmäßig zu einer Vielzahl von Kontakten komme, sei es mit den Beschäftigten oder anderen Kunden. Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, der das Saarland in den Verfahren vertritt: „Vor allem ist durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen regelmäßig der verstärkte und weitreichende Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen konkret zu befürchten.“ Das Gericht folgte im Übrigen der Argumentation des Landes, dass die vorübergehende Schließung der Fitness-Studios deren Inhaber nicht unverhältnismäßig treffe. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 28.04.2020
Das OVG des Saarlandes hat mit Beschluss vom 24. April 2020 (2 B 122/20) einen Antrag der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH auf vorläufige Außervollzugsetzung der saarländischen Corona-Verordnung zurückgewiesen. § 5 Abs. 4 der Verordnung untersagt die Öffnung von Ladenlokalen jeder Art mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche. Das Gericht hat entschieden, es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Größe der Verkaufsfläche als Maßstab für den Käuferzustrom zugrunde gelegt und eine Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 m² vorgenommen hat. Für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung spreche zudem, dass der Antragsgegner den Geltungszeitraum der Verordnung nach gegenwärtigem Stand bis zum Ablauf des 03.05.2020 begrenzt habe. Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, der das Saarland in dem Verfahren vor dem OVG des Saarlandes vertreten hat, zeigte sich zufrieden mit der Entscheidung: „Der Verordnungsgeber wird die Situation ständig im Blick behalten und ggf. auf Veränderungen reagieren, sofern sich wesentliche Gründe für eine weitere Lockerung der Verbote ergeben.“
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 22.04.2020
Der Saarländische Rundfunk hat bei allen 52 Kommunen nachgefragt, was sie tun, um während der Krise beschlussfähig zu bleiben. Davon haben 42 geantwortet. Auf SR-Online legt der SR die Ergebnisse seiner Umfrage dar. Als Experte wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger hinzugezogen und in dem Artikel mehrfach zitiert.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 31.03.2020
Mit Beschluss vom 30.03.2020 (6 L 340/20) hat das VG des Saarlandes einen Eilantrag zurückgewiesen, mit dem sich der Antragsteller gegen die sofort vollziehbaren Allgemeinverfügungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes vom 20. März 2020 und 25. März 2020 gewendet hat.
Der Antragsteller war der Auffassung, dass es für die Allgemeinverfügungen an einer Rechtsgrundlage für den Erlass einer saarlandweiten Ausgangsbeschränkung fehle und die getroffenen Maßnahmen zudem unverhältnismäßig seien. Demgegenüber ist das Gericht zu der Einschätzung gelangt, dass vorläufige Ausgangsbeschränkungen in der Handlungsform einer Allgemeinverfügung i. S. d. v. § 35 Satz 2 SVwVfG hätten getroffen werden dürfen. Sie erweisen sich auch nicht als offensichtlich rechtswidrig, insbesondere nicht als unverhältnismäßig.
RA. Prof. Dr. Holger Kröninger, der das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in dem Verfahren vertreten hat, zeigte sich mit der Entscheidung zufrieden: „Im Rahmen einer Folgenabwägung hat das private Interesse hinter dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Gesundheitsschutz der Bevölkerung des Saarlandes zurückzutreten“.
Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller binnen 2 Wochen die Beschwerde an das OVG des Saarlandes zu.
Verfasst von: Ottmar Krämer, 31.03.2020
Nach § 556 BGB kann der Mieter für die Zeit, in der die Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes aufgehoben oder eingeschränkt ist, die Miete ganz oder teilweise mindern. Voraussetzung jeder Mietminderung ist also ein Mangel des Mietgegenstandes. Dieser ist wieder definiert als ein Fehler, der die Tauglichkeit des Mietgegenstandes zur vertragsgemäßen Nutzung mindert oder aufhebt. Nach ständiger Rechtsprechung sind nachteilige Einwirkungen auf die Mietsache von außen nur dann minderungsrelevant, wenn im Mietvertrag Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Vermieter den Fortbestand der Gebrauchsnutzung auch bei nachteiligen Änderungen, die ihren Ursprung nicht in der Beschaffenheit der Mietsache haben, sozusagen garantiert hat (BGH, Urteil vom 29.04.2015,
- VIII ZR 197/14-).
Generelle Veranstaltungs- oder Betriebsverbote begründen daher grundsätzlich keinen Mangel der Mietsache, da sie ihren Ursprung in der Art des Geschäftsbetriebs des Mieters haben und nicht in der Art und Beschaffenheit der Mietsache selbst. Dies entspricht der üblichen mietvertraglichen Risikoverteilung; während der Vermieter das Risiko der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache selbst trägt, trägt der Mieter ihr Verwendungsrisiko, also das Risiko, mit der Mietsache Gewinne zu erzielen.
Hier muss aber jeder Vertrag einzeln „unter die Lupe genommen werden“.
Ist als Vertragszweck beispielsweise die Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft oder etwa als Einzelhandelsgeschäft festgeschrieben, kann einiges dafür sprechen, das die uneingeschränkte Nutzung zu diesem Vertragszweck als Beschaffenheit der Mietsache vereinbart ist. Bei allgemein gehaltenen Formulierungen – etwa Nutzung zu gewerblichen Zwecken, Handelsgeschäft, Praxisräumlichkeit – ist – jedenfalls im Hinblick auf die aktuellen Betriebsschließungsverfügungen – nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend auszugehen, dass die Öffnung für Kunden, Gäste oder Patienten bzw. der uneingeschränkte Zugang zu gewährleisten ist.
Fazit:
Je konkreter eine bestimmte Nutzung als Vertragszweck in einem gewerblichen Mietvertrag vereinbart ist, umso eher kann hieraus eine Beschaffenheitsvereinbarung abgeleitet werden, mit der Folge möglicher Mietminderungen.
Kann sich der gewerbliche Mieter / Pächter auf höhere Gewalt berufen?
Nach den Gesetzesmaterialien sind zwar – neben Krieg, inneren Unruhen, Streik und Naturkatastrophen – auch Epidemien aufgeführt. Nach einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 16.05.2017, - X ZR 142/15 -, ist ein Fall der höheren Gewalt ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, wie z.B. Krieg und Naturkatastrophen.
Derzeit kann von einem Stadium der höheren Gewalt insofern nicht ausgegangen werden, da die angeordneten Betriebsschließungen nur selektiv sind und sich als Präventivmaßnahme darstellen, während tatsächlich nur ein relativ kleiner Teil der Bevölkerung infiziert ist. Im Übrigen fehlt in den allermeisten Mietverträgen ein Haftungsausschluss hinsichtlich der Mietzahlung für den Fall der höheren Gewalt.
Ein Anspruch auf Änderung eines bestehenden gewerblichen Mietvertrags kann sich aus § 313 Abs. 1 BGB ergeben. Nach dieser Vorschrift kann eine Vertragspartei die Anpassung des Vertrages verlangen, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben. Es ist dann zu fragen, ob die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Kann in einem solchen Fall der betroffenen Vertragspartei das Festhalten an einem unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden, kann ein Anspruch auf Vertragsanpassung entstehen.
Auch hier muss genau untersucht werden, welcher Vertragszweck im Mietvertrag vereinbart ist. Ist ein Ladenlokal lediglich allgemein zu gewerblichen Zwecken angemietet, haben die Parteien im Zweifel bei Vertragsabschluss die ständige Möglichkeit eines Kundenverkehrs nicht zur Grundlage des Vertrages gemacht. Ist als Vertragszweck der Mietgegenstand als Verkaufsfläche für den Einzelhandel festgelegt, kann die Nutzung der Mietsache zu diesem konkreten Zweck gemeinsamer Geschäftswille der Parteien geworden sein.
Die Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts durch Allgemeinverfügung kann insofern durchaus eine Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen, wenn die Parteien beim Vertragsabschluss darüber einig waren, dass die Mietsache als Verkaufsraum für den stationären Einzelhandel genutzt werden soll. Ob aus der Sicht beider Parteien der Vertrag bei Vorhersehbarkeit schwerwiegender Umstände nicht oder nicht so abgeschlossen worden wäre, ist allerdings Tatfrage.
Vielfach enthalten gewerbliche Mietverträge eine Klausel, wonach das Risiko behördlicher Auflagen und Anordnungen, die ihre Grundlage nicht in der Beschaffenheit des Mietgegenstandes selbst haben, zu Lasten des Mieters gehen. Eine solche Klausel bekräftigt die grundsätzliche Risikoverteilung und kann auch als Anhaltspunkt dafür dienen, dass die Parteien den Vertrag auch bei behördlichen Anordnungen geschlossen hätten, mit der Folge, dass seine Vertragsanpassung dann ausscheiden dürfte.
Hinzukommen muss allerdings die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag. Nach der Rechtsprechung ist dem Mieter ein Festhalten am Vertrag grundsätzlich zuzumuten, wenn durch die Änderung ein Risiko verwirklicht wird, welches er aufgrund der allgemeinen Risikoverteilung selbst zu tragen hat; der Mieter hat nämlich grundsätzlich das Risiko zu tragen, die Mietsache planmäßig verwerten zu können.
Wenn der Mieter also durch ein gesetzliches Verbot die Möglichkeit verloren hat, die Mietsache, wie geplant und vereinbart, beispielsweise als Einzelhandelsgeschäft, nutzen zu können, verwirklicht sich grundsätzlich das Verwendungsrisiko des Meters; er hat im Ergebnis dann die Konsequenzen als eigenes Risiko zu tragen.
Es gibt Rechtsansichten, die in Fällen des staatlichen Eingriffs durch Allgemeinverfügung davon ausgehen, dass der Meier das Interesse an der Mietsache vorübergehend vollständig verloren hat und eine solche Störung des Verwendungszwecks weit über normale Risikokonstellationen hinausgehe. Letztlich dürfte auch die Dauer der angeordneten Betriebsschließung vor diesem Hintergrund eine ausschlagende Rolle spielen.
Nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie wird das Recht eines Vermieters, Miet- und Pachtverhältnisse über Räume oder Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Die Einschränkung gilt nur für Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen; die Regelung ist auf den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 begrenzt
Die Pflicht des Mieter / Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt auch in dieser Zeit bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 berechtigen nur – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst wenn der Mieter / Pächter diese Zahlungsrückstände auch nach dem 30.06.2022 noch nicht beglichen hat, kann dem Mieter gekündigt werden.
Dauert die „Corona-Krise“ noch im Juli 2020 an, kann der Zeitraum durch Rechtsverordnung um weitere 3 Monate und gegebenenfalls noch ein weiteres Mal verlängert werden.
Die Regelung erfasst nur die Kündigung wegen Zahlungsrückständen aus den Monaten April 2020 bis Juni 2020; gibt es Zahlungsrückstände aus früheren Zeiträumen, die zur Kündigung berechtigen oder sonstige Kündigungsgründe des Vermieters (Eigenbedarf, Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses aus anderen Gründen), ist eine Kündigung selbstverständlich weiterhin zulässig. Auch Kündigungsmöglichkeiten ohne Begründung, insbesondere ordentliche Kündigungen, bleiben von der neuen gesetzlichen Regelung unberührt. Diese Möglichkeit besteht etwa im Falle unbefristeter Mietverhältnisse über Grundstücke und Gewerberäume; hier gilt nach wie vor eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zu jedem Quartalsende.
Der Mieter / Pächter hat die Darlegungslast, er muss dem Vermieter also mitteilen, dass er wegen der Corona-Krise zeitweise keine Miete zahlen kann; im Zweifel muss er dies auch glaubhaft machen. Ist die Kausalität offenkundig –etwa durch Vorlage einer behördlichen Schließungsverfügung – bedarf es wohl weiterer Glaubhaftmachungen nicht.
Die Ansprüche auf Miet- oder Pachtzahlung bleiben unberührt; dies gilt auch für die Verzugsfolgen (Verzugszinsen!).
Die Verlagerung der Folgen der Corona-Krise auf Vermieter ist natürlich nicht unproblematisch.
Hat der Vermieter selbst eigene Verpflichtungen, insbesondre aus laufenden Darlehensverbindlichkeiten, zu erfüllen, kann auch er in eine Krise geraten; hier gibt die neue gesetzliche Regelung allerdings die Möglichkeit, Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen stunden zu lassen.
Handelt es sich allerdings um eine gewerbliche Vermietung, besteht eine solche Stundungsmöglichkeit grundsätzlich nicht. Die Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit zu privater Vermögensverwaltung ist eine Frage des Einzelfalls. Erfordert die Verwaltung und Vermietung der Immobilien einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, liegt der Anschein für eine gewerbliche Tätigkeit vor; im Zweifel ist hierzu die Auskunft eines steuerberatenden Dienstleisters erforderlich
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich diese Ausführungen in einer frühen Phase der Problematik als unverbindlich verstehen. Gerichtliche Entscheidungen hierzu liegen selbstverständlich noch nicht vor, mit Urteilen ist aufgrund der Einschränkungen auch im Justizbetrieb erst in einigen Monaten zu rechnen.
Verfasst von: Stefanie Meyer, 30.03.2020
Die COVID-19-Pandemie hat in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen und einschneidenden Veränderungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt.
Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hat die Regierung ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen (BT-Drucksache 19/18110).
In diesem Zusammenhang wurden auch Rechtssätze aufgestellt, die für Mieter und Vermieter sowie für Wohnungseigentümer konkrete praktische Auswirkungen haben.
(Artikel 2 § 6 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrechts zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie)
Für die Wohnungseigentümergemeinschaften gilt, dass im Falle eines Auslaufens der Bestellung von WEG – Verwaltern der zuletzt bestellte Verwalter solange im Amt bleibt, bis Versammlungen wieder abgehalten und neue Beschlüsse gefasst werden dürfen.
Des Weiteren wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans seine Gültigkeit behält.
Dringend notwendige Maßnahmen können auf derselben Grundlage wie zuvor ohne vorherigen Beschluss durch den Verwalter veranlasst werden, sodass die Wohnungseigentümergemeinschaften handlungsfähig bleiben. Weniger dringende Maßnahmen sind demnach zurückzustellen, bis die Ausgangsbeschränkungen eine Versammlung wieder zulassen.
2. Mieter und Vermieter
2.1 Gesetzliche Regelung
(„Artikel 240 § Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID – 19 – Pandemie)
Das Recht der Vermieter und Verpächter, Miet- und Pachtverhältnisse über Räume und Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 begrenzt ausgesetzt (Artikel 240 § 3). Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt in dieser Zeit bestehen.
Zahlungsrückstände, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 entstanden sind, berechtigen den Vermieter nun für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung.
Erst wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder, gestützt auf die Rückstände aus dem Zeitraum 1. April 2020 – 30. Juni 2020, gekündigt werden (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mitteilung vom 23. März 2020).
Konkret heißt das, dass die Rückstände, die im Zeitraum zwischen April 2020 und Juni 2020 entstehen, auch in der Folgezeit nicht zu einem möglicherweise zur Kündigung berechtigenden Zahlungsrückstand aufzuaddieren sind.
Die Vermieter müssen sich darauf einstellen, im Höchstfall 24 Monate auf die Zahlung der rückständigen Mieten warten zu müssen.
Soweit Zahlungsrückstände bereits aus früheren Zeiträumen vorhanden sind, die zur Kündigung berechtigen, so ist eine Kündigung jedoch auch weiterhin zulässig. Eine Kündigung aus anderen Gründen bleibt ebenfalls möglich.
Möchte ein Mieter dem Vermieter gegenüber die nunmehr geschaffene gesetzliche Grundlage entgegenhalten, so ist es erforderlich, dass er glaubhaft machen kann, dass der Zahlungsrückstand als Folge der COVID - 19 Pandemie entstanden ist. Als geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung kommen beispielsweise eine Versicherung an Eides statt, der Nachweis der Antragstellung bzw. die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder auch andere Nachweise über das Einkommen bzw. über den Verdienstausfall in Betracht.
Für Mieter und Pächter von Gewerbeimmobilien gilt auch die behördliche Verfügung, mit der Ihnen der Betrieb untersagt oder erheblich eingeschränkt wurde, als Nachweis.
Auf die Vorlage geeigneter Nachweise ist zur Vermeidung von Missbrauch der gesetzlichen Regelung besonderer Wert zu legen.
Für diejenigen Vermieter, die im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung möglicherweise ein Verbraucherdarlehen zur Finanzierung der vermieteten Immobilie aufgenommen haben, gibt es die Möglichkeit, im Rahmen der Bestimmungen zur Stundung von Verbraucherdarlehensverträgen die Tilgungs-, Rückzahlungs- oder Zinsleistungen zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 auszusetzen.
Die Stundung dieser Zahlungen ist gesetzlich angeordnet. Voraussetzung für die Stundung ist, dass der (Verbraucher)Vermieter gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass er die Leistungen gegenüber dem Darlehensgeber nicht erbringen kann, weil er dadurch den angemessenen Lebensunterhalt für sich selbst oder Personen, für deren Unterhalt er verantwortlich ist, gefährden würde.
Da die Stundung gesetzlich angeordnet wurde, verschiebt sich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs um drei Monate. Der Zins- oder Tilgungsanspruch, der normalerweise zum 1. April 2020 fällig geworden wäre, wird demnach erst zum 1. Juli 2020 fällig.
Mit den gestundeten Zahlungen kann der Verbraucher somit nicht in Verzug geraten. Die Bank ist nicht berechtigt, ein Darlehn wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zu kündigen. Dennoch zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mitteilung vom 23. März 2020; Artikel 240 § 3 Abs.3).
Der Darlehensvertrag wird um den Zeitraum der Stundung verlängert, wenn die Parteien keine andere, einvernehmliche Vereinbarung getroffen haben.
2.2 Anpassungsanspruch § 313 BGB – Wegfall der Geschäftsgrundlage
Darüber hinaus wurde diskutiert, ob aufgrund der COVID- 19-Pandemie ein gewerblicher Mieter möglicherweise einen Anspruch auf Änderung des bestehenden Mietvertrages nach § 313 BGB hat.
Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragstreue und der Vertragsbindung, d. h., dass Verträge so gehalten werden müssen, wie sie geschlossen wurden.
Nach § 313 BGB kann eine Partei die Anpassung des Vertrages verlangen, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Eine Anpassung des Vertrages kann verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Die Geschäftsgrundlagenlehre dient der Regelung von Störungen übermäßig belastender Verträge. Für die Störung der Geschäftsgrundlage ist Voraussetzung, dass es sich „um eine so belastende und ungewöhnliche Änderung von Umständen handelt, dass es offensichtlich unangemessen wäre, den Schuldner an seiner Verpflichtung festzuhalten. Hierfür wiederum ist es zunächst erforderlich, dass vom Schuldner vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, die Möglichkeit oder das Ausmaß der Änderung bei Vertragsschluss in Betracht zu ziehen“ (Pfeiffer in Juris Praxiskommentar BGB Bd. 2 9. Aufl. 2020 § 313 Rn. 6).
Die COVID-19-Pandemie kann ohne Zweifel als besonderes und unvorhersehbares Ereignis gesehen werden, das vergleichbar ist mit grundstützenden Umwälzungen und Totalkatastrophen (Zusammenbruch Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg, Hyperinflation der 1920iger Jahre, Zusammenbruch der DDR, Revolutionen im Ausland) in denen die Anpassung von Verträgen notwendig und höchstrichterlich gebilligt war (u.a. BGHZ 7, 238).
Kommt man zu der Feststellung, dass die Geschäftsgrundlage gestört ist, dann ist die Rechtsfolge nach Prüfung des Einzelfalls die Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsanpassung. Die Vertragsanpassung kann von der Reduzierung der Miete bis hin zum Anspruch auf Beendigung des Mietvertrages reichen.
Gesetzliche Sonderregeln haben jedoch stets Vorrang gegenüber § 313 BGB, dies aber nur, soweit deren Regelungsbereich und Regelungszweck reicht (Pfeiffer in Juris Praxiskommentar BGB Bd. 2 9. Aufl. 2020 Rn. 15; BGH vom 28.4.2005 Az. III ZR 351 / 04 Juris Rn. 31).
Im vorliegenden Fall hat die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen.
Es wurde konkret geregelt, wie Mieter und Vermieter im Verhältnis zueinander mit den bestehenden Verträgen umzugehen haben. Dies unter Berücksichtigung der aktuellen Situation, dass sowohl Wohnungsmieter aufgrund des Verdienstausfalls in Zahlungsschwierigkeiten gelangen können, als auch hinsichtlich der Gewerbemieter, die durch den sofortigen und abrupten Wegfall jeglicher Einnahmemöglichkeiten ebenfalls in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten gekommen sind.
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie nimmt eine Risikoverteilung der wirtschaftlichen Folgen vor. Das Ziel ist, die erheblichen Einkommensverluste von Personen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Betrieb von nunmehr geschlossenen Einrichtungen und Unternehmungen oder aus öffentlichen Veranstaltungen bestreiten, oder deren Einnahmen davon abhängig sind, auszugleichen.
Das Gesetz soll ein „Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen einführen, das betroffenen Verbrauchern und Kleinstunternehmen einen Aufschub ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen gewährt“ (Artikel 240 § 1 Vertragliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID–19–Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht).
Das Gesetz regelt, dass die Verpflichtung des Mieters und Pächters zur fristgerechten Zahlung bestehen bleibt, der Vermieter übernimmt im Gegenzug dazu das Liquiditätsrisiko für den Mietausfall für die Dauer von zwei Jahren.
Aufgrund der Tatsache, dass insoweit eine gesetzliche Sonderregelung besteht, die genau denjenigen Regelungsbereich und Regelungszweck beinhaltet, der gegebenenfalls durch eine vertragliche Anpassung zu verändern wäre, ist für die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage derzeit wohl kein weiterer Raum.
Offen ist, ob nach Ablauf der gesetzlich geregelten Maßnahmen, also nach dem 30. Juni 2020 ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages bestehen kann.
Es bleibt den Parteien im Mietverhältnis unbenommen und auch zu raten, einvernehmlich Regelungen zu treffen, die möglicherweise der Fortführung des konkreten Mietverhältnisses und den Interessen der Parteien besser dienen.
Wir beraten Sie gerne zu konkreten, auf Ihren Fall passenden Lösungsvorschlägen.
Rechtsanwältin Stefanie Meyer
Saarbrücken, den 30.3.2020
Verfasst von: Wolfgang Altmaier, 23.03.2020
Der nachfolgende Artikel befasst sich mit den Grundlagen und rechtlichen Konsequenzen behördlicher Maßnahmen zur Bekämpfung des CORONAVIRUS und reiserechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der CORONA-Pandemie.
Rechtliche Grundlage für behördliches Handeln ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dieses eröffnet den Behörden weitreichende Möglichkeiten, die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern und einzudämmen. Dabei reicht bereits ein Gefahrenverdacht hinsichtlich des Auftretens einer übertragbaren Krankheit aus. Nach § 16 Abs. 6 IfSG werden die Maßnahmen auf Vorschlag des Gesundheitsamtes angeordnet. Hierunter fallen insbesondere Anordnungen, konkrete Hygieneregelungen einzuhalten und bestimmte Orte nicht zu betreten. Aber auch umfangreiche Kontrollmaßnahmen etwa in Verkehrsmitteln (Flugzeuge, Busse, Bahnen) sind hiervon umfasst. Auch die Schließung von Einrichtungen wie Kindergärten oder Schulen sind nach §§ 28 ff. IfSG zulässig. Die Maßnahmen müssen im Einzelfall erforderlich sein und personell, räumlich und zeitlich bestimmt und begrenzt sein.
Das IfSG regelt nicht nur weitreichende behördliche Eingriffsbefugnisse, sondern auch umfangreiche Schadensersatzregelungen. Im Kern stehen dabei die Ansprüche der Personen, die individuell betroffen sind, § 56 IfSG. Für weitergehende betriebliche Schäden – etwa Umsatzausfälle wegen Betriebsunterbrechung oder Schließungen von Betriebsstätten – gibt es grundsätzlich keinen Schadensersatz, es sei denn, die Anordnung wurde rechtswidrigerweise angeordnet. In diesen Fällen ist ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung denkbar.
Meldepflichtig sind dagegen Ärzte und Angehörige der Gesundheitsberufe sowie Gemeinschaftseinrichtungen wie z. B. Kindertagesstätten oder Schulen (§ 8 i. V. m. §§ 36, 33 IfSG). Diese müssen nach der CORONA-Meldepflichtverordnung vom 30.01.2020 Verdachtsfälle, Erkrankungen und Todesfälle namentlich melden. Unternehmen als Privatpersonen sind dagegen nicht zur Meldung verpflichtet und aus diesem Grund auch nicht datenschutzrechtlich zur Meldung befugt.
Rechte und Pflichten bei Pauschalreisen richten sich nach den §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Falle einer notwendigen längeren Unterbringung (z.B. Quarantäne) trägt der Reiseveranstalter die Mehrkosten bis zu einer Dauer von drei Tagen. Dauert die Unterbringung länger, wird es auf Verhandlungen mit dem Reiseanbieter ankommen. Deren Erfolgsaussichten sind umso besser, je eher der Anbieter staatliche Erstattungen erhält. Die Mehrkosten für einen späteren Rückflug trägt grundsätzlich der Reiseveranstalter. Für den Reisenden besteht die Möglichkeit, den Reisevertrag vorzeitig zu kündigen. Die Mehrkosten muss der Reiseveranstalter nur übernehmen, wenn er diese zu vertreten hat. Dies dürfte bei Auftreten des CORONAVIRUS kaum der Fall sein. Pauschalreisen können grundsätzlich vor Antritt jederzeit storniert werden, wobei allerdings Stornogebühren anfallen können, die nur dann entfallen, wenn für den Reisenden unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Hierunter dürften z.B. Einreiseverbote fallen.
Der Schutz Individualreisender ist gesetzlich kaum geregelt. Oftmals ist auf (Teil)Leistungen ausländisches Recht anwendbar. Wer die Kosten für eine längere Unterbringung im Falle der Quarantäne zu tragen hat, richtet sich damit vorrangig nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach dem Recht des Staates, in dem sich das Hotel befindet. Es ist davon auszugehen, dass in der Mehrzahl der Fälle die Mehrkosten der Reisende zu tragen hat. Anzuraten ist deshalb, eine Einigung mit dem Hotelbetreiber anzustreben. Eine gesetzliche Stornomöglichkeit für einzelne Leistungen (etwa Unterkunft oder Anreise) gibt es zumindest nach deutschem Recht nicht. Der Reisende wird also auch hier auf seinen Kosten „sitzen“ bleiben, wenn die vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht des Zielstaates keine Erstattung vorsehen bzw. keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen wurde. Auch in diesem Falle sind Verhandlungen daher anzuraten. Ausdrücklich zu warnen ist vor übereilten vorsorglichen Stornierungen. Wer die Mehrkosten für einen Rückflug zu tragen hat, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, die in bestimmten Fällen eine Erstattung beinhalten. Werden die Flüge von der Fluggesellschaft gestrichen, sind die Ticketpreise zu erstatten. Liegt ein Einreiseverbot vor, ebenfalls.
Unklar ist, ob Entschädigungsansprüche nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung verlangt werden können. Ansprüche bestehen jedenfalls nicht, wenn außergewöhnliche Umstände zur Streichung des Fluges führen. Etwas anderes gilt, wenn die Flugabsage auf Gründen beruht, die im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegen. Bislang nicht entschieden ist, ob eine Epidemie im Zielland als außergewöhnlicher Umstand anzusehen ist.
Professor Dr. Holger Kröninger
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Wolfgang Altmaier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Verfasst von: Almut Menn, 18.03.2020
Trotz der Einschränkungen des täglichen Lebens infolge des Infektionsrisikos wegen des Corona-Virus sind wir für Sie zu üblichen Geschäftszeiten unter den bekannten Rufnummern sowie per Fax oder E-Mail uneingeschränkt erreichbar.
Allerdings bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrem Schutz und zu unser aller Schutz Rücksprachen gegenwärtig nach Möglichkeit telefonisch abhalten. Hierzu können Sie auch sehr gerne Telefontermine vereinbaren.
Wir gehen davon aus, dass wir in Kürze wieder zu unseren „normalen“ Arbeitsabläufen zurückkehren können und das Infektionsrisiko nicht mehr besteht.
Verfasst von: Martin Wendt, 16.12.2019
Bereits seit vielen Jahren gibt der Nomos-Verlag, Baden-Baden, eines der Standardwerke zum Versicherungsprozess heraus. Jetzt ist die 4. Auflage neu mit aktuellen Kommentierungen erschienen.
Das Praxishandbuch zum Versicherungsvertragsrecht erläutert für jede Versicherungsparte detailliert, welche versicherungsvertraglichen und gesetzlichen Grundlagen zu beachten sowie vorzutragen und zu beweisen sind.
Die nunmehr noch zum Ende des Jahres 2019 in den Handel gekommene 4. Auflage enthält alle aktuellen Versicherungsbedingungen und berücksichtigt darüber hinaus neue Entwicklungen in der Rechtsprechung, unter anderem zum Widerrufs- und Widerspruchsrecht in der Lebensversicherung und zur Insolvenzhaftung der Geschäftsführer in der D&O-Versicherung; ebenfalls implementiert sind wichtige Sonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und –Kaskoversicherung für Kfz-Handel und –Handwerk. Neu in dieser Auflage treten die Kapitel zur Cyber- und W&I-Versicherung hinzu.
RA Martin Wendt hat auch in der 4. Auflage die private Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung kommentiert, und jeweils aktuell die Entwicklungen der Rechtsprechung und Gesetzgebung umfassend berücksichtigt.
Verfasst von: Martin Wendt, 27.11.2019
Im Verlag C.H.Beck ist nunmehr das "Rechtshandbuch Private Krankenversicherung" hrsg. Boetius/Rogler/Schäfer in 1. Aufl. erschienen. Rechtsanwalt Martin Wendt ist einer der Autoren des Werks und hat wesentliche Kapitel zur Leistungspflicht des privaten Krankenversicherers kommentiert. Der Verlag bewirbt dieses Buch unter anderem als "Goldstandard", weil es umfassend zu allen Fragestellungen des privaten Krankenversicherungsrechts Stellung nimmt.
Es gibt auch ein Werbevideo hierfür: https://www.youtube.com/watch?v=0IQJCPpY20Q
Verfasst von: Martin Wendt, 27.11.2019
Verfasst von: Christian Maurer, 07.11.2019
Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger ist in dem Referenzwerk des JUVE-Verlages „Wirtschaftskanzleien 2019/2020“ erneut als „führender Partner in Rheinland-Pfalz/Saarland“ ausgezeichnet worden. Die Auswahl ist das Ergebnis umfangreicher Recherchen der JUVE-Redaktion bei Kanzleien, Unternehmensverantwortlichen, Behördenvertretern und Mitarbeitern aus Justiz und Wissenschaft. Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, einziger Anwalt aus dem Saarland, der ausgezeichnet wurde, freut sich sehr über die Wertschätzung: „Eine der bedeutendsten Auszeichnungen der Branche erhalten zu haben, ist eine Bestätigung unserer Arbeit. "Ich möchte die bedeutende Auszeichnung zum Anlass nehmen, mich bei meinen Kolleginnen Rechtsanwältin Risch, Rechtsanwältin Linsler sowie meinem Kollegen Herrn Prof. Dr. Michler, die die Abteilung "Öffentliches Recht" mit mir verantworten und bei den Mitarbeitern der Kanzlei bedanken. Ein großer Dank gilt auch unseren Mandanten für das in uns gesetzte Vertrauen.“
Verfasst von: Almut Menn, 28.10.2019
Zum 01.01.2019 haben unsere Landesregierung und die Justiz, d.h. das Landgericht Saarbrücken die Möglichkeit geschaffen, Gerichtsverhandlungen komplett in französischer Sprache zu führen. Zu diesem Zweck wurden beim Landgericht Saarbrücken zwei Kammern eingerichtet, eine deutsch-französische Kammer für Handelssachen, und eine Zivilkammer, die für grenzüberschreitende Streitigkeiten von Verbrauchern zuständig ist. Gerichtliche Auseinandersetzungen können so vor einem deutschen oder aber auch vor einem deutsch-französischen Gericht stattfinden, so dass sich Prozessbeteiligte aus Frankreich in ihrer Muttersprache äußern können.
Wenn beide Parteien, also der Kläger und der Beklagte es wünschen, und die Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken eröffnet ist, können (französischsprachige) Richter der saarländischen Justiz Verhandlungen in französischer Sprache führen.
Die Möglichkeit, am Landgericht Saarbrücken in französischer Sprache zu verhandeln, stellt ein echtes Alleinstellungsmerkmal dar, Vergleichbares ist bisher vor anderen Gerichten nur in englischer Sprache möglich. Zu nennen sind dabei das Landgericht Köln, das Landgericht Hamburg und das Landgericht Frankfurt.
Die deutsch-französische Kammer für Handelssachen hat Herr Justiz-Staatssekretär Roland Theis zusammen mit dem Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken, Herrn Hans-Peter Freymann anlässlich einer gesonderten Veranstaltung am 23.09.2019 explizit der Anwaltschaft vorgestellt.
An dieser Sitzung haben von unserer Seite Herr Rechtsanwalt Wolfgang Altmaier und Frau Rechtsanwältin Almut Menn teilgenommen.
Verfasst von: Almut Menn, 19.09.2019
Autobesitzern, die ein Fahrzeug mit dem Motor des Typ EA 189 besitzen, droht zum 31.12.2019 die Verjährung der Schadenersatzansprüche für alle Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor des Typs EA 189.
Zur Hemmung der Verjährung und Wahrung der rechtlichen – und wirtschaftlichen – Interessen ist deswegen zu empfehlen, die Schadenersatzansprüche vor dem 31.12.2019 gerichtlich geltend zu machen.
Verbraucher, die ein betroffenes Fahrzeug besitzen und die gegen den VW-Konzern vorgehen wollen, sollten daher kurzfristig aktiv werden und etwaige Schadenersatzansprüche prüfen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Hierzu bedarf es wegen der drohenden Verjährung der Einleitung gerichtlicher Schritte.
Die Anmeldung in dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängigen Musterfeststellungsverfahren erscheint demgegenüber uninteressant, weil zum einen nicht damit zu rechnen ist, dass in absehbarer Zeit eine richterliche Entscheidung ergehen wird und zum anderen jeder Betroffene nach Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens seine konkreten Schadenersatzansprüche in einem sich an das Musterfeststellungsverfahren anschließenden Individualprozess geltend machen muss.
Die Verjährung der möglichen Schadenersatzansprüche zum Jahresende 2019 betrifft jedoch nur Fahrzeuge, bei denen die Besitzer im Jahr 2016 über den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung informiert wurden. Nicht betroffen sind Fahrzeuge der Marken Mercedes, BMW, Opel etc. und auch nicht solche Fahrzeuge des VW-Konzerns, in denen ein anderer Dieselmotor als der des Typs EA 189 verbaut wurden, wie z.B. 3.0 l Diesel (z.B. VW Touareg, Porsche Cayenne).
Betroffene Autobesitzer, die zum Zeitpunkt des Autokaufs eine bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung hatten, können auch wegen der anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten grundsätzlich beruhigt sein. Die Verkehrsrechtsschutzversicherungen gewähren erfahrungsgemäß überwiegend und
unproblematisch Kostenschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und übernehmen damit das Kostenrisiko für die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten.
Verfasst von: Almut Menn, 07.08.2019
Mittlerweile hatten zwei Oberlandesgerichte über die Mindest- und Höchstsatzproblematik nach HOAI und damit über Auswirkungen des Urteils des EUGH vom 04.07.2019 zu entscheiden, das OLG Celle und das OLG Hamm.
Beide Gerichte sind zu einander widersprechenden Ergebnissen gelangt, beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen.
Die Entscheidung des OLG Celle befasst sich mit der Frage, ob ein Architekt ein Honorar fordern kann, welches den Höchstsatz nach HOAI überschreitet, die Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit der Frage, ob ein Architekt auf das vertraglich vereinbarte Honorar begrenzt ist, wenn dieses – vereinbarte – Honorar den Mindestsatz nach HOAI unterschreitet.
Das OLG Celle hat den Anspruch – allerdings auch aus anderen Gründen – letztlich verneint und die Berufung zurückgewiesen, das OLG Hamm hat den Anspruch bejaht und angenommen, dass in derzeit laufenden Architektenhonorarprozessen das verbindliche Preisrahmenrecht der HOAI anwendbar ist. Damit hat das OLG Hamm der Berufung (teilweise) stattgegeben.
Diese Entscheidungen zeigen, dass gegenwärtig mindestens für laufende Rechtsstreitigkeiten, wo Architektenhonorarforderungen im Streit stehen, eine Rechtsunsicherheit gegeben ist. Insbesondere kommt, solange der BGH zu dieser Frage noch keine Entscheidung getroffen hat, aber ein Revisionsverfahren beim BGH anhängig ist, gemäß § 148 ZPO die Aussetzung laufender Verfahren in Betracht.
Dies auch, da zu klären ist, was gelten soll, wenn die Parteien kein Honorar vereinbart haben. § 7 Abs. 5 HOAI legt hierzu fest, dass in diesen Fällen unwiderleglich vermutet werde, dass die jeweiligen Mindestsätze vereinbart seien. Diese Rechtsfolge wird allerdings wohl nicht weiter aufrecht zu erhalten sein.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 19.07.2019
Rechtsanwalt Christian Maurer, Leiter des familienrechtlichen Dezernates, wurde vom FOCUS Magazin als "TOP Rechtsanwalt 2019 - Familienrecht" in Deutschland ausgezeichnet. Die Ausgabe des FOCUS Spezial erscheint am 03.09.2019.
"Ich freue mich selbstverständlich sehr über diese individuelle Anerkennung, sehe dies jedoch als Auszeichnung der Arbeit der gesamten familienrechtlichen Abteilung. Sämtliche im Familienrecht tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bieten ein Höchstmaß an Qualität in der Bearbeitung der Mandate." erklärt Rechtsanwalt Christian Maurer.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 18.07.2019
Zum 01.04.2019 wird die familienrechtliche Abteilung von Rapräger Rechtsanwälte durch Frau Rechtsanwältin Simone Weber verstärkt.
Frau Kollegin Weber ist seit fast 2 Jahrzehnten ausschließlich im Familienrecht tätig. Von ihrer Erfahrung werden Mandantinnen und Mandanten sowohl im Prozess als auch in der außergerichtlichen Streitbeilegung profitieren. "Wir sind sehr froh, eine derart kompetente und kollegiale Anwältin für die familienrechtliche Abteilung für uns gewonnen zu haben. Unsere Mandanten werden von dem zusätzlich hinzugewonnenen Portfolio profitieren." erklärt der Dezernatsleiter, Herr Rechtsanwalt Christian Maurer zur Personalie.
Verfasst von: Christian Maurer, 17.07.2019
Rechtsanwalt Justizrat Lothar Klein hat sich entschlossen, seine Tätigkeit zum 31.03.2019 im Alter von 73 Jahren bei Rapräger Rechtsanwälte nach fast 50 Jahren zu beenden.
"Wir sind Herrn Kollegen Justizrat Klein für seine Tätigkeit sehr dankbar, kaum ein Anwalt hat in den vergangenen Jahrzehnten so das positive Bild der Kanzlei geprägt wie er.
Höchste Kompetenz, ein Maximalmaß an Kollegialität und viele gewachsene Freundschaften verbinden wir mit seinem Namen": erklärt sein Nachfolger im familienrechtlichen Dezernat Rechtsanwalt Christian Maurer.
Die Kanzlei wünscht ihm von ganzem Herzen einen wohlverdienten Ruhestand und bleibt ihm auf immer verbunden.
Verfasst von: Almut Menn, 15.07.2019
Der europäische Gerichtshof hat unter dem 4.7.2019, Az. C – 377/17 über eine zentrale Vorschrift der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, d.h. der HOAI entschieden, nämlich die bisher zwingend zu beachtenden Mindest- und Höchstsätze.
Nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofs verstößt dieser verbindliche Preisrahmen des § 7 Abs. 1 HOAI gegen europäisches Recht.
Damit ist nicht die HOAI als Ganzes unwirksam, sondern „nur“ der durch die Mindest-bzw. Höchstsätze vorgegebene Preisrahmen. Der europäische Gerichtshof hat weder die HOAI als solches noch die Höhe der Honorarsätze beanstandet. Im Gegenteil. Orientierungshilfen bzw. staatliche Richtpreise werden durchaus für sinnvoll gehalten. Aus EU-rechtlicher Sicht kann die HOAI im Grunde erhalten bleiben, eine Modifikation ist ausschließlich dahingehend erforderlich, dass die Verpflichtung der Einhaltung der Mindest-und Höchstsätze abgeschafft werden muss.
Unterschreitungen, ebenso aber auch Überschreitungen sind damit zukünftig zulässig.
Aufgrund dieses Urteils hat Deutschland die Pflicht, das Verbot der Unterschreitung der Mindestsätze bzw. Überschreitung der Höchstsätze so schnell wie möglich aufzuheben. Dies kann üblicherweise bis zu einem Jahr dauern. Bis dahin liegt es an der deutschen Gerichtsbarkeit, die Beachtung des Urteils des europäischen Gerichtshofs sicherzustellen.
Infolge dieser Entscheidung wird sich die Frage stellen, wie mit bestehenden Honorarvereinbarungen umzugehen sein wird. Bisher waren Honorarvereinbarungen, die ein Honorar unterhalb der Mindest-oder oberhalb der Höchstsätze vorgesehen haben, unwirksam. Das dürfte nun nicht mehr gelten. Weiter wird sich die Frage stellen, was gilt, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. In diesem Fall kann sich der Architekt nicht mehr auf die unwiderlegliche Vermutung des § 7 Abs. 5 HOAI berufen und eine Abrechnung nach Mindestsätzen vornehmen. Trotzdem ist hier zu erwarten, dass die Gerichte, solange keine neue Regelung besteht, über §§ 650 Buchst. q Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB auf die „taxmäßige“ Vergütung abstellen und damit wiederum auf den Mindestsatz gemäß HOAI.
Verfasst von: Dr. Kai Hüther, 15.07.2019
Ab dem 03.06.2019 fand der Erörterungstermin des Oberbergamtes im Planfeststellungsverfahren der RAG zur Hebung des Grubenwassers statt. Als Vertreter der Gemeinde Illingen nahm RA. Prof. Dr. Holger Kröninger an dem Erörterungstermin teil. Die Gemeinde Illingen hat insbesondere wegen nicht absehbarer Folgen für den Wasserhaushalt, für die Bodenbeschaffenheit und für gemeindliche Planungen Einwendungen erhoben.
RA. Prof. Dr. Holger Kröninger ist außerdem der Auffassung, „dass das gewählte Verfahren im Erörterungstermin den Anforderungen des § 73 Abs. 6 SVwVfG wegen der eingeschränkten Möglichkeit der Partizipation der Betroffenen nicht gerecht wurde und daher fehlerhaft war“. Über 6.800 Betroffene haben Einwendungen gegen den Antrag auf Planfeststellung erhoben. Der Erörterungstermin wurde von einer Vielzahl von Medienvertretern verfolgt, u. a. wurde RA. Prof. Dr. Holger Kröninger vom Saarländischen Rundfunk interviewt. Der Bericht wurde am 06.03.2019 im Aktuellen Bericht des Saarländischen Rundfunks ausgestrahlt.
Verfasst von: Dr. Kai Hüther, 15.07.2019
Die BauGB-Novelle 2017 hat in der täglichen Praxis vielfache Auswirkungen. Das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung wurden in zahlreichen Vorschriften geändert, die Chancen und Risiken eröffnet. In dem Seminar werden die für die Praxis wesentlichen Änderungen des Bauplanungsrechts einschließlich der Zusammenhänge mit dem Europa- und Umweltrecht umfassend erläutert.
Prof. Dr. Holger Kröninger ergänzt: „In dem Seminar wird ausreichend Raum für die Diskussion von Teilnehmerfragen bestehen. Es wird die Gelegenheit gegeben, aktuelle Probleme mit dem Referenten und den anwesenden Fachkollegen zu diskutieren.“
Weitere Einzelheiten sind unter www.vhw.de abrufbar.
Verfasst von: Uwe Kielholz, 02.04.2019
Ein Oralchirurg beauftragt einen Generalunternehmer (GU) mit dem schlüsselfertigen Ausbau seiner repräsentativen Praxis. Vom GU wird vereinbarungsgemäß ein PVC-Design-Bodenbelag technisch mangelfrei verlegt.
Nach Aufnahme des Praxisbetriebes kommt es zu Dellen und Eindrücken, die nach sachverständiger Feststellung, durch die Rollen einer fahrbaren Dentaleinheit verursacht werden. Die Parteien streiten in zwei Instanzen darüber, ob der GU Anspruch auf Zahlung seiner restlichen Vergütung hat oder seinerseits zur Zahlung von Mangelbeseitigungskosten verpflichtet ist.
Die Entscheidung:
Das OLG Hamburg gibt dem Oralchirurgen recht; es sieht den Bodenbelag (das „Werk“ im Sinne des § 633 BGB) als mangelhaft an. Die durch die Rollen der fahrbaren Dentaleinheit verursachten Dellen und Eindrücke sind zwar kein „technischer Mangel“, sie wirken aber optisch stark störend.
Maßgebend für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit eines Werks ist nicht allein die vereinbarte Ausführungsart. Es kommt entscheidend auch darauf an, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Partei erfüllen soll. Dabei ist hier auch die repräsentative Funktion der Praxis zu berücksichtigen.
Bewertung:
Urteil und Berufungsurteil wirken einem der populärsten Rechtsirrtümer am Bau entgegen, wonach optische Mängel allenfalls mit einem kleinen Minderwert zu berücksichtigen sind.
Allerdings kann ein Unternehmen gemäß § 635 Abs. 3 BGB grundsätzlich die Einrede erheben, dass die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich und deshalb zu verweigern ist. Eine entsprechende Einrede hilft dann allerdings nicht, wenn der Auftraggeber („der Werkbesteller“) seinerseits ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Werkvertrages hat. Ein solches berechtigtes Interesse hat das OLG Hamburg im entschiedenen Fall wegen der besonderen Bedeutung der „Optik des Werkes“ angenommen.
27.02.2019
Besonders im Süden Deutschlands können Städte ein kontinuierliches Bevölkerungswachstum verzeichnen. Dieser Bevölkerungszuwachs geht meist mit der Schaffung neuen Wohnraumes und neuer Arbeitsplätze einher. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass sich mehr und mehr Mieter durch den Baulärm in ihrer Nachbarschaft gestört fühlen und nicht mehr bereit sind, trotz dieser erheblichen Lärmkulisse die teils horrenden Mieten zu zahlen. Nicht selten ist es Mietern daher ein Anliegen, bis zum Abschluss der Arbeiten einen Teil der Miete zu mindern.
Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Berlin Beschluss vom 15. Januar 2019 – 67 S 309/18 – zu beschäftigen.
In diesem Fall war der Kläger (und Mieter) über einen längeren Zeitraum intensivem Baulärm – ausgehend vom Nachbargrundstück – ausgesetzt. Auf diesem Nachbargrundstück wurde eine Tiefgarage abgerissen, um anschließend ein mehrstöckiges Gebäude zu errichten.
Das Landgericht Berlin gab dem Mieter mit seiner Klage Recht und sprach diesem das Recht zu, zuvor bereits entrichtete Mieten zurückzufordern. Das Gericht kam zu dem treffenden Ergebnis, dass von einem Nachbargrundstück ausgehender Baulärm ein Minderungsrecht gemäß § 536 BGB begründen kann. In der Literatur wurde hierzu stellenweise vertreten, dass ein Anspruch auf Minderung der Miete nur dann wirksam gegen den Vermieter ins Feld geführt werden kann, wenn sich dieser selbst gegen den Baulärm wehren kann. Hat der Vermieter keinen eigenen Anspruch gegen den bauausführenden Dritten, würde ein Minderungsrecht entfallen. Dieser Argumentation hat sich das Landgericht mit treffender Begründung nicht angeschlossen. Das in § 536 BGB geregelte Minderungsrecht des Mieters ist unabhängig von einem Verschulden des Vermieters ausgestaltet. Die Miete kann also auch dann gemindert werden, wenn der Vermieter für den jeweiligen Mangel nicht verantwortlich ist. Würde man dieses Minderungsrecht davon abhängig machen, dass sich der Vermieter gegen den Nachbar erwehren kann, würde dieses grundlegende Prinzip des Minderungsrechtes konterkariert.
Aber Achtung: Schadensersatzansprüche werden von dieser Rechtsprechung nicht umfasst. Entsteht dem Mieter beispielsweise durch einen Wasserschaden ein Schaden am eigenen Mobiliar, muss der Vermieter diesen Wasserschaden grundsätzlich zu vertreten haben, damit Ersatzzahlungen geleistet werden müssen. Die Mietminderung aufgrund der hierdurch hervorgerufenen Beeinträchtigung der Wohnung ist hiervon konsequent zu unterscheiden.
Abschließend stellte das Landgericht fest, dass die Minderungsquote für einen längeren Zeitraum einheitlich bestimmt werden kann, obwohl während der einzelnen Bauabschnitte mal mehr mal weniger Lärm vom Nachbargrundstück ausging. Hierzu aus den Gründen: „Beeinträchtigt ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache wie hier während eines längeren Zeitraums unterschiedlich intensiv, ist das Gericht gemäß § 287 ZPO befugt, die daraus erwachsenden Beeinträchtigungen für den gesamten Zeitraum einheitlich zu schätzen und mit einer ebenfalls einheitlichen Minderungsquote zu belegen (LG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 67 S 309/18 –).“
Verfasst von: Dr. Kai Hüther, 20.02.2019
Seit dem 01.01.2019 haben Arbeitnehmer eine zusätzliche Möglichkeit, befristet in Teilzeit zu arbeiten und danach wieder zum vorherigen Arbeitszeitvolumen zurückzukehren. Auch bisher bestanden Regelungen zur befristeten Teilzeit (bei Kindererziehung gemäß § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie zur Pflege naher Angehöriger gemäß § 3 Pflegezeitgesetz sowie § 2 Familienpflegezeitgesetz). Im Unterschied dazu eröffnet die Neuregelung in § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz eine von vorneherein zeitlich begrenzte Teilzeit, ohne dass dazu ein Grund erforderlich wäre. Möglich ist so eine Verringerung der Arbeitszeit für wenigstens ein Jahr und maximal 5 Jahre.
Anwendungsvoraussetzung ist, dass das betreffende Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Teilzeitbegehrens wenigstens 6 Monate bestanden hat und der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 45 Arbeitsnehmer beschäftigt.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 08.02.2019
Das Geschäftsjahr 2018 war für die Rapräger Rechtsanwälte ein Rekordjahr. So hat die Kanzlei sowohl einen absoluten Umsatzrekord als auch eine signifikante Steigerung in der Anzahl neuer Mandate verzeichnen können.
Maßgeblich zu dem Erfolg beigetragen haben die beiden neuen Partner, RA. Dr. Kai Hüther, der das Arbeitsrecht verantwortet, und RA. Wolfgang Altmaier, der für das Erb- und Gesellschaftsrecht zuständig ist.
Steigerungen gab es insbesondere in der Familienrechtsabteilung unter der Führung von RA. Christian Maurer und im Dezernat Öffentliches Recht von Herrn RA. Prof. Dr. Holger Kröninger. RA. Martin Wendt und RA. JR. Thomas Berscheid zeigen sich mit der Entwicklung sehr zufrieden: „Wir sind froh, dass wir unsere Position am Markt nicht nur verteidigen, sondern auch ausbauen konnten.“ „Gerade das Angebot abteilungsübergreifend Mandate durch mehrere Anwältinnen und Anwälte zu bearbeiten, wurde vermehrt in Anspruch genommen“, bestätigen die weiteren Partner RA. Uwe Kielholz und RA. Ottmar Krämer den steigenden Beratungsbedarf in komplexen Verfahren.
Das Ergebnis 2018 ist Bestätigung und Ansporn, weiterhin zuverlässiger Partner für große und kleine Unternehmen, öffentliche Auftraggeber und für Privatpersonen zu sein.
07.12.2018
Mit Beschluss vom 16.10.2018 – Az.: 2 Bvl 2/17 – erklärte das Bundesverfassungsgericht eine baden-württembergische Besoldungsregelung für nichtig, die eine Absenkung der Beamten- und Richtergehälter für die ersten drei Jahre des Dienstverhältnisses in bestimmten Besoldungsgruppen vorsah.
Geklagt hatte ein Richter, der seit dem Jahr 2013 – zunächst als Staatsanwalt, später als Richter – im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war und für drei Jahre eine um 8 % reduzierte Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 1 erhielt.
Nachdem das Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt wurde, ob § 23 LBesGBW mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, stellte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.10.2018 rechtsverbindlich fest, dass § 23 LBesGBW gegen Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Regelung von der aus dem Alimentationsprinzip hergeleiteten Maßgabe abweiche, wonach die Besoldungshöhe nach innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien zu bemessen sei. Zudem werde die Vorschrift den Anforderungen des Gebots der Besoldungsgleichheit aus Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht.
Diese Beeinträchtigungen seien auch nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Weder das mit dem Gesetz verfolgte Ziel der Haushaltskonsolidierung noch die geringere Berufserfahrung ließen die Karlsruher Richter als sachliche Gründe genügen. Ebenfalls scheiterte der Versuch, die Reduzierung unter Treuegesichtspunkten zu rechtfertigen. Darüber hinaus ergebe sich die Verfassungswidrigkeit des § 23 LBesGBW auch daraus, dass der Landesgesetzgeber den aus der Verfassung abgeleiteten Prozeduralisierungsvorgaben nicht genügt habe.
Auch im Saarland existiert in § 3b Abs. 1 BesG SL eine Regelung, wonach sich das Grundgehalt für Beamte und Richter vermindert. Danach kommen Verminderungen i. H. v. 110,00 € (Statusamt A 9) bis zu 350,00 € (Statusamt A 13 und R 1) in Ansatz.
Vor dem Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein Verfahren anhängig, in dem § 3b Abs. 1 BesG SL auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüft wird. Stellt das Bundesverfassungsgericht – wie schon in seinem Beschluss vom 16.10.2018 – fest, dass die besoldungsrechtliche Regelung von Anfang an nichtig gewesen ist, könnte dies Nachzahlungsansprüche einer Vielzahl von Betroffenen nach sich ziehen. Sobald eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts veröffentlich wird, werden wir Sie an dieser Stelle hierüber informieren.
Verfasst von: Dr. Kai Hüther, 30.11.2018
In dem Referenzwerk des JUVE Verlages „Wirtschaftskanzleien 2018/2019“ ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger als ein „Führender Partner in Rheinland-Pfalz/Saarland“ ausgezeichnet worden. Die Auswahl ist das Ergebnis der auf zahlreichen Interviews basierenden Recherche der JUVE-Redaktion bei Kanzleien, Unternehmensverantwortlichen, Behördenvertretern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus Justiz und Wissenschaft. Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, einer von zwei im Saarland ausgezeichneten Rechtsanwälten: „Ich freue mich sehr, eine der bedeutendsten Auszeichnungen in der Branche erhalten zu haben. Dies ist ein großer Erfolg und Ansporn, weiter erfolgreich für unsere Mandanten tätig zu sein.“
Wir gratulieren unserem Kollegen ganz herzlich.
Verfasst von: Almut Menn, 30.11.2018
Zum 31.12.2018 droht die Verjährung aller Ansprüche, welche der „regelmäßigen Verjährungsfrist“ im Sinne des § 195 BGB unterliegen und im Jahr 2015 entstanden sind und bezüglich derer der Gläubiger sowohl von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Es müssen also mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, es genügt aber regelmäßig, wenn einfach im Jahr 2015 jemandem eine Leistung in Rechnung gestellt wurde.
Das bedeutet, dass zum 31.12.2018 Ansprüche auf Zahlungen des Kaufpreises, des Werklohns, Erstattungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und ähnliches aus dem Jahr 2015 verjähren. Zur Hemmung der Verjährung und damit zur Wahrung der Rechte genügt es nicht, einfach an die ausstehende Zahlung zu erinnern und eine Mahnung zu verschicken. Erforderlich sind vielmehr gerichtliche Schritte, wie ein Klageverfahren oder die Beantragung eines Mahnbescheides. Diese Schritte müssen vor dem 31.12.2018 in die Wege geleitet werden. Wir empfehlen deswegen zur Wahrung Ihrer Rechte, vor dem 31.12.2018 tätig zu werden und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 24.10.2018
Rechtsanwältin Eva Linsler ist ab dem 15.10.2018 wieder für Rapräger Rechtsanwälte tätig. Die Juristin, die bereits in der Zeit von 2006 - 2007 für die Kanzlei tätig war, wird das öffentlich-rechtliche Team, bestehend aus Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, Rechtsanwältin Bianca Risch sowie dem fachlichen Mitarbeiter Prof. Dr. Hans-Peter Michler verstärken. Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger ist sehr froh über die Rückkehr von Frau Rechtsanwältin Eva Linsler und ist sich sicher: „Frau Rechtsanwältin Eva Linsler ist als exzellente Juristin ein Gewinn für unsere Kanzlei“. Auch Rechtsanwältin Eva Linsler zeigt sich zufrieden: „Ich freue mich sehr, dass ich nach meiner Familienzeit wieder für die Kanzlei Rapräger tätig sein kann“.
Rechtsanwältin Eva Linsler wird vorrangig Mandate aus dem Schul- und Prüfungsrecht, dem Hochschulzulassung-, Kommunal- und Abgabenrecht bearbeiten.
Verfasst von: Prof. Dr. Holger Kröninger, 16.10.2018
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Öffentlichkeit im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes durch eine öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes zu beteiligen. Dabei ist Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. In der Praxis stellt sich dabei die Frage, wie detailliert die Angaben zu den umweltbezogenen Informationen sein müssen. Das OVG Münster hat nun mit Urteil vom 30.05.2018 – 7 D 49/16.NE - entschieden, dass in der öffentlichen Bekanntmachung eines Bebauungsplanentwurfes nicht nur die in den Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen sind, sondern darüber hinaus, auch die zu den Umweltthemen verfügbaren Dokumente näher zu beschreiben sind. In der Bekanntmachung selbst muss also daher bereits der Hinweis enthalten sein, ob zu einzelnen Umweltthemen Sachverständigengutachten, Behördenstellungnahmen, die Stellungnahmen eines sonstigen Trägers öffentlicher Belange, Einwendungen von Privaten o. ä. vorliegen. Damit konkretisiert das Gericht die Anforderungen an die Offenlegungsbekanntmachung für die Kommunen. Sollte eine Bekanntmachung die Arten umweltbezogener Informationen nicht in dieser Weise darstellen, ist der Bebauungsplan regelmäßig unwirksam.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, Mitherausgeber des BauGB-/BauNVO Kommentars des NOMOS Verlages, derzeit in der 4. Auflage 2018: „Die Entscheidung verschärft nochmals die formalen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes. Städte und Gemeinden müssen hier mit großer Sorgfalt arbeiten, da Fehler regelmäßig beachtlich sind.“
04.10.2018
In den vergangenen Tagen verschickte die sog. „Datenschutzauskunft-Zentrale“ mit scheinbarem Sitz in Oranienburg ein als „eilig“ bezeichnetes Fax an verschiedene Gewerbebetriebe. Im Betreff war zu lesen:
„Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“
Die Empfänger des entsprechenden Faxes wurden gebeten –, so wörtlich: „um Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachzukommen und die Anforderungen der seit 25.05.2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu erfüllen“ - ein beigefügtes Formular auszufüllen und bis zu einer bestimmten Frist an eine zentrale Fax-Stelle zu senden.
Das Schreiben vermittelt absichtlich den Eindruck, von einer offiziellen Datenschutzbehörde zu stammen, um so die Empfänger zum Ausfüllen des beigefügten Formulars zu bewegen. Dabei nutzen die Urheber dieser Fax-Mitteilung bewusst die bestehenden Unsicherheiten im Bereich des Datenschutzes aus, um die Empfänger zu einer möglichst zeitigen Rückantwort zu bewegen. Durch das Setzen einer Frist wurde zusätzlicher Druck aufgebaut, der den unerfahrenen DS-GVO-Anwender zur ausgefüllten Rücksendung des Formulars bewegen sollte.
Anders als der erste Eindruck vermittelt, handelt es sich bei dem Fax allerdings um eine versteckte „Abo-Falle“. Mit Ergänzung und Rücksendung des Formulars erwirbt der Empfänger ein sog. „Basisdatenschutzpaket“ für einen jährlichen Beitragssatz i. H. v. 498,00 € zzgl. Ust., das eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren vorsieht.
Unsere ausdrückliche Empfehlung an Betroffene lautet daher: Vernichten Sie das Fax und senden Sie das Formular unter keinen Umständen ausgefüllt an die angegebene Fax-Adresse zurück! Sollten Sie das Formular bereits ausgefüllt und unterschrieben zurückgesendet haben, unterstützen wir Sie gerne bei der Rückgängigmachung des Vertrages.
Gerne beraten wir Sie auch in anderen datenschutzrechtlichen Angelegenheiten.
Verfasst von: Dr. Kai Hüther, 27.08.2018
Die BauGB-Novelle 2017 hat in der täglichen Praxis immense Auswirkungen, die jeder Rechtsanwender kennen muss. Das BauGB und die BauNVO wurden in zahlreichen Vorschriften geändert, die Chancen und Risiken eröffnen.
In dem Seminar werden die für die Praxis wesentlichen Änderungen des Bauplanungsrechts einschließlich der Zusammenhänge mit dem Europa- und Umweltrecht umfassend erläutert.
Es referieren unser Kollege Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger sowie Herr Rechtsanwalt Dr. Curt M. Jeromin. Veranstalter ist der vhw-Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V., Geschäftsstelle Hessen. Weitere Einzelheiten sind unter www.vhw.de abrufbar.
Verfasst von: Silvia Katzenmaier, 21.08.2018
Mit der Entscheidung vom 18.12.2017, Az. 5 C 36 / 16 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht, wenn die betroffenen Kinder im Ausland leben, wenn der alleinerziehende Elternteil in Deutschland mehr als nur geringfügig beschäftigt ist.
Dies bedeutet, dass alleinerziehende Grenzgänger, die beispielsweise in Frankreich leben und in Deutschland mehr als geringfügig beschäftigt sind, bei dem zuständigen Jugendamt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beanspruchen können. Das Unterhaltsvorschussgesetz verleiht einem Kind, das von einem insoweit verpflichteten Elternteil kein oder nicht regelmäßigen Unterhalt erhält, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser Anspruch besteht nach dem nationalen Gesetz nur für in Deutschland lebende Kinder. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr entschieden, dass dieses Wohnsitzerfordernis wegen des Vorrangs der vom Unionsrecht gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht anwendbar ist. Hiernach genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen sozialen Rechte wie die inländischen Arbeitnehmer. Darauf können sich nach der Besprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch Unionsbürger berufen, die in einem Mitgliedstaat der Union wohnen und in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stellt der Ausschluss des Familienmitgliedes eines Arbeitnehmers von einer sozialen Vergünstigung - wie beispielsweise den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz- mit der Begründung, es habe seinen Wohnsitz nicht in dem insoweit zuständigen, sondern in einem anderen Mitgliedstaat, eine von der Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich verbotene mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit dar. Eine solche Ungleichbehandlung sei nur gerechtfertigt, wenn sie im Hinblick auf ein damit verbundenes legitimes Ziel auch erforderlich sei. Soweit mit dem Wohnsitzerfordernis des Unterhaltsvorschussgesetzes der Zweck verfolgt werde, dass die Leistung nur gewährt werde, wenn eine besondere Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland bestehe, ist ein Inlandswohnsitz aber zur Erreichung dieses Zieles nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union reicht es aus, dass die Verbundenheit durch eine nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers in diesem Mitgliedstaat zum Ausdruck kommt. Diejenigen, die durch ihre Abgaben in Form von Sozialversicherungsbeiträgen zur Finanzierung der Leistung beitragen, sollen auch in den Genuss der Leistung kommen.
10.08.2018
Mit seinem Urteil vom 11.07.2018 – Az.: VIII ZR 190/17 - hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Mieterhöhungsverlangen nicht schon dann unzulässig ist, wenn der vom Vermieter bestellte Sachverständige die Wohnung nicht selbst begutachtet hat, deren Miete erhöht werden soll.
Gemäß § 558 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Wie die Ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen ist und wie sie dem Mieter anzuzeigen ist bestimmt § 558a BGB. Hiernach kann bei einer Mieterhöhung Bezug auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder auf drei näher zu bezeichnende Vergleichswohnungen genommen werden.
Im hier zu entscheidenden Fall ging es darum, ob ein von einem öffentlich bestellten Sachverständigen erstelltes Gutachten auch dann für eine Mieterhöhung herangezogen werden kann, obwohl dieser die Wohnung des Mieters nicht besichtigt hat. Über die Wirksamkeit einer solchen Mieterhöhung herrschte seit geraumer Zeit Unklarheit, da vor allem im Schrifttum die Auffassung vorherrschte, dass einer solchen Mieterhöhung die Zulässigkeit zu versagen sei. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass es ausreicht, wenn der vom Vermieter bestellte Sachverständige sich zumindest andere Wohnungen im Wohn-/Gebäudekomplex angesehen hat, die nach Art, Ausstattung und Grundriss mit der Wohnung vergleichbar sind, deren Miete angehoben werden soll oder er sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Wohnung des Mieters angesehen hat.
So verhielt es sich auch hier: Die Sachverständige hatte die Wohnung des Mieters aus einem früheren Termin bereits gekannt und hat sich für die Erstellung des Gutachtens an Planskizzen des Vermieters gehalten, die den Rückschluss zuließen, dass die anderen Wohnungen im Mehrfamilienhaus vergleichbar waren.
Hierzu der BGH: „Wirksamkeitsvoraussetzung ist insoweit lediglich, dass die Angaben des Sachverständigen für den Mieter nachprüfbar sind. Ob der Mieter aber in die Lage versetzt wird, der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst zu überprüfen, hängt - wie die Revision zu Recht geltend macht - davon ab, welche Angaben das Gutachten zu der konkreten (beziehungsweise einer vergleichbaren) Wohnung enthält, nicht aber davon, auf welchem Weg - sei es durch eine vorherige Wohnungsbesichtigung oder in anderer Weise - der Sachverständige die tatsächlichen Grundlagen für diese Angaben gewonnen hat.“
Damit lockert der BGH den Anwendungsbereich des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB auf und erleichtert es Vermietern, eine Mieterhöhung mittels Sachverständigengutachten durchzusetzen. Dies kann in der Praxis vor allem in den Fällen eine Rolle spielen, in denen sich der Mieter einer Besichtigung der Wohnung durch den Sachverständigen beharrlich entzieht und den Zutritt mit allen Mitteln verweigert.
Abschließend stellt der BGH aber auch klar, dass hiermit nur eine Aussage über die formelle Zulässigkeit der Mieterhöhung getroffen wurde; ob die Mieterhöhung auch gerechtfertigt, sprich begründet ist, unterliegt einer weiteren Prüfung des erstellten Gutachtens.
31.07.2018
Mit Urteilen vom 15.06.2018 (Az.: 2 C 21.17 u.a.) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sich ein Beamter über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren erkundigen und gegebenenfalls Mängel rügen muss, wenn er nicht Gefahr laufen will, einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz wegen seiner rechtswidrigen Nichtberücksichtigung in einem Beförderungsverfahren zu verlieren.
Die Kläger beanspruchten nachträglich – zum Teil nach mehreren Jahren – Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung, weil fragliche Stellen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden seien.
Das BVerwG hat in allen Verfahren das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs verneint.
Zur Begründung führte das BVerwG aus, nach einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 839 Abs. 3 BGB seinen Niederschlag gefunden habe, trete eine Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen habe, den Schadenseintritt durch Gebrauch eines – zumutbaren – Rechtsmittels abzuwenden. Die Beklagte habe in den fraglichen Zeiträumen im sog. „Intranet“ Hinweise über die wesentlichen Grundzüge veröffentlicht, nach denen sie regelmäßig Beförderungsverfahren für Beamte durchführe. Diese Hinweise seinen zwar allgemein und unvollständig; doch hätten sie den Klägern hinreichend Anlass (Anstoßfunktion) gegeben, sich bei der Beklagten über die Einzelheiten des Beförderungsverfahrens zu erkundigen.
„Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert und sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren im Unklaren ist, hat die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn darüber näher zu erkundigen und für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften diese zu rügen und gegen drohende Ernennungen mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.“, so die Leipziger Richter in der Pressemitteilung vom 15.06.2018.
Die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird Beamten und Beamtinnen durch die Urteile des BVerwG zunehmend erschwert. Daher sollten zukünftig frühzeitig Erkundungen betreffend das Beförderungsverfahren eingeholt werden.
Verfasst von: Christian Maurer, 27.07.2018
Voraussichtlich Anfang September 2018 erscheint die Neuauflage des Länderberichtes Frankreich in dem renommierten Standardwerk zum internationalen Familienrecht, Rieck, Ausländisches Familienrecht.
Der Länderbericht informiert über die familienrechtliche Gesetzgebung in Frankreich und besticht durch seine praxisnahe Darstellung. In der Neuauflage wird insbesondere auch die Reform des französischen Scheidungsrechtes, die zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, berücksichtigt.
Rechtsanwältin Silvia Katzenmaier ist ab der Neuauflage September 2017 Kommentatorin des Länderberichtes Frankreich: „ Ich freue mich als Autorin des Länderberichtes Frankreich an diesem renommierten Standardwerk zum internationalen Familienrecht, mitzuwirken. Der Kommentar von Rieck zum ausländischen Familienrecht ist für jeden Rechtsanwalt und Richter, der auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts tätig ist, unverzichtbar. Dieses Werk liefert kompakt und präzise alle praxisrelevanten Informationen für alle familienrechtlichen Mandate mit Auslandsberührung“
Der Kommentar ist über den Beck-Shop zu beziehen.
Verfasst von: Dr. Kai Hüther, 06.07.2018
Unsere Kollegin Almut Menn wurde auf der Jahresversammlung der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes am 18.04.2018 in den Vorstand der Kammer gewählt und repräsentiert nun dort unsere Kanzlei. Eine kurze Vorstellung der Kollegin finden Sie hier.
Wir freuen uns sehr für unsere allseits geschätzte Kollegin und danken bereits jetzt für ihr Engagement.
Verfasst von: Privat: Prof. Dr. Hans-Peter Michler, 05.07.2018
Voraussichtlich am 15.07.2018 erscheint die 4. Auflage des von Kröninger/Aschke/Jeromin herausgegebenen BauGB-Kommentars mit BauNVO. Der Handkommentar besticht durch kompakte und klar strukturierte Erläuterungen und eine enge Verzahnung des BauGB mit der BauNVO. Orientiert an der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung werden Anleitungen für Rechtsanwälte, Richter, Notare, sowie Planer in Kommunen, Behörden und Wirtschaft gegeben. Dabei ist sowohl die BauGB-Novelle 2017 als auch die BauNVO-Novelle 2017 berücksichtigt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger zeigt sich als Kommentator und Mitherausgeber zufrieden mit der Neuauflage: „Die 4. Auflage stellt eine qualitative und auch quantitative Weiterentwicklung des bisherigen Kommentars dar, der mit zahlreichen Mustern, Gestaltungs- und Formulierungshinweisen bestens geeignet ist für Richter und Rechtsanwälte und auch für die Mitarbeiter der öffentlichen. Der Kommentar ist über den Beck-Shop zu beziehen.
Verfasst von: Dr. Kai Hüther, 03.07.2018
Die Mindestlohnkommission hat am 26.6.2018 den zweiten Beschluss zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gefasst. Vorgesehen ist ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 9,19 € brutto je Zeitstunde mit Wirkung zum 1.1.2019 und 9,35 € brutto je Zeitstunde mit Wirkung zum 1.1.2020. Der Beschluss muss noch durch eine entsprechende Rechtsverordnung durch die Bundesregierung umgesetzt werden.
Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2015 befassen sich die Gerichte mit diversen Fragen zu diesem Gesetz. Die Relevanz des Gesetzes zeigt sich auch in Branchen, in denen Mindestlohn an sich kein Thema ist, weil der gezahlte Lohn weit höher ist.
Beispiel: In Arbeitsverträgen und Tarifverträgen finden sich Regelungen zum Verfall von Ansprüchen, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist und einer bestimmten Form geltend gemacht werden. Weder tarifvertragliche, noch arbeitsvertragliche Klauseln können den Verfall von Ansprüche auf Mindestlohn bewirken. Grund hierfür ist § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz, wonach Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam sind. Zumal der Mindestlohn in jedem Arbeitslohn enthalten ist, hat dies eine große Relevanz: Es bedeutet, dass arbeitsvertragliche Entgeltansprüche in dem Umfang, in dem sie dem gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,84 € entsprechen, weder durch tarifvertragliche, noch durch arbeitsvertragliche Klauseln ausgeschlossen werden können. Ob dann derartige Ausschlussklauseln stets insgesamt unwirksam sind, weil sie dem Wortlaut auch nach den Mindestlohn betreffen, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Vorsichtshalber sollte in den, im Übrigen überaus sinnvollen, arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln eine Ausnahme für Ansprüche auf Mindestlohn aufgenommen werden.