Dieses Rechtsgebiet regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Diese wird erworben durch Geburt, durch eine entsprechende Erklärung, durch eine Annahme als
Kind, durch eine Ausstellung der Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz, durch Überleitung im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG bzw. durch Einbürgerung. Wir beraten Mandanten zu Fragen der Einbürgerung, die auf Antrag hin erfolgt aber auch bei (drohendem) Verlust der Staatsangehörigkeit.
Gerade bei der Einbürgerung muss unterschieden werden, ob der Mandant einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung hat oder ob eine Ermessenseinbürgerung oder eine Soll-Einbürgerung beansprucht werden kann. Empfohlen wird dabei eine möglichst weite Antragsfassung, die sich grundsätzlich auf sämtliche denkbare Anspruchsgrundlagen stützen und den Einbürgerungsantrag nicht beschränken sollte.