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Uwe Kielholz

Almut Menn

Bau- und Architektenrecht

Das Bau- und Architektenrecht befasst sich mit Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Bauwerks, d.h. eines Gebäudes, oder von mit einem Gebäude verbundenen Bauteilen wie z.B. Fenstern und Türen oder Installationsarbeiten. Beispiele aufzuzählen wäre müßig, da es eine große Zahl unterschiedlicher Bauwerke im Sinne des Gesetzes gibt.

Das Baurecht befasst sich mit dem Abschluss und der Abwicklung von Verträgen zwischen dem Bauherrn und dem ausführenden Auftragnehmer und der Frage, welche wechselseitigen Pflichten und wechselseitigen Ansprüche bis zur Abnahme der Werkleistung und nach der Abnahme der Werkleistung bestehen. Rechtlich handelt es sich bei diesen Verträgen um Werkverträge im Sinne des BGB, die oftmals auf Grundlage der Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) geschlossen werden.

Zu der Tätigkeit gehören beispielsweise die Geltendmachung bzw. Abwehr der Zahlungsansprüche des Auftragnehmers und die Frage der Fälligkeit dieser Ansprüche. Hierzu gehören weiter die Rechte des Bauherrn wegen Verzuges, schlechter Erfüllung des dem Unternehmen erteilten Auftrages sowie Mängelrechte. Weiter gehören hierzu die Frage der (sachgerechten und möglichst gerichtsverwertbaren) Sicherung der Beweismöglichkeiten zur Geltendmachung von Mängelrechten bzw. auf der Mangelhaftigkeit der Werkleistung beruhenden Zahlungsansprüche des Auftraggebers.

Teil des Baurechts sind auch Fragen nach der (gegebenenfalls fristlos auszusprechenden) Kündigung des dem Auftragnehmer erteilten Auftrages, deren Voraussetzungen und deren Folgen.

Gegenstand des Architektenrechts (sowie auch Ingenieurrechts) ist der Abschluss und die Abwicklung von Verträgen zwischen dem Bauherrn und dem Architekten oder Ingenieuren wegen der Planung eines zu errichtenden Bauwerks. Auch hier handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des BGB, ergänzend sind allerdings die Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die verbindlich die Vergütungsansprüche des Architekten oder Ingenieurs als „Preisrecht“ festlegen, und deren Besonderheiten zu beachten. Die Fragestellungen sind oftmals denen im Baurecht gleich gelagert, so dass sich hier in rechtlicher Hinsicht durchaus Überschneidungen ergeben können.

Wir bieten Ihnen anwaltliche Beratung im Bau- und Architektenrecht vom Beginn der Baumaßnahme, das heißt der Beratung bei dem Abschluss von Verträgen und der Gestaltung der Verträge bis zur Beendigung der Baumaßnahme und darüber hinaus bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist an. Dabei sind wir gleichermaßen im Bereich des Baurechts wie auch im Bereich des Architekten-und Ingenieurerechts und der bereits erwähnten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) tätig. Gerne beraten wir Sie auch zu der Frage, welche Schritte beispielsweise wegen der möglichen Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung oder wegen Verzuges zu empfehlen sind. Schließlich unterstützen wir Sie erforderlichenfalls bei der Geltendmachung bzw. der Abwehr von Zahlungsansprüchen wegen der Werklohnforderung des ausführenden Unternehmers bzw. des Architekten/Ingenieurs sowie wegen etwaiger Mängel der Werkleistung (Kosten der Ersatzvornahme/Schadenersatz) oder Verzuges.

Selbstverständlich sind wir dabei für Sie gerne gerichtlich oder außergerichtlich tätig bzw. unterstützen und begleiten Sie bei der Vorbereitung und Einleitung gerichtlicher Maßnahmen. Dies mag gegebenenfalls auch zur Erreichung einstweiligen Rechtsschutzes im Sinne von § 650 d) BGB bzw. zur Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen auf Gestellung einer Sicherheit zu Gunsten des Unternehmers im Sinne von §§ 650 e) und 650 f) BGB der Fall sein.