Wahl der Frauenbeauftragten für ungültig erklärt

Das VG des Saarlandes hat mit Urteil vom 03.06.2024 die am 05.05.2021 erfolgte Wahl der Frauenbeauftragten beim Landespolizeipräsidium für ungültig erklärt.

Das VG des Saarlandes gab der Klage der von Rapräger Rechtsanwälten vertretenen fünf Klägerinnen vollumfänglich statt. Zur Begründung führte das VG des Saarlandes insbesondere aus, dass ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorliege. Zum einen sei es einer Gewerkschaft untersagt, eine bestimmte Kandidatin zur Wahl vorzuschlagen. Auch dürfe eine Gewerkschaft eine bestimmte Kandidatin in ihrer Eigenschaft als Mitglied nicht zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Ziele bewerben. Hiergegen sei verstoßen worden, indem maßgebliche Teile des saarländischen Landesvorstandes einer Gewerkschaft die gewählte Kandidatin bei der Wahl in vielfältiger Weise massiv unterstützt habe. Es habe sich insoweit um eine unzulässige gewerkschaftliche Wahlwerbung mit kampagnenartigem Charakter gehandelt, außerdem sei auch die eigene Wahlwerbung der gewählten Kandidatin mit gewerkschaftlicher Werbung verknüpft gewesen. Dies führe zur Ungültigkeit der Wahl der Frauenbeauftragten beim Landespolizeipräsidium, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die unzulässige Wahlwerbung Einfluss auf das Ergebnis bei der Wahl der Frauenbeauftragte gehabt habe.

Frau Rechtsanwältin Menge, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, zeigt sich nach dem Urteil des VG des Saarlandes als Vertreterin der Klägerinnen sehr zufrieden: „Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die Grenzen zulässiger Wahlwerbung im Rahmen der Wahl der Frauenbeauftragten sehr deutlich aufgezeigt und bestätigt unsere Auffassung, wonach diese Grenzen fallbezogen massiv überschritten wurden, vollumfänglich. Ich gehe davon aus, dass dieses Urteil richtungsweisend für zukünftige Wahlen sein wird.“

Im Jahr 2025 steht erneut die Wahl zur Frauenbeauftragten der Saarländischen Vollzugspolizei an.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.