Aus gebotenem Anlass ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwGs – zu den Anforderungen an die Verkündung eines Bebauungsplans hinzuweisen, der in seinen textlichen Festsetzungen auf DIN-Normen Bezug nimmt.
Nicht selten wird im Bebauungsplan in seinen Festsetzungen, insbesondere, wenn es um Festsetzungen zum Lärmschutz auf DIN-Normen verwiesen. Das BVerwG hat im Jahre 2016 festgestellt, dass eine Bekanntmachung eines Bebauungsplanes dann unwirksam ist, wenn dessen textliche Festsetzungen auf eine nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift Bezug nimmt, aber weder die Bekanntmachung, noch die Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsstelle hinweist, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann (BVerwG, B. v. 18.08.2016 – 4 BN 24/16 -). Als Folge dieser Rechtsprechung wurde bereits eine Vielzahl von Bebauungsplänen durch Obergerichte für unwirksam erklärt, da diese ebenfalls ohne entsprechenden Hinweise allein auf die DIN-Normen Bezug genommen haben (z. B. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 29.04.2021 – 2 A 21.18 -; BayVGH, U. v. 20.11.2020 – 15 N 20.346 -, HessVGH, B. v. 13.08.2018 – 4 C 1812/17.N -).
Allein der Hinweis, wo die DIN-Norm ggf. erworben werden kann, hat das BVerwG für nicht ausreichend erachtet. Hieraus ergeben sich für die Städte und Gemeinden zwei Konsequenzen: Erstens haben die Kommunen die DIN-Normen, die Gegenstand einer Festsetzung in einem Bebauungsplan sind, vorzuhalten. Zweitens ist entweder in der Bekanntmachung oder auf der Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme auf die DIN-Vorschriften bei der Verwaltungsstelle hinzuweisen, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Unterbleibt dies, ist der Bebauungsplan nicht wirksam verkündet. RA Prof. Dr. Holger Kröninger, der eine Vielzahl von Städte und Gemeinden auf dem Gebiet des Bauplanungsrechts berät und auch vor Gericht vertritt: „Es ist ratsam, auch bestehende Bebauungspläne dahingehend zu überprüfen, ob der beschriebene Verkündungsmangel, soweit er vorliegt, in einem ergänzenden Verfahren bereinigt werden kann. Der unzureichende Hinweis auf ein DIN-Vorschrift ist nämlich ein Fehler, auf den sich ein Betroffener jederzeit berufen kann, unabhängig davon, wann der Bebauungsplan in Kraft getreten ist.“