Unterhaltsvorschussleistungen für Kinder französischer Grenzgänger


Das VG des Saarlandes hat mit Urteil vom 27.07.2021, Az.: 3 K 1004/19, dem Grunde nach einen Unterhaltsvorschuss eines in Frankreich lebenden Kindes anerkannt, dessen Vater in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen kann geltend machen, wer

1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.im Geltungsbereich des UVG bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
3. und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält.

Es war lange streitig, ob die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen voraussetzt, dass das Kind einen Wohnsitz in Deutschland hat. Das BVerwG hatte im Jahr 2017 entschieden, dass ein Wohnsitzerfordernis im Inland gegen Unionsrecht verstoße. Es forderte allerdings, dass der alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt ist und das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (BVerwG, U. v. 18.12.2017 – Az.: 5 C 36/16 -). Durch die Beschäftigung würde das Elternteil mit den Abgaben zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen beitragen, sodass auch insoweit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen trotz eines Wohnortes im Ausland bestünde.

Das VG des Saarlandes hat diese Rechtsprechung nun weiterentwickelt, indem ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen auch für den Fall gewährt werden kann, dass aufgrund eines „Doppelbesteuerungsabkommens“ die Abgaben trotz Beschäftigung in Deutschland in dem entschiedenen Fall in Frankreich abgeführt werden.

Rechtsanwältin Bianca Menge, die das Kind in dem Verfahren vor dem VG des Saarlandes vertreten hat: „Auch Kinder von französischen Grenzgängern haben damit dem Grunde nach einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, auch wenn der Wohnsitz in Frankreich ist und das Elternteil in Deutschland arbeitet. Eine Ablehnung kann nicht mehr – wie bislang – mit dem Wohnsitzerfordernis im Inland abgelehnt werden.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.