Das VG des Saarlandes hat mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Juli 2020 – 5 K 1550/18 – das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport verpflichtet, die Genehmigung für den Teilflächennutzungsplan der Gemeinde Schwalbach zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zu genehmigen. Das Ministerium hatte die Genehmigung zunächst versagt, weil der Teilflächennutzungsplan gegen das Landeswaldgesetz verstoße, da zwei Konzentrationszonen teilweise im historischen Wald auf Staatswaldflächen lägen. Die Gemeinde Schwalbach ist gegen die Versagung der Genehmigung vor das VG des Saarlandes gezogen, da die Versagung der Genehmigung gegen die Planungshoheit der Gemeinde verstoße, auch vor dem Hintergrund, dass in einer Konzentrationszone im historisch alten Staatswald bereits ein Windpark genehmigt und errichtet wurde. Das VG des Saarlandes gab der Gemeinde Recht. Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ widerspreche nicht den Vorschriften des Landeswaldgesetzes über den Schutz des historisch alten Staatswaldes. Die Gemeinde könne sich auf eine Übergangsvorschrift berufen, da durch den bereits genehmigten und errichteten Windpark vor Inkrafttreten der Unterschutzstellung des historischen Waldes bereits auch die Planung zu genehmigen sei. Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, der die Gemeinde Schwalbach in dem Verfahren vertrat, sieht in der Entscheidung des VG des Saarlandes einen notwendigen Schutz der Planungshoheit: „Das Gericht bestätigt einen Vertrauensschutz nicht nur für Investoren, sondern auch für Kommunen. Dies ist eine gute Nachricht für alle Städte und Gemeinden im Saarland.“