Der nachfolgende Artikel befasst sich mit den Grundlagen und rechtlichen Konsequenzen behördlicher Maßnahmen zur Bekämpfung des CORONAVIRUS und reiserechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der CORONA-Pandemie.
Rechtliche Grundlage für behördliches Handeln ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dieses eröffnet den Behörden weitreichende Möglichkeiten, die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern und einzudämmen. Dabei reicht bereits ein Gefahrenverdacht hinsichtlich des Auftretens einer übertragbaren Krankheit aus. Nach § 16 Abs. 6 IfSG werden die Maßnahmen auf Vorschlag des Gesundheitsamtes angeordnet. Hierunter fallen insbesondere Anordnungen, konkrete Hygieneregelungen einzuhalten und bestimmte Orte nicht zu betreten. Aber auch umfangreiche Kontrollmaßnahmen etwa in Verkehrsmitteln (Flugzeuge, Busse, Bahnen) sind hiervon umfasst. Auch die Schließung von Einrichtungen wie Kindergärten oder Schulen sind nach §§ 28 ff. IfSG zulässig. Die Maßnahmen müssen im Einzelfall erforderlich sein und personell, räumlich und zeitlich bestimmt und begrenzt sein.
Das IfSG regelt nicht nur weitreichende behördliche Eingriffsbefugnisse, sondern auch umfangreiche Schadensersatzregelungen. Im Kern stehen dabei die Ansprüche der Personen, die individuell betroffen sind, § 56 IfSG. Für weitergehende betriebliche Schäden – etwa Umsatzausfälle wegen Betriebsunterbrechung oder Schließungen von Betriebsstätten – gibt es grundsätzlich keinen Schadensersatz, es sei denn, die Anordnung wurde rechtswidrigerweise angeordnet. In diesen Fällen ist ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung denkbar.
Meldepflichtig sind dagegen Ärzte und Angehörige der Gesundheitsberufe sowie Gemeinschaftseinrichtungen wie z. B. Kindertagesstätten oder Schulen (§ 8 i. V. m. §§ 36, 33 IfSG). Diese müssen nach der CORONA-Meldepflichtverordnung vom 30.01.2020 Verdachtsfälle, Erkrankungen und Todesfälle namentlich melden. Unternehmen als Privatpersonen sind dagegen nicht zur Meldung verpflichtet und aus diesem Grund auch nicht datenschutzrechtlich zur Meldung befugt.
Rechte und Pflichten bei Pauschalreisen richten sich nach den §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Falle einer notwendigen längeren Unterbringung (z.B. Quarantäne) trägt der Reiseveranstalter die Mehrkosten bis zu einer Dauer von drei Tagen. Dauert die Unterbringung länger, wird es auf Verhandlungen mit dem Reiseanbieter ankommen. Deren Erfolgsaussichten sind umso besser, je eher der Anbieter staatliche Erstattungen erhält. Die Mehrkosten für einen späteren Rückflug trägt grundsätzlich der Reiseveranstalter. Für den Reisenden besteht die Möglichkeit, den Reisevertrag vorzeitig zu kündigen. Die Mehrkosten muss der Reiseveranstalter nur übernehmen, wenn er diese zu vertreten hat. Dies dürfte bei Auftreten des CORONAVIRUS kaum der Fall sein. Pauschalreisen können grundsätzlich vor Antritt jederzeit storniert werden, wobei allerdings Stornogebühren anfallen können, die nur dann entfallen, wenn für den Reisenden unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Hierunter dürften z.B. Einreiseverbote fallen.
Der Schutz Individualreisender ist gesetzlich kaum geregelt. Oftmals ist auf (Teil)Leistungen ausländisches Recht anwendbar. Wer die Kosten für eine längere Unterbringung im Falle der Quarantäne zu tragen hat, richtet sich damit vorrangig nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach dem Recht des Staates, in dem sich das Hotel befindet. Es ist davon auszugehen, dass in der Mehrzahl der Fälle die Mehrkosten der Reisende zu tragen hat. Anzuraten ist deshalb, eine Einigung mit dem Hotelbetreiber anzustreben. Eine gesetzliche Stornomöglichkeit für einzelne Leistungen (etwa Unterkunft oder Anreise) gibt es zumindest nach deutschem Recht nicht. Der Reisende wird also auch hier auf seinen Kosten „sitzen“ bleiben, wenn die vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht des Zielstaates keine Erstattung vorsehen bzw. keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen wurde. Auch in diesem Falle sind Verhandlungen daher anzuraten. Ausdrücklich zu warnen ist vor übereilten vorsorglichen Stornierungen. Wer die Mehrkosten für einen Rückflug zu tragen hat, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, die in bestimmten Fällen eine Erstattung beinhalten. Werden die Flüge von der Fluggesellschaft gestrichen, sind die Ticketpreise zu erstatten. Liegt ein Einreiseverbot vor, ebenfalls.
Unklar ist, ob Entschädigungsansprüche nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung verlangt werden können. Ansprüche bestehen jedenfalls nicht, wenn außergewöhnliche Umstände zur Streichung des Fluges führen. Etwas anderes gilt, wenn die Flugabsage auf Gründen beruht, die im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegen. Bislang nicht entschieden ist, ob eine Epidemie im Zielland als außergewöhnlicher Umstand anzusehen ist.
Professor Dr. Holger Kröninger
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Wolfgang Altmaier
Fachanwalt für Arbeitsrecht