Das OVG des Saarlandes hat mit zwei Urteilen vom 10.07.2024 Normenkontrollanträge zweier saarländischer Restaurantbetreiber zurückgewiesen und festgestellt, dass die im Zeitraum vom 02.11.2020 bis 15.11.2020 geltende Vorschrift der damaligen Corona-Verordnung, mit der die Betriebsschließung für gastronomische Unternehmen angeordnet wurde, wirksam war. Nach Auffassung des zuständigen Senats war die im sog. 2. Lockdown erlassene Regelung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar.
Damit korrigiert das OVG des Saarlandes im Ergebnis seine Urteile aus dem Jahr 2022, die auf die Revisionen des Saarlandes hin durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2023 aufgehoben und an das OVG des Saarlandes zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurden.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, der das Saarland sowohl in den Verfahren vor dem BVerwG als auch vor dem OVG des Saarlandes vertreten hat: „Das OVG des Saarlandes hat sich in seinen jeweils über 70 Seiten umfassenden Urteilen dezidiert und ausführlichst mit den Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und sich im Ergebnis der Auffassung des Verordnungsgebers angeschlossen, was mich natürlich freut.“
Die Urteile des OVG des Saarlandes sind noch nicht rechtskräftig.