Mit Urteil vom 6.2.25 hat das Verwaltungsgericht Stade (Az. 10 A 1935/24) entschieden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag spätestens 21 Monate nach Antragstellung bescheiden muss.
In dem vom Verwaltungsgericht Stade entschiedenen Fall klagte ein syrischer Staatsangehöriger, der am 4.5.2023 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt hatte und über den bis zur Klageerhebung keine Entscheidung erging.
Ausnahmsweise kann das Bundesamt diese Frist um höchstens weitere 3 Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.
Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den zuvor genannten Fristen aufgeschoben werden, wobei das Bundesamt mindestens alle 6 Monate die Lage im Herkunftsstaat überprüfen muss.
Gemäß § 24 Abs. 7 AsylG entscheidet das Bundesamt spätestens 21 Monate nach der Antragstellung.
Aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes in Syrien beruft sich das Bundesamt im Urteil des Verwaltungsgerichts Stade auf das Vorliegen einer ungewissen Lage in Syrien und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass in einem solchen Fall die 21 Monatsfrist nicht greift.
Diese Rechtsauffassung wird vom Verwaltungsgericht Stade nicht geteilt. Das Verwaltungsgericht entschied, dass es sich bei der 21-Monatsfrist um eine absolute Höchstfrist handelt, die nicht überschritten werden darf. Das gilt auch im Anwendungsbereich des Aufschubs bei ungewisser Lage im Herkunftsland.