Hier finden Sie die Seminarunterlagen für die Veranstaltung vom 28.10.2024 bei der Arbeitskammer in Kirkel.
Sript GDB Rapräger Internet version
Das Urteil des BFH v. 13.8.2024, IX R 6/23 zur Anforderung von Mietverträgen durch das Finanzamt und dem Verhältnis zum DatenschutzDie Leitsätze der Entscheidung lauten:
„1. Die Anforderung unter anderem von Mietverträgen durch das Finanzamt (FA) beim Vermieter (Steuerpflichtigen) nach § 97 der Abgabenordnung muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten.
2. Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das FA ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.
3. Die Übersendung der Mietverträge an das FA ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig.“
Vermieter sind dazu verpflichtet, Belege, die im Zusammenhang mit ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen, über einen erheblichen Zeitraum aufzubewahren, und manchmal auch dazu, im Veranlagungsverfahren für den aktuellen Veranlagungszeitraum verschiedene Unterlagen, zu denen auch Mietverträge gehören, vorzulegen. Immer wieder hört man in diesem Zusammenhang das Argument, dass dies aus Datenschutzgründen ohne Einverständnis der Mieter nicht erfolgen dürfe.
Der BFH musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob die Vorlage von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen zwecks Überprüfung erklärter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit der DSGVO in Einklang steht.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Einreichung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 wurden dem FA für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung diverser vermieteter Objekte u. a. Aufstellungen der gesammelten Mieteinnahmen, der Abschreibung, der Verwaltungs- und der Instandhaltungsaufwendungen sowie sonstiger Aufwendungen für das jeweilige Objekt vorgelegt.
Das FA forderte im Rahmen der Erklärungsbearbeitung Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an.
Die Klägerin reichte lediglich eine Aufgliederung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für verschiedene Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor.
Nicht eingereicht wurden die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Die Klägerin meinte, „die Offenlegung dieser Unterlagen sei im Hinblick auf die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich. Zudem sei das FA zur Unterlagenanforderung nicht berechtigt, da die Mietverträge zur Prüfung der tatsächlichen Einkünfte untauglich seien.“
Das FA blieb am Ball und forderte die Klägerin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten nach den §§ 90, 93, 97 AO nachdrücklich zur Vorlage der Mietverträge und ggf. der Schreiben über Mietänderungen zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auf.
Den gegen die Aufforderung zur Vorlage dieser Unterlagen erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück.
Das FG Nürnberg bejahte erstinstanzlich mit Urteil v. 1.2.2023 (3 K 596/22, EFG 2023, 604) die vom FA angenommene Pflicht zur Vorlage von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen.
Der BFH hat mit Urteil vom 13.8.2024 (IX R 6/23) die Revision als unbegründet zurückgewiesen und entschied, dass das FA die Vorlage der Mietverträge habe verlangen dürfen.
„Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das heißt, sie muss zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1990 – VIII R 1/86, BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277, unter 2.d zum Auskunftsrecht nach § 93 AO; Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler HHSp , § 97 AO Rz 32 ff.; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl., § 97 Rz 12; Roser in Gosch, AO § 97 Rz 13).“
Die im Ermessen des FA stehende Anforderung von Mietverträgen zur Kontrolle der steuererheblichen Verhältnisse beurteilt der BFH als rechtens.
„Das FA hat in der Einspruchsentscheidung ausgeführt, dass es die Mietverträge zur Kontrolle der steuererheblichen Verhältnisse benötige und diese ein geeignetes Mittel darstellten. Aus den Mietverträgen ‑‑gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Unterlagen‑‑ würden sich unter anderem die Höhe der vereinbarten Mietzinsen, Mieterhöhungen, Abweichungen zu tatsächlich geleisteten Zahlungen, die Zusammensetzung des Mietzinses, die Umlagefähigkeit von Nebenkosten, der Umfang des Nutzungsrechts und die tatsächliche Durchführung der Vermietung ergeben. Ein anderes, gleich wirksames Mittel der Aufklärung sei nicht ersichtlich. Insbesondere könnten das nicht die privaten Aufstellungen der Klägerin sein, weil sie nur durch diese ‑‑ohne Beteiligung der Mieter‑‑ erstellt worden seien. Die Namen der Mieter seien erforderlich, um die Zahlungsflüsse dem jeweiligen Mietverhältnis zuordnen zu können.
Diese Erwägungen lassen keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere die Fragen nach den konkret einem Mieter überlassenen Räumlichkeiten (einschließlich Stellplätzen, Garagen, Kellerräumen, Garten et cetera) sowie nach der Höhe des im Rahmen des § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes maßgeblichen vereinbarten Entgelts (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2021 – IX R 7/20, BFHE 272, 200, BStBl II 2021, 479, Rz 11, m.w.N.) lassen sich nur anhand der Mietverträge zuverlässig klären. Die Nebenkostenabrechnungen sind für die Frage der Höhe der Einnahmen sowie für die Frage der tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses relevant. Schließlich sind die Namen der Mieter erforderlich, um das Vorliegen eines Angehörigenmietverhältnisses (§ 15 AO) aufklären zu können. Bei Unklarheiten muss die Finanzbehörde in der Lage sein, die Mieter als „andere Person“ befragen zu können.“
Die Berechtigung der Vermieterin und Klägerin zur Vorlage der Mietverträge erklärt der BFH wie folgt:
„Offensichtlich handelt es sich bei den Daten der Mieter um personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO und die Offenlegung durch die Klägerin stellt einen Verarbeitungsvorgang nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar (zur weiten Auslegung dieses Begriffs vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ‑‑EuGH‑‑ Endemol Shine Finland vom 07.03.2024 – C-740/22, EU:C:2024:216, Rz 29).
…
Jedenfalls aber wäre die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, welcher der Verantwortliche unterliegt. Diese rechtliche Verpflichtung der Klägerin ergibt sich vorliegend aus § 97 AO.
Es liegt eine zulässige Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO vor. Die Offenlegung der personenbezogenen Daten durch die Klägerin stellt eine Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) zu einem anderen Zweck als demjenigen dar, zu dem die personenbezogenen Daten der Mieter erhoben wurden, nämlich zum Zweck der Durchführung der Mietverträge (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO). Die Offenlegungspflicht gegenüber dem FA beruht auf den §§ 29b, 93, 97 AO als nationale Bestimmungen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 DSGVO.“
Fazit:
Wenn das FA zur Prüfung der Plausibilität von erklärten Einkünften die Vorlage von Mietverträgen verlangt, dann kann diese Belegvorlage jedenfalls nicht generell mit Hinweis auf die fehlende Zustimmung der Mieter nach den Regelungen der DSGVO verweigert werden.
RAin. Stefanie Meyer
Christian Funk erneut vom FOCUS Magazin als TOP Rechtsanwalt 2024 im Verkehrs- und Versicherungsrecht ausgezeichnetRechtsanwalt Christian Funk, der das verkehrs- und versicherungsrechtliche Dezernat unserer Kanzlei mitverantwortet, wurde erneut vom Magazin FOCUS als TOP Rechtsanwalt 2024 ausgezeichnet. In einer vom FOCUS in Auftrag gegebenen Umfrage wurde er sowohl im Rechtsgebiet Verkehrsrecht wie auch im Versicherungsrecht von Kollegen häufig empfohlen.
Rechtsanwalt Christian Funk wird in der FOCUS Liste seit dem Jahr 2016 jährlich im Verkehrsrecht und im Versicherungsrecht als TOP Rechtsanwalt ausgezeichnet. Es ist nach der Auszeichnung im STERN als eine der besten Anwaltskanzleien 2024 in den Rechtsgebieten Verkehrsrecht und der Listung im Magazin CAPITAL im Bereich Versicherungsrecht für Verbraucher die dritte Auszeichnung im Jahr 2024 für das verkehrs- und versicherungsrechtliche Dezernat unserer Kanzlei.
Rechtsanwalt Christian Funk: „Ich freue mich sehr über die Auszeichnungen und möchte diese gerne zum Anlass nehmen, mich bei meiner Mandantschaft für das seit Jahren entgegengebrachte Vertrauen zu bedanken.“
Die FOCUS Anwaltsliste 2024 ist im September 2024 erschienen.
Rechtsanwalt Wendt referiert zum aktuellen Versicherungsrecht am 02.10.2024Am 02. Oktober 2024 wird Rechtsanwalt Wendt für das Deutsche Anwaltsinstitut den Online Vortrag „Update Versicherungsrecht –die wichtigsten Themen in der anwaltlichen Praxis halten.
Die Veranstaltung bietet einen Überblick über aktuelle Entwicklungen im Versicherungsvertragsrecht. Dabei werden neue und nicht mehr ganz neue Entscheidungen dargestellt und in Zusammenhang mit der bisherigen Rechtsprechung gesetzt. Neben Fragen im allgemeinen Versicherungsvertragsrecht werden auch besondere Fragestellungen in der Gebäude- und Hausratversicherung, der Haftpflichtversicherung, der Krankenversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung dargestellt.
Anmeldungen unter: https://www.anwaltsinstitut.de/fortbildungen/fortbildung/?id=0ca8a8ca-81bc-ee11-a569-000d3a2acaf2
OVG des Saarlandes bestätigt Wirksamkeit der Corona-Schließungen für Gaststätten
Das OVG des Saarlandes hat mit zwei Urteilen vom 10.07.2024 Normenkontrollanträge zweier saarländischer Restaurantbetreiber zurückgewiesen und festgestellt, dass die im Zeitraum vom 02.11.2020 bis 15.11.2020 geltende Vorschrift der damaligen Corona-Verordnung, mit der die Betriebsschließung für gastronomische Unternehmen angeordnet wurde, wirksam war. Nach Auffassung des zuständigen Senats war die im sog. 2. Lockdown erlassene Regelung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar.
Damit korrigiert das OVG des Saarlandes im Ergebnis seine Urteile aus dem Jahr 2022, die auf die Revisionen des Saarlandes hin durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2023 aufgehoben und an das OVG des Saarlandes zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurden.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, der das Saarland sowohl in den Verfahren vor dem BVerwG als auch vor dem OVG des Saarlandes vertreten hat: „Das OVG des Saarlandes hat sich in seinen jeweils über 70 Seiten umfassenden Urteilen dezidiert und ausführlichst mit den Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und sich im Ergebnis der Auffassung des Verordnungsgebers angeschlossen, was mich natürlich freut.“
Die Urteile des OVG des Saarlandes sind noch nicht rechtskräftig.
Bianca Menge wechselt zum Verwaltungsgericht des Saarlandes
Bianca Menge wechselt zum 01.08.2024 in die saarländische Justiz und wird als Richterin am Verwaltungsgericht des Saarlandes beschäftigt sein. Bianca Menge war seit dem 02.05.2018 als Rechtsanwältin für die öffentlich-rechtliche Abteilung der Kanzlei Rapräger tätig, und hat sich insbesondere im Verwaltungs- und Beamtenrecht einen Namen gemacht. Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger: „Ich wünsche Bianca Menge für ihre neue Aufgabe alles Gute. Es freut mich, dass sich für sie nun die Möglichkeit eröffnet hat – und sie wie geplant – in die saarländische Justiz wechseln kann.“
Die bisher von Rechtsanwältin Bianca Menge bearbeiteten Mandate werden von Rechtsanwalt Frederik Klein und Rechtsanwältin Fine Kröninger weitergeführt.
Rechtsanwältin Fine Kröninger verstärkt Rapräger-TeamSeit dem 01.07.2024 verstärkt Rechtsanwältin Fine Kröninger das Rapräger-Team. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind in der öffentlich-rechtlichen Abteilung Verwaltungsrecht, Schul- und Prüfungsrecht und Kommunalrecht. Fine Kröninger studierte Rechtswissenschaft in Mainz und Dublin, das Referendariat absolvierte sie im Saarland, u. a. mit Stationen beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht des Saarlandes. Sie war bereits im Zeitraum von Oktober 2022 bis April 2023 wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Kanzlei Rapräger Rechtsanwälte. Nach ihrer Elternzeit wurde sie im Juni 2024 als Rechtsanwältin zugelassen und ist seitdem wieder für das öffentlich-rechtliche Dezernat gemeinsam mit Rechtsanwalt Frederik Klein und dem zuständigen Partner, Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger, tätig. „Ich bin sehr froh, die hervorragende Juristin für den Bereich des öffentlichen Rechts in der Kanzlei Rapräger gewonnen zu haben. Rechtsanwältin Fine Kröninger bringt alles mit, um unsere Mandantinnen und Mandanten erfolgreich zu beraten und zu vertreten“, ist sich Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Kröninger sicher.
Das VG des Saarlandes hat mit Urteil vom 03.06.2024 die am 05.05.2021 erfolgte Wahl der Frauenbeauftragten beim Landespolizeipräsidium für ungültig erklärt.
Das VG des Saarlandes gab der Klage der von Rapräger Rechtsanwälten vertretenen fünf Klägerinnen vollumfänglich statt. Zur Begründung führte das VG des Saarlandes insbesondere aus, dass ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorliege. Zum einen sei es einer Gewerkschaft untersagt, eine bestimmte Kandidatin zur Wahl vorzuschlagen. Auch dürfe eine Gewerkschaft eine bestimmte Kandidatin in ihrer Eigenschaft als Mitglied nicht zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Ziele bewerben. Hiergegen sei verstoßen worden, indem maßgebliche Teile des saarländischen Landesvorstandes einer Gewerkschaft die gewählte Kandidatin bei der Wahl in vielfältiger Weise massiv unterstützt habe. Es habe sich insoweit um eine unzulässige gewerkschaftliche Wahlwerbung mit kampagnenartigem Charakter gehandelt, außerdem sei auch die eigene Wahlwerbung der gewählten Kandidatin mit gewerkschaftlicher Werbung verknüpft gewesen. Dies führe zur Ungültigkeit der Wahl der Frauenbeauftragten beim Landespolizeipräsidium, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die unzulässige Wahlwerbung Einfluss auf das Ergebnis bei der Wahl der Frauenbeauftragte gehabt habe.
Frau Rechtsanwältin Menge, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, zeigt sich nach dem Urteil des VG des Saarlandes als Vertreterin der Klägerinnen sehr zufrieden: „Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die Grenzen zulässiger Wahlwerbung im Rahmen der Wahl der Frauenbeauftragten sehr deutlich aufgezeigt und bestätigt unsere Auffassung, wonach diese Grenzen fallbezogen massiv überschritten wurden, vollumfänglich. Ich gehe davon aus, dass dieses Urteil richtungsweisend für zukünftige Wahlen sein wird.“
Im Jahr 2025 steht erneut die Wahl zur Frauenbeauftragten der Saarländischen Vollzugspolizei an.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Unter den besten Kanzleien im Verkehrsrecht – ausgezeichnet vom Nachrichtenmagazin Stern
Das Nachrichtenmagazin Stern hat in seiner Ausgabe vom 16. Mai 2024 für das Rechtsgebiet Verkehrsrecht für das gesamte Bundesgebiet insgesamt 36 Rechtsanwaltskanzleien als die besten Kanzleien in Deutschland in diesem Rechtsgebiet bezeichnet. Als einzige Kanzlei im Saarland und den angrenzenden Teilen von Rheinland-Pfalz wurde die Kanzlei rapräger – wie in jedem Jahr seit 2020 – ausgezeichnet. Dies freut uns und ist Ansporn und Aufgabe für unsere Mandantschaft diesem Anspruch weiterhin gerecht zu werden.
Die Zeitschrift Capital hat in der Ausgabe Juni 2024 insgesamt 19 Rechtsanwaltskanzleien im Rechtsgebiet Versicherungsrecht als die besten in Deutschland ausgezeichnet, darunter wie in jedem Jahr seit 2020 auch als einzige Kanzlei im Saarland und angrenzenden Rheinland-Pfalz die Kanzlei rapräger. Dies freut uns und ist Ansporn für unsere Mandantschaft diesem Anspruch weiterhin gerecht zu werden.