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Februar 2023: Vortrag auf dem European Chapter Meeting der International Academy of Family Lawyer in Venedig zum Thema “Parental alienation – domestic and international”


Mai 2022: Vortrag auf dem European Chapter Meeting der International Academy of Family Lawyers in Athen „Practical implications of the EU matrimonial property and succession regulations; Scope of both Regulations: Qualification of § 1371 BGB / Mahnkopf (European Court of Justice)” and “Matrimonial contracts in relation to succession”


Juli 2021: Publikation des Länderbericht Familienrecht Luxemburg in „Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht“, Beck-Verlag


März 2021: Vortrag auf dem Online-Kongress der International Academy of Family Lawyers „Digital information and social media in family law”


Oktober 2019: Fachvortrag ISUV-Kontaktstelle Saarbrücken „Was tun bei Trennung/Scheidung: Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, elterliche Sorge, Umgangsrecht“


Juni 2019: Teilnahme als Expertin zum deutschen Familienrecht am POAM Forschungs- Projekt (Protection of abducting mothers in return proceedings: intersection between domestic violence and international child abduction”) an der Ludwig-Maximilian-Universität München


März 2019: Fachaufsatz in der Neuen Zeitschrift zum Familienrecht 2019, S. 107 f. „Jüngere Entwicklungen im französischen Familienrecht“


November 2018: Fachvortrag bei der ISUV Kontakstelle Saarbrücken „Ehegatten – und Kindesunterhalt – Wie wird der Unterhaltsanspruch berechnet?“


September 2018: Neuauflage des Länderberichtes Frankreich in Rieck, Ausländisches Familienrecht

Voraussichtlich Anfang September 2018 erscheint die Neuauflage des Länderberichtes Frankreich in dem renommierten Standardwerk zum internationalen Familienrecht,  Rieck, Ausländisches Familienrecht.

Der Länderbericht informiert über die familienrechtliche Gesetzgebung in Frankreich und besticht durch seine praxisnahe Darstellung. In der Neuauflage wird insbesondere auch die Reform des französischen Scheidungsrechtes, die zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, berücksichtigt.

Rechtsanwältin Silvia Katzenmaier ist ab der Neuauflage September 2017 Kommentatorin des Länderberichtes Frankreich: „ Ich freue mich als Autorin des Länderberichtes Frankreich an diesem renommierten Standardwerk zum internationalen Familienrecht, mitzuwirken. Der Kommentar von Rieck zum ausländischen Familienrecht ist für jeden Rechtsanwalt und Richter, der auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts tätig ist, unverzichtbar. Dieses Werk liefert kompakt und präzise alle praxisrelevanten Informationen für alle familienrechtlichen Mandate mit Auslandsberührung“

Der Kommentar ist über den Beck-Shop zu beziehen.


Juli 2018: Publikation des Länderbericht Familienrecht Frankreich in „Rieck/Lettmaier, Ausländisches Familienrecht“, Beck-Verlag


Dezember 2017: Bundesverwaltungsgericht stärkt alleinerziehende Grenzgänger: Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auch für im Ausland lebende Kinder

Mit der Entscheidung vom 18.12.2017, Az. 5 C 36 / 16 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht, wenn die betroffenen Kinder im Ausland leben, wenn der alleinerziehende Elternteil in Deutschland mehr als nur geringfügig beschäftigt ist.

Dies bedeutet, dass alleinerziehende Grenzgänger, die beispielsweise in Frankreich leben und in Deutschland mehr als geringfügig beschäftigt sind, bei dem zuständigen Jugendamt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beanspruchen können. Das Unterhaltsvorschussgesetz verleiht einem Kind, das von einem insoweit verpflichteten Elternteil kein oder nicht regelmäßigen Unterhalt erhält, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser Anspruch besteht nach dem nationalen Gesetz nur für in Deutschland lebende Kinder. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr entschieden, dass dieses Wohnsitzerfordernis wegen des Vorrangs der vom Unionsrecht gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht anwendbar ist. Hiernach genießt ein Arbeitnehmer,  der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen sozialen Rechte wie die inländischen Arbeitnehmer. Darauf können sich nach der Besprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch Unionsbürger berufen, die in einem Mitgliedstaat der Union wohnen und in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stellt der Ausschluss des Familienmitgliedes eines Arbeitnehmers von einer sozialen Vergünstigung – wie beispielsweise den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz-  mit der Begründung, es habe seinen Wohnsitz nicht in dem insoweit zuständigen, sondern in einem anderen Mitgliedstaat, eine von der Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich verbotene mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit dar. Eine solche Ungleichbehandlung sei nur gerechtfertigt, wenn sie im Hinblick auf ein damit verbundenes legitimes Ziel auch erforderlich sei. Soweit mit dem Wohnsitzerfordernis des Unterhaltsvorschussgesetzes der Zweck verfolgt werde, dass die Leistung nur gewährt werde, wenn eine besondere Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland bestehe, ist ein Inlandswohnsitz aber zur Erreichung dieses Zieles nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union reicht es aus, dass die Verbundenheit durch eine nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers in diesem Mitgliedstaat zum Ausdruck kommt. Diejenigen, die durch ihre Abgaben in Form von Sozialversicherungsbeiträgen zur Finanzierung der Leistung beitragen, sollen auch in den Genuss der Leistung kommen.